Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2627 7. Wahlperiode 17.10.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Horst Förster, Fraktion der AfD Unerlaubte Einreisen nach Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung In der Polizeilichen Kriminalstatistik sind verschiedene Straftaten mit den Schlüsseln 725100, 725110 und 725120 aufgelistet, die als unerlaubte Einreise gewertet werden. Laut Drucksache 7/2445 „besteht die Möglichkeit zur Erhebung der Anzahl aller Tatverdächtigen in Mecklenburg- Vorpommern im Zusammenhang mit ‚Unerlaubter Einreise‘ gemäß § 95 des Aufenthaltsgesetzes für die Jahre 2015 bis 2017.“ 1. Aus welchen Gründen werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik Straftaten im Zusammenhang mit „Unerlaubter Einreise“ nicht explizit dargestellt? In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden bundeseinheitlich Straftaten nach einer differenzierten sechsstelligen Straftatenschlüsselsystematik erfasst. Im Jahr 2017 waren dies über 750 Erfassungsschlüssel zu verschiedenen Delikten. In der PKS sollen für das jeweilige Berichtsjahr die Kriminalitätsentwicklung und Aufklärung übersichtlich dargestellt werden. Dazu dient die Gliederung in Straftatenhauptgruppen und Summenschlüssel. Straftaten gegen das Aufenthalts-, das Asyl-, und das Freizügigkeitsgesetz werden in der Straftatenhauptgruppe „Strafrechtliche Nebengesetze“ explizit dargestellt. Darüber hinaus befindet sich in der Polizeilichen Kriminalstatistik für das Land Mecklenburg-Vorpommern im Anhang der bundeseinheitliche Straftatenkatalog mit allen Straftatenschlüsselnummern. Drucksache 7/2627 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele im Zusammenhang mit „Unerlaubter Einreise“ stehende Tatverdächtige sind seit 2014 in Mecklenburg-Vorpommern von den Sicherheitsbehörden kriminalstatistisch registriert worden (bitte nach Jahr und Anzahl tabellarisch darstellen)? a) Wie viele im Zusammenhang mit „Unerlaubter Einreise“ stehende Tatverdächtige sind seit 2014 in Mecklenburg-Vorpommern verurteilt worden (bitte nach Jahr und Anzahl tabellarisch darstellen)? b) Wie viele Tatverdächtige sind entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nach Mecklenburg-Vorpommern seit 2014 eingereist beziehungsweise halten sich darin gegenwärtig auf (bitte aufgliedern nach Jahr der Straftat und Anzahl)? In der Polizeilichen Kriminalstatistik wird die unerlaubte Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1a Aufenthaltsgesetz erfasst. Für den angefragten Zeitraum wurde folgende Anzahl an Tatverdächtigen ermittelt: Anzahl der Tatverdächtigen (TV) bei unerlaubter Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1a Aufenthaltsgesetz Berichtsjahr 2014 2015 2016 2017 Anzahl TV 601 4.579 3.150 489 Die in den Jahren 2015 und 2016 erhöhte Anzahl der Tatverdächtigen fällt zeitlich mit der insbesondere seit 2015 eingesetzten starken Migrationsbewegung zusammen. Zu a) Aus den von den Staatsanwaltschaften des Landes erfassten statistischen Werten kann die Zahl der Verurteilungen nicht ermittelt werden, weil der Tatbestand der unerlaubten Einreise nicht gesondert statistisch erfasst wird. Unter dem betreffenden Sachgebietsschlüssel werden neben der unerlaubten Einreise alle weiteren Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz und Asylgesetz erfasst, welche nicht das Einschleusen von Ausländerinnen und Ausländern betreffen. Für die letztgenannte Fallkonstellation besteht ein gesonderter Sachgebietsschlüssel . Für die Jahre 2014 bis 2017 sind in dem Sachgebietsschlüssel für unerlaubte Einreise und weitere Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz und Asylgesetz insgesamt 22.477 Vorgänge registriert worden. Um daraus die Zahl der Verurteilungen wegen des Tatbestands der unerlaubten Einreise bestimmen zu können, müssten alle Vorgänge einzeln durchgesehen werden, was einen Aufwand von circa 4.500 Arbeitsstunden erfordern würde. Dieser Aufwand ist auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Landesregierung aus Artikel 40 Absatz 1 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu leisten. Zu b) Verstöße gemäß § 11 Absatz 1, 6 Satz 1 oder 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz werden statistisch nicht erfasst. