Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 30. August 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2529 7. Wahlperiode 31.08.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Handyverbot an Schulen und ANTWORT der Landesregierung In Frankreich ist nun ein flächendeckendes generelles Handyverbot an Vorund Grundschulen sowie in der Sekundarstufe I per Gesetz in Kraft gesetzt worden. Laut eines Berichts der Ostsee-Zeitung vom 2. August 2018 hält die Bildungsministerin Hesse dies bei uns für „überflüssig“. 1. Wie verhält sich die Landesregierung zu einem generellen Handyverbot an den Grundschulen in Mecklenburg-Vorpommern? Ein generelles Verbot von Mobiltelefonen und sonstigen digitalen Endgeräten an Grundschulen , aber auch an den anderen Schulen, zieht die Landesregierung derzeit nicht in Betracht. Ob und inwieweit die Mitführung/Benutzung dieser Geräte die Erreichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule oder die Ordnung in der Schule und den Unterricht beeinträchtigt , hängt von den jeweiligen Umständen ab. Die Schulkonferenz kann in eigener Zuständigkeit gemäß § 76 Absatz 7 Nummer 5d des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462, 2011 S. 859, 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 173) geändert worden ist - im Folgenden SchulG M-V - in der Schulordnung Verhaltensregeln für Schülerinnen und Schüler zur Gewährleistung des Bildungs- und Erziehungsauftrages und eines störungsfreien Miteinanders in der Schule und somit auch zum Umgang mit Mobiltelefonen und sonstigen digitalen Endgeräten aufstellen. Drucksache 7/2529 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Inwieweit ist eine Handynutzung zu Unterrichtszwecken an den Schulen in Mecklenburg-Vorpommerns üblich oder erlaubt? Die Nutzung von Mobiltelefonen und sonstigen digitalen Endgeräten zu Unterrichtszwecken ist durch Landesrecht oder Verwaltungsvorschrift nicht geregelt. Die Schulen können die Nutzung von Mobiltelefonen und sonstigen digitalen Endgeräten durch Schülerinnen und Schüler zu Unterrichtszwecken in eigener pädagogischer Verantwortung bestimmen. Der Strategie der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) „Bildung in der digitalen Welt“ folgend, können in den Schulen des Landes Mobiltelefone und sonstige digitale Endgeräte zur sinnvollen Nutzung als Arbeitsgerät eingesetzt werden. 3. Wie kann sichergestellt und kontrolliert werden, dass die (Grund-) Schulkinder ihre Handys im Unterricht nur zu Unterrichtszwecken nutzen und keine privaten Handynachrichten lesen oder gar der Ablenkung durch Spielesoftware unterliegen? Schulinterne allgemeine Regelungen können über die Hausordnung einschließlich des Beschlusses in der Schulkonferenz getroffen werden. Sowohl die Schülerinnen und Schüler als auch die Erziehungsberechtigten werden durch die Schule auf die Einhaltung der Hausordnung und über die Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen in Kenntnis gesetzt. Die Lehrerinnen und Lehrer können die Nutzung von Mobiltelefonen und sonstigen digitalen Endgeräten zu Privatzwecken im Unterricht durch Weisung unterbinden. Gemäß § 53 Absatz 2 Satz 2 SchulG M-V sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, die Weisungen der Lehrerinnen und Lehrer zu befolgen, die dazu bestimmt sind, den Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erreichen und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Bei Unterrichtsstörungen können die Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 60 Absatz 2 Nummer 8 SchulG M-V Gegenstände vorübergehend einziehen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2529 3 4. Wird den Schulkindern an den Grundschulen in Mecklenburg- Vorpommern ein praxisbezogener Umgang mit Handys vermittelt und auf die (Überwachungs-)Gefahren durch Google oder Facebook hingewiesen ? Seitens der Landesregierung gibt es keine Anweisung oder Empfehlung, den praxisbezogenen Umgang mit Mobiltelefonen oder sonstigen digitalen Endgeräten zum Gegenstand des Unterrichtes in der Grundschule zu machen. Es soll nicht der Eindruck entstehen, dass ihr Gebrauch sowie die Nutzung sozialer Medien bereits in der Grundschule erwünscht oder gar gefordert werden. Zudem ist hier ein Erziehungsbereich berührt, der maßgeblich in die Verantwortung der Erziehungsberechtigten fällt. Der diesbezügliche Bildungs- und Erziehungsauftrag an den Grundschulen wird dementsprechend neben der Elternarbeit vor allem darin gesehen, unter den konkreten Bedingungen an der Schule vor Ort und anlassbezogen auf die Chancen und Risiken der Nutzung digitaler Endgeräte hinzuweisen beziehungsweise entsprechende schulinterne Regelungen zu treffen. Zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit gibt der zu Beginn des Schuljahres 2018/2019 für alle Schularten und Jahrgangsstufen in Kraft getretene Rahmenplan „Digitale Kompetenzen“ insbesondere mit dem Kompetenzfeld „Schützen und sicher agieren“ Leitlinien vor, die in alle zukünftigen Rahmenpläne implementiert werden, so auch in den Rahmenplan Deutsch/Sachunterricht , der voraussichtlich zum nächsten Schuljahr in Kraft treten wird. Unabhängig davon spielt das Thema „Umgang mit Medien“ bereits seit langem in der Grundschule eine wichtige Rolle. Es wird nicht nur im Rahmen des Sachunterrichtes, sondern auch fachübergreifend thematisiert. Themenschwerpunkte der Medienbildung, gerade auch in Bezug auf die Nutzung des Internets und auch in Bezug auf die Nutzung von Smartphones, sind 1. Recht am eigenen Bild, 2. Kettenbriefe und Fake news sowie 3. Pornografie und cyber grooming. Regelmäßig finden hierzu Fortbildungen für die Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen statt.