Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. September 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2528 7. Wahlperiode 07.09.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Entflechtungsmittel 2017 und ANTWORT der Landesregierung Wie einem Bericht der Ostsee-Zeitung vom 4./5. August 2018 (S. 8) zu entnehmen ist, wirft der CDU-Bundestagsabgeordnete Rehberg der Landesregierung vor, dass durch diese etwa 2/3 der 52 Millionen Euro Entflechtungsmittel, die der Bund dem Land Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung gestellt habe, nicht abgerufen wurden. Damit lasse „das Land die Kommunen beim Wohnungsbau im Regen stehen“. 1. In welcher Höhe wurden im Jahre 2017 diese Entflechtungsmittel vom Land beim Bund abgerufen? Wie viel der erneut verfügbaren 52 Millionen Euro wurden bislang im Jahre 2018 hiervon abgerufen? Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat im Jahr 2017 die Entflechtungsmittel vollständig beim Bund abgerufen und im Landeshaushalt vereinnahmt. Darunter sind auch die rund 52 Millionen Euro, die der Bund als Kompensationszahlung wegen Beendigung der Finanzhilfen des Bundes bereitstellt. Die Kompensationsmittel werden den Ländern gemäß § 6 des Entflechtungsgesetzes jeweils zu einem Viertel des jeweiligen Jahresbetrages des jeweiligen Haushaltsjahres zur Verfügung gestellt. Beim Bund wurden für das Haushaltsjahr 2018 mit Stand 3. Quartal bisher rund 39 Millionen Euro abgerufen. Der verbleibende Mittelabruf in Höhe von rund 13 Millionen Euro erfolgt zu Beginn des 4. Quartals 2018. Wie in den Vorjahren wird das Land Mecklenburg-Vorpommern auch in 2018 die Entflechtungsmittel beim Bund vollständig abrufen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 7/1896 vom 12. April 2016 verwiesen. Drucksache 7/2528 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Warum sieht die diesbezügliche Förderrichtlinie eine Förderung aus diesen Mitteln nur für Ober-, Mittel- und Grundzentren vor? Bei der Festlegung der Förderziele und der Gestaltung der Wohnraumförderung ist vor dem Hintergrund des Bevölkerungsrückganges und einer älter werdenden Bevölkerung Augenmerk auf einen effektiven und nachhaltigen Einsatz der begrenzten Fördermittel zu legen. Der Fördermitteleinsatz für die Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen grundsätzlich nur in zentralen Orten ist zukunftsweisend, weil hier wichtige Infrastruktureinrichtungen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge für eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung vorgehalten werden, wie Einkaufsmöglichkeiten, Dienstleistungen, medizinische Angebote, Altenpflegeangebote, Schulen, Freizeiteinrichtungen und öffentlicher Personennahverkehr . Die zentralen Orte bieten damit hinreichend Sicherheit, dass die unter Einsatz von Fördermitteln neugebauten Wohnungen über einen langen Zeitraum nachgefragt und genutzt werden. 3. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage des Bundestagsabgeordneten Rehberg, dass damit „das Land die Kommunen beim Wohnungsbau im Regen stehen“ lässt (bitte ausführlich begründen)? Eine Konzentration der Neubauförderung auf Vorhaben in den Gemeinden, in denen Wohnungsengpässe bestehen und die Entwicklung angespannter Wohnungsmärkte vermieden werden muss, ist auch dem Umstand der begrenzten Fördermittel und dem Anspruch der wirtschaftlichen und nachhaltigen Verwendung geschuldet. Hinsichtlich der Modernisierungsförderung ist anzumerken, dass für eigengenutztes Wohneigentum Barrieren reduzierende Wohnraumanpassungen in allen Orten gefördert werden und das Programm gut angenommen wird. Bei der Förderung der Nachrüstung von Personenaufzügen und der Reduzierung von Barrieren im Mietwohnungsbestand waren die in der Antwort zu Frage 2 erläuterten Überlegungen ausschlaggebend. 4. Wie verträgt sich diese Richtlinie mit der Politik der Landesregierung, den ländlichen Raum verstärkt zu fördern? 5. Ist beabsichtigt, diese Richtlinie für das Jahr 2019 so zu ändern, dass auch im ländlichen Bereich derartige Fördermittel für den Wohnungsbau verwendet werden können? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2528 3 Der Haushaltsgesetzgeber hat als Erläuterung zum Landeshaushalt 2016/2017 vorgegeben, den Wohnungsneubau grundsätzlich in den Ober-, Mittel- und Grundzentren zu fördern, in denen der Wohnungsleerstand unter vier Prozent liegt. Der Landeshaushalt 2018/2019 stellt jetzt darauf ab, in den Gemeinden den Neubau von belegungsgebundenen Mietwohnungen zu fördern, in denen aufgrund der örtlichen und regionalen Verhältnisse ein nachhaltiger Bedarf an preiswertem Wohnraum besteht. Der Haushaltsgesetzgeber hält im Übrigen an dem Prinzip fest, die Fördermittel grundsätzlich in zentralen Orten einzusetzen. Das Förderangebot des Landes erstreckt sich somit auch auf den ländlichen Raum mit seinen Grundzentren. Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen [Richtlinie Wohnungsbau Sozial (WoBauSozRL M-V)] vom 7. Februar 2017 (AmtsBl. M-V S. 90) wird entsprechend den Erläuterungen zum Landeshaushalt 2018/2019 angepasst.