Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. Februar 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/256 7. Wahlperiode 21.02.20178 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Enrico Komning, Fraktion der AfD Besondere Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber und ANTWORT der Landesregierung Infolge des neu geschaffenen § 30a Asylgesetz besteht die Möglichkeit, beschleunigte Asylverfahren durchzuführen. Dies ist nach § 5 Absatz 5 Asylgesetz dann möglich, wenn der Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern vereinbart, „dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen).“ 1. Ist damit begonnen worden, Außenstellen zu schaffen, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 5 Absatz 5 Asylgesetz zugeordnet sind? Wenn ja, wie viele solcher Außenstellen sind geschaffen worden? 2. Wie gestalten sich die Abläufe zur Schaffung dieser Außenstellen konkret? 3. Welche Stellen und Institutionen wurden oder werden bei der Schaffung eingebunden? 4. Wann wurden oder werden etwaige Außenstellen in Betrieb genommen? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 7/256 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Besondere Aufnahmeeinrichtungen nach § 5 Absatz 5 Asylgesetz bestehen in Mecklenburg- Vorpommern nicht. Die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren, für die die Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist, liegt mit 6,4 Monaten für Alt-Verfahren und rund 3 Monaten für Neuzugänge deutlich unter dem Bundesdurchschnitt. Vor diesem Hintergrund besteht für Besondere Aufnahmeeinrichtungen kein Bedarf. Dementsprechend liegen auch keine Vereinbarungen zwischen dem Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und dem Land vor. Die Errichtung von besonderen Aufnahmeeinrichtungen ist derzeit auch nicht geplant. 5. Welche der in § 30a Absatz 1 Asylgesetz genannten Personenkreise werden an welchen Orten untergebracht? Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden auf der Grundlage des § 47 Absatz 1a Asylgesetz bis zum Abschluss des Asylverfahrens grundsätzlich in der Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Für den übrigen Personenkreis nach § 30a Absatz 1 Asylgesetz finden die Vorschriften der §§ 47 bis 67 Asylgesetz Anwendung. Damit erfolgt eine Aufnahme in der Ersteinrichtung des Landes und eine nachfolgende landesinterne Verteilung auf der Grundlage des § 50 Asylgesetz.