Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 31. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2513 7. Wahlperiode 31.08.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Fixierung und ANTWORT der Landesregierung Durch ein neues Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurden die auch in Mecklenburg-Vorpommern an vielen Kliniken praktizierten Regelungen, nach denen Patienten gefesselt (fixiert) werden dürfen, deutlich verschärft. 1. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass jeder 30 Minuten übersteigenden Fixierung von Patienten auch in Intensivstationen und Pflegeheimen eine richterliche Anordnung zugrunde liegt? Der Behandlung auf Intensivstationen liegt ein Behandlungsvertrag im Sinne von § 630a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zugrunde. Die nähere Ausgestaltung dieses Vertragsverhältnisses , wozu auch gegebenenfalls der Schutz vor einer freiheitsentziehenden Fixierung gehört, obliegt dem Bundesgesetzgeber. Im Übrigen prüft die Landesregierung, inwieweit die Prüfanleitungen (Prüfprotokolle) für die Qualitätsüberwachung gemäß § 8 des Einrichtungenqualitätsgesetzes, die regelmäßig durch die zuständigen Behörden der Landkreise und der kreisfreien Städte (Heimaufsichten) durchgeführt werden, an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes anzupassen sind. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Drucksache 7/2513 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie soll dies für Nachtzeiten zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr im richterlichen Dienst umgesetzt werden? Nach dem Inhalt des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 - (Leitsatz 3 und Randnummer 100) bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt, um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen. Eine Umsetzung im richterlichen Dienst für Nachtzeiten zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist daher nicht erforderlich . 3. Will die Landesregierung diesen nunmehr vom Bundesverfassungsgericht auch bei einer Unterbringung in einer geschlossenen Psychiatrie geforderten Richtervorbehalt in das PsychKG M-V integrieren? Die Landesregierung beabsichtigt, durch eine entsprechende Änderung des Psychischkrankengesetzes , das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 - umzusetzen. Dies schließt den Richtervorbehalt bei Fixierungen von nicht nur kurzfristiger Dauer ein. 4. Wie soll diese neue Rechtslage im Maßregelvollzug umgesetzt werden? Die Landesregierung beabsichtigt, die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 - notwendig gewordene Änderung des Psychischkrankengesetzes auch auf den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung zu erstrecken. 5. In welcher Form gedenkt die Landesregierung, die Krankenhäuser und Pflegeheime und deren Träger in Mecklenburg-Vorpommern über diese neue Rechtslage zu informieren? Bereits mit Schreiben vom 25. Juli 2018 sind die Einrichtungen des Maßregelvollzuges sowie die Landräte und Oberbürgermeister als Fachaufsicht über die Einrichtungen, in denen Unterbringungen nach dem Psychischkrankengesetz vollzogen werden, über die veränderte Rechtslage informiert worden. Darüber hinaus wird die Landesregierung alle Heimaufsichten anschreiben, auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 - hinweisen und darum bitten, dieses auch in den stationären Einrichtungen ihres Zuständigkeitsbereiches bekannt zu machen.