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2627 3 3. Welche strafrechtliche Konsequenz haben die seit 2014 gemäß Frage 2 registrierten Taten in Mecklenburg-Vorpommern? Aus den von den Staatsanwaltschaften des Landes erfassten statistischen Daten können die strafrechtlichen Konsequenzen der in Frage 2 benannten Taten nicht ermittelt werden. Auf die Ausführungen zur Beantwortung der Frage a) wird Bezug genommen. 4. Welche Zahlen zu Fragen der illegalen Migration beinhalten die täglichen Lageinformationen der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt, die einen Überblick über grenzpolizeiliche Feststellungen im Land Mecklenburg-Vorpommern geben? a) Von welcher Institution können entsprechende Zahlen veröffentlicht werden? b) Wie haben sich die Zahlen zur illegalen Migration nach Mecklenburg -Vorpommern seit 2015 laut Lageinformation der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt entwickelt (bitte tabellarisch nach Jahr und Anzahl aufgliedern)? Die Fragen 4), a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Bundespolizei ist dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nachgeordnet. Insofern besteht für die Frage 4, a) und b) nach den die täglichen Lageinformationen der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt keine Zuständigkeit der Landesregierung. Die Landesregierung äußert sich grundsätzlich nur zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Sachverhalten. 5. Wie lautet der genaue Wortlaut der am 18. Januar 2016 vom Ministerium für Inneres und Europa herausgegebenen Weisung „Strafbarkeit von unerlaubten Einreisen nach dem Aufenthaltsgesetz“ (bitte anhängen)? Auf die Anlage 1 wird verwiesen. Hinweis: Aus datenschutzrechtlichen Gründen wurden Teilschwärzungen vorgenommen. Drucksache 7/2627 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 6. Wie lautet der genaue Wortlaut der am 23. Februar 2016 vom Ministerium für Inneres und Europa herausgegebenen Weisung „Strafbarkeit von unerlaubten Einreisen nach dem Aufenthaltsgesetz - Anzeigenaufnahme wegen unerlaubter Einreise“ (bitte anhängen)? Auf die Anlage 2 wird verwiesen. Hinweis: Aus datenschutzrechtlichen Gründen wurden Teilschwärzungen vorgenommen. 7. Gibt es Weisungen oder Erlasse des Ministeriums für Inneres und Europa mit Bezug zur Migrationskrise, die als Verschlusssache anzusehen sind? a) Wenn ja, welche Weisungen oder Erlasse sind als Verschlusssache eingestuft (bitte auflisten)? b) Welche Weisungen oder Erlasse mit Bezug zur Migrationskrise können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (bitte sämtliche Weisungen und Erlasse mit Bezug zur Migrationskrise anhängen)? Nein. Zu a) Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Zu b) Auf die Anlage 3 wird verwiesen. Hinweis: Aus datenschutzrechtlichen Gründen wurden Teilschwärzungen vorgenommen. Ministerium für Inneres und Spo1·t Mecklenburg-Vorpomme1T1 1 Ministerium für Inneres und Sp,xl Meckl&'l!·,utg-1/orp·i:111":,••1··, 7 19048 Schv1erin Polizeipräsidium Rostock Polizeipräsidium Neubrandenburg Landeskriminalamt nachrichtlich: Landes be re itsch aftspol ize i a 111 t La ndeswassersch utzpol ize i a 111 t i_Per E-Mail .J ßemhette1: Telefoir Telefax: +49385588 .. +49 385 588482 -- im,mvreg !erung.de Uesd1tift5zelchen; II 440-20H5200-2011/185-006 Datum: Schwerin, 18.01.2016 Strafbarkeit von unerlaubten Einreisen nach dem Aufenthaltsgesetz Anzeigenaufnahme wegen unorlaubter Einreise Schreiben des Generalstaatsanwaltes (Anl;,ge) Im Ergebnis mehrerer Besprechungen mit dem Generalstaatsanwalt i111 Zusammenhang mit der Frage, in welchen Fällen bei Antreffen von l\sylbe(lehrenclen Strafverfahren einzuleiten sind, hat der Generalstaatsanwalt F olgencles festqelegt: Bei Antreffen