Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. September 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2597 7. Wahlperiode 24.09.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Horst Förster, Fraktion der AfD Weisungen und Erlasse durch den Bund im Zuge der Migrationskrise und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Für die Regelungen des Asyl- und Aufenthaltsrechtes obliegt dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz beziehungsweise hat der Bund Gebrauch von seiner Gesetzgebungszuständigkeit im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung gemacht (Artikel 73 Absatz 1 Nr. 3 Grundgesetz, Artikel 74 Absatz 1 Nr. 4 Grundgesetz). Die Länder führen nach Artikel 83 Grundgesetz die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus und regeln nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz das Verwaltungsverfahren. Dieses umfasst die Art und Weise sowie die Form des Verwaltungshandelns, einschließlich der dabei zur Verfügung stehenden Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art und Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge. Die Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit der Länder beinhaltet den Grundsatz, dass kein dauerhaftes und umfassendes Weisungsrecht des Bundes im Einzelfall besteht. Dem Bund stehen lediglich zunächst Rechtssetzungsbefugnisse auf der Grundlage des Artikel 84 Absatz 1, 2 und 5 Grundgesetz zu, die erst in einem zweiten Schritt Weisungsund Aufsichtskompetenzen des Bundes gegenüber den Ländern begründen. Der Bund hat nur mit Zustimmung des Bundesrates die Befugnis, allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen (Artikel 84 Absatz 2 Grundgesetz). Diese Verwaltungsvorschriften, auch als Erlasse, Richtlinien, Verwaltungsgrundsätze oder Ausführungsvorschriften bezeichnet, können sich auf den Vollzug des materiellen Bundesrechtes beziehen. Drucksache 7/2597 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Der Bundesregierung kann nach Artikel 84 Absatz 5 Grundgesetz durch Bundesgesetz die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen, die dann an die obersten Landesbehörden zu richten sind. Einzelweisungen beschränken sich auf konkretindividuelle oder konkret-generelle Gestaltungen und sind als Ausnahme zu betrachten. Eine Weisungsbefugnis des Bundes ist lediglich nach § 74 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz vorgesehen. Danach dürfen Einzelweisungen nur zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erteilt werden, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern oder wenn durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeinträchtigt werden. Weisungsrechte des Bundes im Zusammenhang mit der Ausführung des Asylgesetzes sind nicht ersichtlich. 1. Welche Weisungen oder Erlasse des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Bezug zur Migrationskrise seit 2015 haben nach Kenntnis der Landesregierung Auswirkungen auf das Behördenverhalten in Mecklenburg-Vorpommern (bitte aufschlüsseln nach Datum und Inhalt)? Welche Veränderungen für die Behördenpraxis fanden im Einzelnen statt? 2. Welche Weisungen oder Erlasse des Bundeskanzleramtes mit Bezug zur Migrationskrise seit 2015 haben nach Kenntnis der Landesregierung Auswirkungen auf das Behördenverhalten in Mecklenburg- Vorpommern (bitte aufschlüsseln nach Datum und Inhalt)? Welche Veränderungen für die Behördenpraxis fanden im Einzelnen statt? Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Erlasse im Sinne der Vorbemerkung, die in Zusammenhang mit dem Anstieg der Asylbewerberzugangszahlen stehen, sind seit 2015 nicht ergangen. Weisungen im Sinne der Vorbemerkungen, die im Zusammenhang mit dem Anstieg der Asylbewerberzugangszahlen stehen, sind seit 2015 nicht ergangen.