Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. Februar 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/258 7. Wahlperiode 28.02.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Legaldefinition des Begriffs „Gefährder“ und ANTWORT der Landesregierung Im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit und Gefahrenabwehr wird auch von der Landesregierung der Begriff „Gefährder“ für islamistische Terroristen gebraucht. Aktuell gibt es keine konkrete Definition dieser Bezeichnung als Rechtsbegriff. 1. Auf welcher Rechtsgrundlage verwendet die Landesregierung den Begriff „Gefährder“? 2. Wenn keine Rechtsgrundlage besteht, wann gedenkt die Landesregierung , dies zu ändern? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Zu dem Begriff „Gefährder“ liegt eine bundeseinheitlich abgestimmte polizeiliche Definition vor. Diese bezieht sich auf das von der Person ausgehende Gefahrenpotential und somit auf den Bereich der Gefahrenabwehr. Eine Gefährdungseinschätzung ist ein polizeiinternes, taktisches Instrument, das an keine rechtlichen Voraussetzungen gebunden ist. Erst zur Umsetzung gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen sind entsprechende Rechtsgrundlagen erforderlich. Als Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind das Sicherheits- und Ordnungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Strafprozessordnung einschlägig. Drucksache 7/258 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Anhand welcher Kriterien entscheiden die Sicherheitsbehörden, ob Personen als „Gefährder“ einzustufen sind? Einstufungen als „Gefährder“ erfolgen auf der Grundlage aller Informationen, die den örtlich zuständigen Polizeibehörden vorliegen, gemäß der bundeseinheitlich abgestimmten polizeilichen Definition.