Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 31. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2521 7. Wahlperiode 31.08.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion der BMV Fixierung von psychiatrischen Patienten durch das Bundesverfassungsgericht und ANTWORT der Landesregierung Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Frage der Fixierung von psychiatrischen Patienten vom 24. Juli 2018 heißt es in Absatz 32: „Bei der Fixierung werde es als erforderlich angesehen, dass eine kontinuierliche Eins-zu-Eins-Überwachung mit persönlichem Kontakt für die Dauer der Maßnahme gewährleistet sei.“ https:// www.bundesverfassungsgericht .de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180724_2bvr030 915.html. 1. Wie plant die Landesregierung, die Maßgaben des Urteils des BVerfG zur Eins-zu-Eins-Betreuung von fixierten Patienten, personell sicherzustellen ? Das Psychischkrankengesetz sieht bereits derzeit in § 21 Absatz 6 eine ständige Beobachtung von fixierten Menschen mit psychischen Krankheiten vor. Inwieweit das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Juli 2018 eine Änderung dieser Norm bedingt, bedarf noch der Prüfung. Die Meinungsbildung der Landesregierung ist hierzu noch nicht abgeschlossen. Unabhängig davon sind bereits mit Schreiben vom 25. Juli 2018 die Einrichtungen des Maßregelvollzuges angeschrieben und ihnen gegenüber im Wege der Fachaufsicht angeordnet worden, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung innerhalb des Psychischkrankengesetzes, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2019, während einer Fixierung, jedenfalls bei einer 5-Punktoder 7-Punkt-Fixierung, grundsätzlich eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten ist, auch wenn eine körperliche Anwesenheit damit nicht verbunden ist. Drucksache 7/2521 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Über diese Weisung wurden die Landräte und die Oberbürgermeister als Fachaufsicht über die Einrichtungen, in denen Unterbringungen nach dem Psychischkrankengesetz vollzogen werden, mit der Bitte informiert, die unter der dortigen Fachaufsicht stehenden Kliniken entsprechend zu informieren. 2. Wie wird verfahren, wenn die geforderten Voraussetzungen für eine Eins-zu-Eins-Betreuung bei fixierten Patienten personell nicht gewährleistet werden können? Die Meinungsbildung der Landesregierung ist hierzu noch nicht abgeschlossen. 3. Wie wird die Durchsetzung dieser Vorgaben überprüft werden? Sowohl die Einrichtungen des Maßregelvollzuges als auch die Einrichtungen, in denen Unterbringungen nach dem Psychischkrankengesetz vollzogen werden, unterliegen der Fachaufsicht (§ 12 Absatz 6 und 7 und § 38 Absatz 7 des Psychischkrankengesetzes). Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Aufgabenwahrnehmung. Dies schließt die Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Fixierung ein. Die Behörden der Fachaufsicht haben zu diesem Zweck ein unbeschränktes Weisungsrecht gegenüber den an der Unterbringung beteiligten Einrichtungen und Personen und ihnen ist Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren . 4. Dürfen zukünftig Patienten fixiert werden, obwohl eine Eins-zu-Eins- Betreuung des fixierten Patienten nicht gewährleistet werden kann? Welche Ausnahmen gibt es? Die Meinungsbildung der Landesregierung ist hierzu noch nicht abgeschlossen. 5. Wie soll zukünftig in Akut- oder Ausnahmesituationen mit Patienten verfahren werden, bei denen eine Fixierung notwendig ist, aber die geforderte Eins-zu-Eins-Betreuung nicht gewährleistet werden kann? Die Meinungsbildung der Landesregierung ist hierzu noch nicht abgeschlossen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2521 3 6. Wird eine Neuberechnung des Personalschlüssels auf betroffenen Stationen notwendig? Wenn ja, a) wie? b) auf welcher Grundlage wird dieser berechnet? Die Meinungsbildung der Landesregierung ist hierzu noch nicht abgeschlossen.