Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2611 7. Wahlperiode 10.10.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Sanierung von Schwimmhallen und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Vorhaben zur Sanierung von Schwimmhallen in Mecklenburg-Vorpommern sind der Landesregierung gegenwärtig bekannt (bitte jeweils Ort und Sachstand des Vorhabens angeben)? 2. Gibt es Vorhaben zur Sanierung von Schwimmhallen, für die Förderanträge beim Land Mecklenburg-Vorpommern eingereicht wurden (bitte jeweils Ort, Antragsteller und Stand des Förderverfahrens angeben)? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung ist bekannt, dass es gegenwärtig sowohl in der Hansestadt Anklam Überlegungen zur Sanierung der Schwimmhalle gibt, als auch in der Stadt Güstrow zur Sanierung und attraktiveren Gestaltung des Freizeit- und Erholungsbades „Oase“. Für die Sanierung der Schwimmhalle in Anklam liegt dem Ministerium für Inneres und Europa ein Antrag auf Förderung nach der Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen mit Datum vom 4. November 2014 vor. Zudem stellte die Hansestadt Anklam mit Schreiben vom 31. August 2016 einen Antrag im Zuge der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen im Bereich des Städtebaus in Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalinvestitionsförderung) beim Landesförderinstitut. Die Stadt Anklam ist gefordert, die für den Abschluss des Förderverfahrens zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Drucksache 7/2611 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Ferner wird auf die Antworten der Landesregierung zu den Kleinen Anfragen auf den Drucksachen 7/934 vom 1. September 2017, 7/1289 vom 14. Dezember 2017, 7/1559 vom 26. Januar 2018, 7/1967 vom 27. April 2018, 7/2305 vom 10. Juli 2018, 7/2373 vom 31. Juli 2018 und 7/2394 vom 10. August 2018 verwiesen. Für das Freizeit- und Erholungsbad „Oase“ in Güstrow liegt dem Ministerium für Inneres und Europa ein Informationsantrag vor. Zudem stellte die Stadt Güstrow mit Schreiben vom 30. August 2018 einen Antrag zur Förderung im Zuge des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung. 3. Welche Fördermöglichkeiten bestehen allgemein für die Sanierung von Schwimmhallen (bitte Förderprogramme, Fördervoraussetzungen, zuständige Ministerien, Höhe der möglichen Finanzhilfen angeben)? Für die Sanierung von Schwimmhallen bestehen grundsätzlich folgende Fördermöglichkeiten: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung a) Städtebauförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gefördert werden städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen als Gesamtmaßnahmen . Diese müssen in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommen sein. Die Gesamtkosten müssen auch bei angemessenem Einsatz von Eigenleistungen und Fremdmitteln sowie sonstigen Finanzierungsmitteln und unter Berücksichtigung nachhaltig erzielbarer Erträge nicht gedeckt werden können. Die Sanierung einer Schwimmhalle kann gefördert werden, wenn sie als Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung dem Schul- und Vereinssport dient. Die Finanzhilfe beträgt bis zu 75 Prozent, wovon die Kommune einen Eigenanteil von einem Drittel zu tragen hat. b) Förderung der Integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung Für eine Förderung muss ein positiv bewertetes, aktuelles integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept vorliegen. Das Projekt muss durch die Stadt ausgewählt worden sein. Eine positive Stellungnahme des für den Sport zuständigen Ministeriums muss vorliegen. Das Projekt muss sowohl der Verbesserung der Möglichkeit zur Integration in Bildung, Arbeit und Gesellschaft als auch der Stärkung der zentralörtlichen Funktion sowie Sicherung und Verbesserung der Attraktivität der Stadt dienen. Die Gesamtfinanzierung des Projektes und die Finanzierung der Folgekosten müssen gesichert sein. Das Projekt muss bis spätestens 2023 umgesetzt und abgerechnet sein. Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Zuwendung beträgt in der Regel 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zweckbindungsfrist beträgt 15 Jahre. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2611 3 c) Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen im Bereich des Städtebaus in Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalinvestitionsförderung) Für jede Maßnahme ist der städtebauliche Bezug nachzuweisen. Dieser ist gegeben, sofern sich die Maßnahme in einem festgelegten Städtebaufördergebiet befindet. Trifft dies nicht zu, so kann der Nachweis auch über eine integrierte Fach- und Rahmenplanung oder eine gesonderte nachvollziehbare Begründung erfolgen. Die Gesamtfinanzierung des Projektes und die Finanzierung der Folgekosten müssen gesichert sein. Andere Fördermöglichkeiten sind auszuschöpfen. Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der kommunale Eigenanteil beträgt grundsätzlich mindestens zehn Prozent der förderfähigen Summe. Die Zweckbindungsfrist beträgt zehn Jahre. Ministerium für Inneres und Europa a) Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen Sonderbedarfszuweisungen werden Kommunen vorrangig zur anteiligen Finanzierung von Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises gewährt, die zu einer Erhaltung, Erneuerung oder Erweiterung der kommunalen Infrastruktur beitragen. Schwimmhallen und Bäder gehören in der Regel nicht zu den pflichtigen Aufgaben. Die Förderung erfolgt grundsätzlich in Abhängigkeit der finanziellen Leistungsfähigkeit des kommunalen Antragstellers. b) Gewährung von Kofinanzierungshilfen Zweck der Förderung ist es, kommunalen Körperschaften in Abhängigkeit von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Teilnahme an den verschiedenen Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union durch eine Zuwendung zur Finanzierung des Eigenanteils zu ermöglichen. Es sind insgesamt 24 Förderrichtlinien kofinanzierungsfähig . Über die Vergabe der Förderungen entscheidet ein interministerieller Vergaberat. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Höhe von bis zu 75 Prozent gewährt. Drucksache 7/2611 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern Gefördert werden kann die Durchführung von Vorhaben zur Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung. Die Strategie für lokale Entwicklung, auf die sich das Vorhaben bezieht, muss gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgewählt und genehmigt sein. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Lokale Aktionsgruppe den Beschluss gefasst hat, das Vorhaben aus ihrem Budget zu unterstützen. Das Vorhaben muss einen Beitrag zur Erreichung mindestens eines der Ziele gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 leisten und zur Umsetzung der jeweiligen Strategie für lokale Entwicklung beitragen. Die Lokale Aktionsgruppe schlägt den Fördersatz und die maximale Höhe der Förderung vor. Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Ausgaben für alle in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) genannten Grundleistungen sollen grundsätzlich nur in Höhe der Mindestsätze als zuwendungsfähig anerkannt werden. Ausgaben für Leistungen, die der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) zuzurechnen sind, sind nicht Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungen an Unternehmen, die als De-minimis-Beihilfen gewährt werden, werden auf die Höchstbeträge begrenzt, die nach den zum Zeitpunkt der Zuwendungsgewährung geltenden Vorschriften über De-minimis- Beihilfen zulässig sind. Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Eine Förderung von Schwimmhallen aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nach Nummer 7.4 f (Förderung von Sportstätten) des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum (EPLR) 2014 bis 2020 ist ausgeschlossen. Dagegen wäre für Kommunen eine Förderung aus Landesmitteln über die Sportstättenbaurichtlinie grundsätzlich möglich; das jährliche Fördervolumen im Landeshaushalt beträgt 250.000 Euro. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ Mit dem Bundeshaushalt 2018 werden Mittel zur Förderung von Investitionen in kommunale Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur bereitgestellt. Die Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro stehen für die Förderung investiver Projekte mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung und mit sehr hoher Qualität im Hinblick auf ihre Wirkungen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und soziale Integration in der Kommune und die Stadt(teil)entwicklungspolitik zur Verfügung. Die Projekte sollen auch einen Beitrag zum Klimaschutz aufweisen und über ein überdurchschnittliches Investitionsvolumen oder hohes Innovationspotenzial verfügen. Die Projekte müssen von den betreffenden Kommunen mitfinanziert werden. Grundsatz: 45 Prozent Bund/55 Prozent Kommune Haushaltsnotlage: 90 Prozent Bund/10 Prozent Kommune Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2611 5 Mit dem Projektaufruf 2018 vom 27. Juli 2018 waren Städte und Gemeinden aufgerufen, bis zum 31. August 2018 geeignete Vorschläge für das Bundesprogramm beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) einzureichen. Das Anmeldedatum für 2018 ist mithin verstrichen.