eines Asylbegehrenden ist nicht in jecle111 Fall von eine111 Anfangsverdacht der illegalen Einreise bzw. des illegc1len Aufenthalts auszugehen. Bei Flüchtlingen aus Gruppen, clie vom BAIVIF als Staaten anerkannt sind. in denen ohne Weiteres von einer Verfolgung oder Gefälll"clung ciu;;zugehen 1st, kann auf die Prüfung des Anfangsverdachtes verzichte\ wr,rc\en. Ller;•,,it sind dies Syrien, Eritrea und bestimmte Volksgruppen aus dem Irak. Bei Herkunft aus anderen Ländern, bei irn laufenden Verfahren geände1iem Nationalitätenschlüssel, bei Feststellun" einer bereits erfolgten Asylantragsstellung in einer anderen Erstaufnahmeeinrichtung und bei vollzogener Echtheitsprüfung der Personaldokumente durch das BAMF mit negativem f:rgobni;; w1rcl das /11\IIF m.1f Grundlage der nachfolgend genannten, vom GStA festgelegten lamtroebel -.mueritz.de; info@darss-fischland.de; info@amt.barth.de; rathaus@ueckermuende.de WG: Belegungsvertrag Jugendherbergen Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie hiermit darüber informieren, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem Deutschen Jugendherbergswerk-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.- einen Belegungsvertrag für den Zeitraum 01.11.2015 bis 28.02.2016 abgeschlossen hat. Folgende Jugendherbergen sind vom Vertrag umfasst: 1. Jugendherberge Mirow 2. Jugendherberge Prora 3. Jugendherberge Sellin 4. Jugendherberge Zielow 5. Jugendherberge Born 6. Jugendherberge Barth 7. Jugendherberge Ueckermünde Die Landkreise wurden ermächtigt, den dem Land angebotenen Belegungsrahmen zu nutzen und mit der Belegung zum 01.11.2015 zu beginnen. Das Recht zur Ausübung des Hausrechts wurde ebenfalls auf die Landkreise übertragen. Die für die Unterbringung zu leistenden Kosten werden pauschal vom Land getragen. Die Jugendherbergen müssen zum 28.02.2016 wieder leergezogen sein. Die Vertreter der Ämter werden um Weiterleitung dieses Schreibens an die betroffenen Bürgermeister gebeten. Mit freundlichen Grüßen [Seite] Im Auftrag Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Telefo m+49385 588^^^ E-Mail:^^^^^^J^^B|5)im.mv-regierung.de [Seite] Hausverfügung Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern II 120-0130 00000-2012/003-011 Nr. 3/2015 Schwerin, den 6. Oktober 2015 Einrichtung der Besonderen Aufbauorganisation „Flüchtlinge“ Um den derzeitigen Zustrom von Flüchtlingen der letzten Wochen bewältigen zu können, engagieren sich unzählige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums für Inneres und Sport weit über das gewöhnliche Maß hinaus in den unterschiedlichsten Aufgaben bereichen. Hierfür möchte ich mich auch im Namen des Ministers ausdrücklich bei Ihnen bedanken. Zur weiteren Bewältigung der Lage wird im Ministerium für Inneres und Sport eine Be sondere Aufbauorganisation (BAO) „Flüchtlinge“ mit folgenden Maßgaben errichtet: 1. Die BAO „Flüchtlinge“ des Ministeriums für Inneres und Sport wird unter Leitung des Inspekteurs der Polizei, Herrn eingerichtet. 2. Aufgabe der BAO „Flüchtlinge“ ist es, die durch den Zustrom der Flüchtlinge ent standene Lage in Mecklenburg-Vorpommern zu bewältigen und zwar durch eine effektive Aufgaben- und Einsatzkoordination und zügige Abarbeitung, insbeson dere bei der Erstaufnahme und Verteilung von Asylbewerbern sowie Rückfüh rung. 3. Die BAO „Flüchtlinge“ setzt sich aus folgenden Bereichen zusammen: a. Stab unter der Leitung eines Stabsleiters für die administrativ organisatorischen Aufgaben. b. sowie sieben Einsatzabschnitte (EA) für die operativ-taktischen Maß nahmen. Der EA 1 umfasst die Aufgaben der derzeitigen Erstaufnahmeeinrichtun gen in Nostorf/ Horst und in Stern Buchholz. Der EA 2 generiert die erfor derlichen Notunterkünfte. Damit verbunden ist gesamte Liegenschaftsma nagement einschließlich deren Einrichtung. Im EA 3 erfolgt die Betreuung und Information der Flüchtlinge in den Notunterkünften sowie in den Erst aufnahmeeinrichtungen. Beschaffung und Logistik wird im EA 4 abgebil det, Haushalt und Abrechnung durch Mitarbeiter des EA 5 sowie Personal durch den EA 6. Die Aufgaben der medizinischen Betreuung werden durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im EA 7 si chergestellt. 