Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2524 7. Wahlperiode 17.10.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Karsten Kolbe, Fraktion DIE LINKE Frei- und Naturbäder in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Nach § 2 der Kommunalverfassung gehört die Entwicklung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der 750 Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem Betreiben eines Freiund Naturbades um eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe handelt, deren Wahrnehmung im Rahmen der Leistungsfähigkeit der kommunalen Körperschaften erfolgt. Die Gemeinden entscheiden in eigener Verantwortung im Rahmen der jeweiligen Haushaltssituation über die Errichtung, die Sanierung und Schließung der von ihnen betriebenen Einrichtungen. 1. Wie viele Freibäder und Naturbäder standen in den Jahren 2003, 2008, 2013 und 2018 (mit Stichtag 1. August 2018) insgesamt und im Verhältnis zur Einwohnerzahl in Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung (bitte auflisten nach einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten, privatwirtschaftlicher und öffentlicher Trägerschaft)? 2. Wie viele Freibäder wurden seit dem Jahr 2003 in Mecklenburg- Vorpommern geschlossen (bitte auflisten nach Jahr und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten)? 3. Welche der Frei- und Naturbäder in Mecklenburg-Vorpommern sind sanierungsbedürftig (bitte mit Angabe des genauen Standortes angeben )? Drucksache 7/2524 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 4. Wie hoch waren die Besucherinnen- und Besucherzahlen in den Jahren 2003, 2008, 2013 und 2018 (mit Stichtag 1. August 2018) in den Freiund Naturbädern in Mecklenburg-Vorpommern? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegt kein entsprechendes Datenmaterial vor. Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 5. In welcher Höhe wurden Fördermittel für die Sanierung oder Instandhaltung von Frei- oder Naturbädern durch die Landesregierung seit 2003 bewilligt? Auf wessen Antragstellung (bitte jeweils einzeln auflisten mit Förderbetrag )? Für die Sanierung und Instandhaltung von Frei- und Naturbädern sind seitens der Landesregierung keine Fördermittel gewährt worden, da im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) eine Sanierung beziehungsweise Instandhaltung von Infrastrukturmaßnahmen ausgeschlossen ist. Der Aus- und Neubau von Frei- und Naturbädern wurde aus Mitteln der GRW unterstützt. Seit 2003 sind für folgende Maßnahmen Infrastrukturfördermittel bewilligt worden: Antragsteller Investitionsmaßnahme Zuschuss gesamt (in Euro) Gemeinde Dobbin-Linstow Errichtung und Ausbau eines Freibades am Linstower See 380.500,00 Gemeinde Rechlin Strandbad Rechlin 1.055.300,00 Stadt Röbel Ausbau des Strandbades in Röbel 243.781,00 Gemeinde Gransebieth Schwimmbad Kirch-Baggendorf und Tourismus-Info-Point Recknitz- Trebeltal 1.082.450,37 Gemeinde Feldberger Seenlandschaft Neubau Badeanstalt auf dem Amtswerder in Feldberg 383.867,19 Stadt Malchow Erneuerung des Strandbades mit der Sanierung der Strandstraße in Malchow 3.616.776,86 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2524 3 6. Inwieweit ermöglicht das Landesrecht den kommunalen Gebietskörperschaften die gemeinsame Trägerschaft eines Frei- oder Naturbades oder die finanzielle Beteiligung an den Betriebs- und Investitionskosten eines Frei- oder Naturbades? Die Gemeinden sind gemäß § 2 Absatz 1 der Kommunalverfassung im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit berechtigt, auch freiwillige Aufgaben - wie zum Beispiel die Beteiligung an den Unterhaltungskosten einer Freizeiteinrichtung - wahrzunehmen. Gemeinden, Ämter und Landkreise können zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die über die Grenzen einzelner kommunaler Körperschaften hinaus wirken oder auf diese Weise besser oder wirtschaftlicher wahrgenommen werden können, zusammenarbeiten. Die Kommunalverfassung sieht hierfür die Möglichkeiten der Errichtung von Zweckverbänden (§§ 150 ff.), den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§ 165 f.), die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften (§ 167) und die Errichtung gemeinsamer Kommunalunternehmen (§§ 167a ff.) vor. Für die Begründung der gemeinsamen Trägerschaft eines Frei- und Naturbades kommt die Errichtung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens (AöR) oder der Zusammenschluss zu einem Zweckverband in Betracht. Unabhängig davon können Gemeinden, Ämter, Zweckverbände und Landkreise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestatten, in welcher unter anderem die am Nutzen orientierte finanzielle Beteiligung an Betriebs- und Investitionskosten auszugestalten wäre. 7. Inwieweit ermöglicht das Landesrecht die Unterhaltung eines Schwimmbads in Form von kommunalen Gesellschaften? Das Recht der Kommunen zur wirtschaftlichen Betätigung wird durch die §§ 68 ff. der Kommunalverfassung ausgestaltet. Die dortigen Bestimmungen stehen der Unterhaltung eines Schwimmbades, auch mittels einer Kapitalgesellschaft, nicht grundsätzlich entgegen.