Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. September 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2602 7. Wahlperiode 18.09.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Biomülltonne und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Nach § 11 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind überlassungspflichtige Bioabfälle spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen an eine hochwertige, stoffliche Verwertung nach § 7 Absätze 2 bis 4 KrWG und § 8 Absatz 1 KrWG erforderlich ist. Adressat der Getrenntsammlungspflicht sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. In Mecklenburg-Vorpommern nehmen gemäß § 3 Absatz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern die Landkreise und kreisfreien Städte diese Aufgabe wahr. Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 KrWG sind unter anderem auch Bioabfälle aus privaten Haushaltungen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, sofern die Bürgerinnen und Bürger diese Abfälle nicht auf ihren Privatgrundstücken selbst verwerten, insbesondere kompostieren können. Obwohl die bundesrechtliche Gesetzeslage alle Landkreise und kreisfreien Städte dazu verpflichtet, ihren Einwohnern ein System zur Getrenntsammlung von Bio- und Haushaltsabfällen zur Verfügung zu stellen, ist dies in Mecklenburg-Vorpommern noch immer nicht durchgängig umgesetzt. Nicht überall gibt es die erforderliche Biotonne. Im Kreis Vorpommern-Greifswald etwa ist eine Biotonne nicht vorgesehen , obwohl der mülltechnisch gesehen sehr ähnliche Kreis Vorpommern-Rügen eine solche etabliert hat; diese wird mit 70kg/Jahr (Bundesdurchschnitt 56 kg/Jahr) überdurchschnittlich gut angenommen. In Vorpommern-Greifswald hingegen müssen die Anwohner ihre Bioabfälle selbst bei den Wertstoffhöfen des Landkreises abgeben. Drucksache 7/2602 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Ist seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit geplant, sich für eine flächendeckende Bereitstellung der Biotonne in ganz Mecklenburg-Vorpommern einzusetzen? a) Wenn ja, in welcher Form? b) Wenn nicht, warum nicht (bitte begründen)? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet: Die vom Bundesgesetzgeber geforderte Getrenntsammlung von Bioabfällen und damit die ressourceneffiziente, stoffliche Nutzung dieser Bioabfälle haben in den letzten Jahren auch in Mecklenburg-Vorpommern große Fortschritte gemacht und sind weiter zu fördern. Die Landesregierung bekennt sich mit dem Abfallwirtschaftsplan 2015 ausdrücklich zu der stofflichen Verwertung geeigneter Abfälle und befürwortet die Sicherung regionaler Wertschöpfungsketten. Zur Forcierung der Umsetzung des § 11 Absatz 1 KrWG befindet sich die Landesregierung bereits seit einiger Zeit in Gesprächen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Die Getrenntsammlungspflicht nach § 11 Absatz 1 KrWG wird aus Sicht der Landesregierung so interpretiert, dass die Landkreise und kreisfreien Städte den Bürgerinnen und Bürgern ein flächendeckendes Angebot für die getrennte Erfassung von Bioabfällen unterbreiten müssen. Die Landesregierung geht dabei davon aus, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jedenfalls in Gebieten ohne Eigenverwertungsmöglichkeiten, insbesondere in städtisch geprägten Räumen, ein Entsorgungsangebot für überlassungspflichtige Bioabfälle durch eine haushaltsnahe, getrennte Sammlung im Holsystem stellen sollten. Da § 11 Absatz 1 KrWG nur eine Getrenntsammlungspflicht, jedoch keine konkrete Erfassungsart vorschreibt, kommen neben der Biotonne auch andere geeignete Sammelsysteme (beispielsweise Container- oder Sacksammlungen) in Betracht. Zu beachten ist jedoch, dass die Getrenntsammlungspflicht nach § 11 Absatz 1 KrWG gewissen gesetzlichen Grenzen unterliegt. Demnach kann von der Pflicht zur Getrenntsammlung vonseiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abgewichen werden, sofern ausnahmsweise kein Erfordernis zur Erfüllung der Verwertungspflicht (§ 7 Absätze 2 bis 4 KrWG) sowie des Rangfolge- und Hochwertigkeitsgebots (§ 8 Absatz 1 KrWG) besteht. Das Erfordernis zur Erfüllung der Verwertungspflicht fehlt insbesondere dann, wenn die Getrenntsammlung für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger tragen für das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes die Darlegungslast. Ob und inwieweit sich einzelne öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf einen solchen Ausnahmetatbestand von der Getrenntsammlungspflicht berufen können, ist gegenwärtig Gegenstand der laufenden Gespräche. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2602 3 2. Kann auch in Vorpommern-Greifswald jeder Bürger bei Bedarf eine Biotonne „bestellen“? a) Wenn ja, wo muss diese bestellt werden? b) Wie und wie oft wird diese Biomülltonne vor den Haushalten abgeholt? c) Welche Kosten würden bei Bestellung einer Biotonne für den betreffenden Haushalt anfallen? 3. Wenn Frage 2 mit Nein beantwortet wird, ist eine Erstattung der Kosten für den Eigentransport der Bioabfälle zu den Wertstoffhöfen möglich oder für die Zukunft geplant? a) Wenn ja, in welcher Form? b) Wenn nicht, warum nicht (bitte begründen)? Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Die Ausgestaltung der Abfallbewirtschaftung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist Teil des grundgesetzlich garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts und wird im eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgabe ausgeführt. Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis bedeutet, dass die Landkreise und die kreisfreien Städte kraft Gesetzes oder Verordnung zur Aufgabenerfüllung in eigener Verantwortung verpflichtet sind. Die Ausführung der Aufgabe unterliegt der Organisationshoheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Das hat zur Folge, dass die Landkreise und kreisfreien Städte zwar nicht über das „Ob“, aber über das „Wie“ der Aufgabenerfüllung im Rahmen der Abfallbewirtschaftung eigenständig entscheiden können. Im Landkreis Vorpommern-Greifswald sind die Fragen des „Wie“ der Abfallbewirtschaftung, somit auch die Details zur Ausgestaltung der Bioabfallerfassung, in der Abfallwirtschaftsund Abfallgebührensatzung geregelt. Diese Satzungen sind über die Internetadressen https://www.kreis-vg.de/media/custom/2164_4684_1.PDF?1479126111 und https://www. kreis-vg.de/media/custom/2164_4683_1.PDF?1479126181 abrufbar. Darüber hinausgehende Informationen liegen der Landesregierung nicht vor.