4. Die mit Aufgaben der BAO „Flüchtlinge“ betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbei ter erhalten zeitnah die entsprechenden Aufgabenübertragungen bzw. Abordnun gen. 5. Derzeit wird ein Organigramm sowie die Geschäftsverteilung der BAO „Flüchtlin ge“ erarbeitet. 6. Die Einrichtung der BAO „Flüchtlinge“ erfolgt zunächst bis zum 31. Dezember 2015. gez. 92 00 01 61 74 83 7 Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern r Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin n Nur per E-Mail An die Landräte und Oberbürgermeister der Landkreise und kreisfreien Städte Landesamt für innere Verwaltung L J Bearbeiter: Herr! Telefon: Telefax: E-Mail: +49 385 588^* +49 385 588482** ^im.mv-regierung.de Geschäftszeichen: II 350-217-39200-2011/052-040 Datum: Schwerin, 14.10.2015 Verteilung von Asylbewerbern auf die Landkreise und kreisfreien Städte Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben möchte ich Sie abermals über die in Erwartung stehenden Flüchtlingszahlen in Kenntnis setzen und zugleich auch über die vom Land Mecklenburg-Vorpommern eingeleiteten Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Herausforderungen informieren. Im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.09.2015 sind nach der Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des BAMF insgesamt 9.305 Asylbewerber eingereist. Im Jahr 2014 waren in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 4.418 Asylbewerberzugänge zu verzeichnen. Das EASY-System (Erstverteilung der Asylbegehrenden auf die Bundesländer) wies am 13.10.2015 insgesamt 13.506 Zugänge für Mecklenburg-Vorpommern aus. Die Kapazitäten im Bereich Erstaufnahme- und Notunterkünften sind nahezu ausgeschöpft; es befinden sich ca. 3.600 Personen allein in den Landesnotunterkünften. Die Registrierungs- und Antragsstellungsabläufe können durch das Landesamt für innere Verwaltung und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab der nächsten Woche sowohl in Nostorf-Horst, als auch in Stern-Buchholz realisiert werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass schon in den nächsten Tagen bis zu 300 Personen täglich auf die Kommunen verteilt werden können. Ich bitte Sie daher dringend, entsprechende Aufnahmekapazitäten in Ihrer Kommune vorzubereiten. Für Ihren Einsatz möchte ich ausdrücklich danken und Sie zugleich zu weiteren Anstrengungen ermutigen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez.flB Hausanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Arsenal am Pfaffenteich Alexandrinenstraße 1 • 19055 Schwerin Postanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin Telefon:+49 385 5880 Telefax: +49 385 588-2972 E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de Internet: www.im.mv-regierung.de Ministerium für inneres und Sport Mecklenburg t^L; Vorpommern aSi Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern • 19048 Schwerin Polizeipräsidium Rostock Polizeipräsidium Neubrandenburg Landeswasserschutzpolizeiamt M-V nachrichtlich: LZ IM M-V; BAO Flüchtlinge; LBPA M-V; LKA M-V Bearbeiter: i Telefon: 0385 588MH Telefax: 0385 588 MB E-Mail: MBHHB@im.mv-regierung.de Geschäftszeichen: MBB- 200.19.00 Schwerin, 16. Oktober 2015 Besondere Aufbauorganisation (BAO) „Flüchtlinge“ Regelungen der polizeilichen Zusammenarbeit Aus gegebenem Anlass wurde aus der „Gemeinsamen Arbeitsgruppe Flüchtlinge (GAGF)“ mit Wirkung vom 05. Oktober 2015 die BAO „Flüchtlinge“ unter der Leitung von !