Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. September 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2546 7. Wahlperiode 20.09.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jens-Holger Schneider, Fraktion der AfD Aktueller Sachstand zu den Straßenausbaubeiträgen in Mecklenburg- Vorpommern nach den Sitzungen der Arbeitsgruppe und ANTWORT der Landesregierung Zu den Antworten auf die Kleinen Anfragen 7/2213 und 7/2358 ergeben sich Nachfragen. Wie aus der Beantwortung der Anfragen hervorgeht, stehen die Zuarbeiten für die zu ermittelnden Beitragseinnahmen in einzelnen Kommunen der Landkreise für die Jahre 2015 bis 2019 noch aus. Des Weiteren liegen für diese Jahre auch keine aus der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen erzielten Gesamteinzahlungen für die Landkreise vor. Über die Ausgaben der durchgeführten Maßnahmen, die aus der Erhebung der Straßenausbaubeiträge resultieren, ist nichts bekannt. Gleiches gilt für Lösungsansätze beziehungsweise Ergebnisse der Arbeitsgruppe. 1. Liegen die ausstehenden Zuarbeiten der einzelnen Kommunen inzwischen vor? a) Wenn ja, wie hoch sind die Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in den Jahren 2015 bis voraussichtlich 2019 (bitte Beitragseinnahmen jährlich nach Landkreisen und Körperschaft aufschlüsseln)? b) Wenn der Landesregierung keine Zuarbeiten der Kommunen vorliegen, warum nicht (bitte jeweils begründen)? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung hat auf die Einforderung ausstehender Zuarbeiten verzichtet, zumal die gemeindlichen Zuarbeiten freiwillig erfolgten und eine gemeindliche Verpflichtung zur Beantwortung der Abfrage sich nicht auf § 80 der Kommunalverfassung stützen lässt. Drucksache 7/2546 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Paragraf 80 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern stellt das Informationsrecht unter die Voraussetzung, dass seine Ausübung zur Erfüllung der Aufgaben der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist (§ 80 Absatz 1 Satz 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg- Vorpommern). Aufgabe der Rechtsaufsichtsbehörde ist gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und § 78 Absatz 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern die Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der (kommunalen ) Verwaltung. Die Bereitstellung von bei den Kommunen vorhandenen Informationen zur Gesetzesvorbereitung und/oder Kontrolle der Landesregierung durch den Landtag ist keine rechtsaufsichtliche Aufgabe. Die Beschaffung derartiger Informationen gehört demzufolge auch nicht zu den Aufgaben der Rechtsaufsichtsbehörden (vergleiche Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage, Randziffer 811 Punkt 4.1.1.) und findet daher in § 80 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern keine Ermächtigungsgrundlage (vergleiche Gerner in Muth und andere, Potsdamer Kommentar, Randziffer 4 zu § 123; Glaser, Der Überblick 96, 355). 2. Wie hoch waren die Ausgaben für den Ausbau kommunaler Straßen in den Jahren 2015 bis voraussichtlich 2019 (bitte jährlich aufschlüsseln nach kreisfreien und kreisangehörigen Städten beziehungsweise Landkreisen, Körperschaft und Höhe der Ausgaben für die zu benennenden Maßnahmen)? Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Das rechtsaufsichtliche Informationsrecht nach § 80 der Kommunalverfassung lässt eine Abfrage bei den Gemeinden nicht zu. Dessen ungeachtet würde eine derartige Abfrage von 3.750 Daten bei 750 Gemeinden des Landes, die noch dazu nicht einmal bei den Kommunen aufbereitet vorliegen, sondern erst zusammengestellt werden müssten, einen Aufwand begründen, der den im Rahmen einer Kleinen Anfrage zumutbaren Aufwand übersteigt. 3. Sind der Landesregierung nicht durchgeführte Maßnahmen, für die bereits Straßenausbaubeiträge seit 2015 bis voraussichtlich 2019 erhoben worden sind, bekannt (bitte jährlich aufschlüsseln nach kreisfreien und kreisangehörigen Städten beziehungsweise Landkreisen, Körperschaft und die nicht durchgeführten Maßnahmen benennen)? Wenn ja, warum wurden beziehungsweise werden diese Maßnahmen nicht durchgeführt (bitte jeweils begründen)? Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen setzt voraus, dass die Straßenbaumaßnahme abgeschlossen ist und der Gemeinde die für diese Maßnahme entstandenen Kosten vorliegen. Für nicht durchgeführte Maßnahmen können demnach keine Straßenausbaubeiträge erhoben werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2546 3 4. Welche Lösungsansätze bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sind mit welchen Ergebnissen in der Arbeitsgruppe erörtert worden? Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen. Die interne Meinungsbildung der Landesregierung unterfällt dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung im Sinne von Artikel 40 Absatz 3 Satz 1 dritte Alternative der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.