Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. März 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/260 7. Wahlperiode 07.03.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Ralf Borschke, Fraktion der AfD Umweltverschmutzung durch Windkraftanlagenüberreste und ANTWORT der Landesregierung Eine Ortsbesichtigung ergab, dass sich seit geraumer Zeit in einem Windpark bei Küstrow, nähe Barth, Reste von Windkraftanlagen in einem ungesicherten Zustand befinden. Offenbar sind keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden, um schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden. So tritt aus einem der beschädigten Transformatoren dem Anschein nach ungehindert Öl aus und verschmutzt den Boden. 1. Ist dieser Zustand dem zuständigen Ministerium bekannt? Wenn ja, warum wurden keine Maßnahmen zur Beseitigung eingeleitet ? Dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt ist der Zustand durch eine Presseanfrage vom 15. Februar 2017 bekannt geworden. Zur Frage der eingeleiteten Maßnahmen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 2. Wer ist verantwortlich für diesen Zustand? Für den Zustand ist der Betreiber der Windkraftanlagen verantwortlich. Drucksache 7/260 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Welche Maßnahmen wurden zur Sicherung und Beseitigung der anscheinend vorliegenden Umweltschäden ergriffen? a) Bis wann soll dieser offenbar rechtswidrige Zustand beseitigt sein? b) Welche Maßnahmen sind in einem solchen Fall angedacht? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Art und Umfang der zu ergreifenden Gefahrenabwehrmaßnahmen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall sicherte der Betreiber gegenüber dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern zu, die betroffenen Ackerflächen von den Anlagenresten über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe vorschriftsmäßig und schnellstmöglich zu beräumen und nach Abschluss dieser Arbeiten ein akkreditiertes Prüflabor mit einer Bodenbeprobung zu beauftragen. Ihm wurde für die fachgerechte Beräumung und Entsorgung der entstandenen Abfälle eine angemessene Frist bis zum 31. März 2017 gesetzt. Für die Beseitigung der Betriebsflüssigkeiten hat die zuständige untere Bodenschutzbehörde beim Landkreis Vorpommern-Rügen den Anlagenstandort in Augenschein genommen und die JeKa Wind Verwaltungsgesellschaft mbH schriftlich angehört. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse zur Gefahrenlage sieht die untere Bodenschutzbehörde im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit für einen Sofortvollzug. Insbesondere besteht keine Gefahr für das Trinkwasser. Der Schaden wird kurzfristig begutachtet. Des Weiteren erfordert die Pflicht zum Rückbau von Windkraftanlagen nach deren Betriebseinstellung (§ 35 Absatz 5 des Baugesetzbuches) die Entfernung der gesamten Anlage einschließlich aller Fundamente und Bodenversiegelungen. 4. Wie werden ähnliche Vorfälle in Zukunft vermieden? Die Verletzung der Betreiberpflicht, eine Betriebseinstellung unverzüglich anzuzeigen, kann die Behörde nur im Nachhinein durch Verhängung eines Bußgeldes nach § 62 Absatz 2 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ahnden. Durch strenge Verfolgung von Verstößen kann hier einer negativen Vorbildwirkung begegnet werden.