■■■ (5EW|§E§)niit einem Führungsstab und sieben Einsatzabschnitten gebildet. Die namentliche Besetzung und Erreichbarkeiten bitte ich dem als Anlage beigefügten aktualisierten Kommunikationsplan zu entnehmen. Nachstehend aufgeführte Regelungen in der Zusammenarbeit sind zu beachten: Alle anfallenden Sachverhalte mit Flüchtlingsbezug sind zunächst durch die zuständige Polizeidienststelle/Polizeibehörde (Dez. 1/PFvD/DGL) zu bewerten und zu prüfen, ob nach den üblichen allgemeinen Regeln des polizeilichen Handelns, ggf. im Zusammenwirken mit allen zur Verfügung stehenden Partnern des Territoriums, der Sachverhalt eigenständig bearbeitet und gelöst werden kann. Sollte im besonderen Fall die Beteiligung/Entscheidung der BAO Flüchtlinge erforderlich sein, sind die Anfragen grundsätzlich an das Lagezentrum im IM M-V zu richten. Das LZ führt nach Bewertung des Sachverhaltes ggf. Rücksprache mit dem Stab BAO und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Im Auftrag gez. (Elektronische Versendung. Gültig ohne Unterschrift!) Hausanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Arsenal am Pfaffenteich Alexandrinenstraße 1 * 19055 Schwerin Postanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin Telefon:+49 385 5880 Telefax: +49 385 588-2972 E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de Internet: www.im.mv-regierung.de 92 00 01 62 39 42 0 Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern i Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin Bearbeiter: FrauflB^ per E-Mail: Telefon: +49 385 588® Landrätinnen und Landräte der Landkreise Telefax: +49 385 588482® Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister der E-Mail: ®®HH®a)i m.mvkreisfreien Städte regierung.de Geschäftszeichen: II 350-215-30000-2011/006-037 Landesamt für Innere Verwaltung Datum: Schwerin, 21.10.2015L J Erstattungsrichtlinie - Nachträgliche Zustimmung zu durch die Kommune geschlossene Verträge Sehr geehrte Damen und Herren, für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften erfolgt nach § 5 Absatz 4 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FIAG) eine Kostenerstattung oder eine Zuwendung durch das Land nur, wenn die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit vor Abschluss des Vertrages durch die zuständige Landesbehörde schriftlich anerkannt worden ist. Gleiches gilt nach § 7 Absatz 1 und 5 Erstattungsrichtlinie für diverse weitere Verträge und Ausnahmefälle. Auf Grund der hohen Flüchtlingszahlen und der damit verbundenen starken Arbeitsbelastung der Mitarbeiter in den Kommunen, ist die vorherige schriftliche Anerkennung bei einigen Vertragsabschlüssen / Vertragsänderungen - u.a. bei der Anpassung der in Wachverträgen (Bewachung einer GU) geregelten Vergütung auf Grund von tariflichen Änderungen oder beim kurzfristigen Abschluss eines Vertrages zur dezentralen Betreuung wegen kurzfristiger Unterbringung von Asylbewerbern in einem Ort, in dem es bisher keine dezentrale Betreuung gab - unterblieben. Hat die Kommune den Vertrag so geschlossen oder einen Auftrag so ausgelöst, dass das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten (AMF) im Vorfeld zugestimmt hätte, erfolgt eine nachträgliche Zustimmung, die keine weiteren Konsequenzen für die Kommune nach sich zieht. Für Maßnahmen, die inhaltlich nicht oder nicht vollständig zustimmungsfähig sind, trägt die jeweilige Kommune das Risiko eventueller Mehrkosten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez.j Hausanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Arsenal am Pfaffenteich Alexandrinenstraße 1 • 19055 Schwerin Postanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin Telefon:+49 385 5880 Telefax: +49 385 588-2972 E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de Internet: www.im.mv-regierung.de 92 00 01 62 36 75 7 Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern r Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin 1 per Email: Landrätinnen und Landräte der Landkreise Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister der kreisfreien Städte Landesamt für innere Verwaltung Leiter Besondere Aufbauorganisation „Flüchtlinge“ L J Bearbeiter: Frau| Telefon: Telefax: E-Mail: +49 385 588 +49 385 588482 — z)im.mv-regierung.de Geschäftszeichen: II 350-215-10000-2011/008-060 Datum: Schwerin, 23.10.2015 Informationen über die Neuregelung im Asylrecht aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes Sehr geehrte Damen und Herren, Ende der vergangenen Woche wurde das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz verabschiedet. Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird das Gesetz am 23. Oktober 2015 verkündet und tritt entsprechend seines Artikels 15 in überwiegenden Teilen am 24. Oktober 2015 in Kraft. Mit diesem Artikelgesetz werden diverse Vorschriften im Verfahrensrecht (Asylverfahrens-gesetz - zukünftig Asylgesetz), im Leistungsrecht (Asylbewerberleistungsgesetz) und in weiteren Gesetzen (u.a. Aufenthaltsgesetz, Baugesetz, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, SGB III, SGB V, Bundesmeldegesetz) geändert. Zu Ihrer Information übersende ich in der Anlage die Bundestags- sowie Bundesratsdrucksachen, mit denen das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz beschlossen wurde. Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.09.2015 (BT-Drs. 18/6185) ergingen mit BT-Drs. 18/6386 Beschlussempfehlungen des Innenausschusses, die einige Änderungen des Gesetzentwurfs vorsehen. Diese Änderungen wurden als Maßgaben in den Gesetzesbeschluss (BR-Drs. 466/15) übernommen und mit beschlossen. Bezüglich der Auslegung verschiedener Normen verweise ich daher auf die Begründung des Gesetzentwurfes (Drs. 18/6185) sowie die Begründungen in Drs. 18/6386. Zur Arbeitserleichterung wurden hier Lesefassungen des AsylG (neu) sowie des AsylbLG erstellt. Diese erhalten Sie im Änderungsmodus, so dass das Nachvollziehen der Änderungen erleichtert wird. Es handelt sich dabei um Fassungen ohne verbindlich offiziellen Charakter. Im Folgenden sind die wichtigsten Neuerungen, die sich aus dem Asylverfahrensbeschleunigungs gesetz ergeben, dargestellt. Hausanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Arsenal am Pfaffenteich Alexandrinenstraße 1 • 19055 Schwerin Postanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin Telefon:+49 385 5880 Telefax: +49 385 588-2972 E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de lnternetwww.im.mv-regierung.de 1. Erweiterung der Liste sicherer Herkunftsländer Ziel ist es, Anträge regelmäßig nicht schutzbedürftiger Personen beschleunigt zu bearbeiten. Das Änderungsgesetz erweitert daher die Liste sicherer Herkunftsländer um Albanien, Kosovo und Montenegro. Damit ergibt sich nunmehr, dass die EU-Staaten, Norwegen und die Schweiz sowie folgende Länder sichere Herkunftsstaaten sind: Albanien Bosnien und Herzegowina Ghana Kosovo Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro Senegal Serbien Menschen aus diesen Staaten haben nur in Einzelfällen einen Schutzanspruch. 2. Erweiterung der Wohnverpflichtunq in der Erstaufnahmeeinrichtunq Die mögliche Aufenthaltshöchstdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung wird für alle Ausländer von drei auf sechs Monate verlängert. Hiermit soll eine abschließende und im Ergebnis schnellere Bearbeitung der Asylverfahren noch während des Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung ermöglicht werden. Die tatsächliche Aufenthaltshöchstdauer wird dabei jedoch stets von den verfügbaren Kapazitäten der Erstaufnahmeeinrichtungen und der Höhe der Asylbewerberzugänge bestimmt werden. Für Antragsteller aus sicheren Herkunftsländern besteht zukünftig bis zum Ende des Asylverfahrens und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise die Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung. Auch für Folgeantragsteller soll eine Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung bestehen, wenn sie das Bundesgebiet vor der Folgeantragstellung verlassen hatten. Dadurch sollen die Kommunen entlastet werden. Eine Rechtspflicht der Länder, diese Personengruppen in einer solchen Einrichtung unterzubringen, ist mit den Neuregelung jedoch nicht verbunden. Die Länder handeln im Rahmen ihrer verfügbaren Kapazitäten. 3. Erleichterungen im Bauplanunqsrecht sowie hinsichtlich des Einsatzes erneuerbarer Energien Die Neuregelung wird voraussichtlich dazu führen, dass die Kapazitäten der Erstaufnahme einrichtungen deutlich erhöht werden müssen. Hierfür werden zeitlich befristete Erleichterungen im Bauplanungsrecht geschaffen. Zudem werden in eng begrenztem und klar umrissenem Umfang -2- weitere punktuelle Erleichterungen hinsichtlich des Einsatzes erneuerbarer Energien im Gebäude vorgesehen. Diese dienen der Erleichterung des Vollzuges durch die zuständigen Landesbehörden. 4. Gewährung des Barqeldbedarfs in der EAE/ in GU in Form von Sachleistungen Um mögliche Fehlanreize zu beseitigen, die zu ungerechtfertigten Asylanträgen führen können, sollen während der Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen die Geldleistungen für die Deckung der notwendigen persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens für die Leistungsberechtigten so weit möglich durch gleichwertige Sachleistungen ersetzt werden. Es wird jedoch klargestellt, dass vom Sachleistungsprinzip abgewichen werden kann, soweit es nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand umsetzbar ist. 5. Leistungskürzungen für vollziehbar Ausreisepflichtiqe Vollziehbar Ausreisepflichtige erhalten nur noch gekürzte Leistungen nach § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes. Absatz 2 (neu) regelt Leistungseinschränkungen für vollziehbar Ausreisepflichtige, die unter keinen Umständen für ein Bleiberecht in Betracht kommen und deren Ausreisedatum und Reisemöglichkeit feststehen. Nimmt ein solch vollziehbar Ausreisepflichtiger die Ausreisemöglichkeit nicht wahr, endet sein Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab dem Tag, der dem Ausreisetermin folgt, es sein denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden. Ihm steht bis zu seiner Ausreise nur noch ein Anspruch auf Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege zu. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihm auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. Die hier vorgesehenen Kürzungen im Leistungsbezug für Asylbewerber sind nach Ausführungen der Koalitionsfraktionen (BT-Drs. 18/6386) verfassungskonform und widersprechen auch nicht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts. Es ist hier von einem geringeren Bedarf der betroffenen Asylbewerber auszugehen. Ein längerer Aufenthalt ist nicht mehr zu erwarten, Leistungen etwa zur Integration und gesellschaftlichen Teilhabe sind daher nicht erforderlich. 6. Reisebeihilfe Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. Die Leistungen können als Sach- oder Geldleistung erbracht werden. Mit der Neufassung von § 11 Absatz 2 soll besser als bisher sichergestellt werden, dass die Verteilung der Asylbewerber auch im Leistungsrecht eingehalten und nicht eigenmächtig unterlaufen wird. Wegen der grundsätzlichen Möglichkeit, innerhalb eines Tages von jedem Ort im Bundesgebiet zu jedem anderen zu gelangen, reicht im Regelfall die Versorgung mit einer Reisebeihilfe, bestehend aus einer Fahrkarte und einem Reiseproviant als Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Existenzminimums durch die für den Betreffenden grundsätzlich unzuständige Leistungsbehörde am tatsächlichen Aufenthaltsort aus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Leistungsberechtigte ausnahmsweise, insbesondere aus Gesundheitsgründen, die Rückreise an den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort nicht sofort antreten kann. 7. Erleichterungen bei Durchsetzung der Ausreisepflicht Die Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten wird erleichtert. So darf künftig nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht angekündigt werden, um die Gefahr des Untertauchens zu verringern. Die Höchstdauer der Aussetzung von Abschiebungen durch die Länder wird von sechs auf drei Monate reduziert. 8. Erleichterung der Integration Die Menschen, die eine gute Bleibeperspektive haben, sollen möglichst schnell in Gesellschaft und Arbeitswelt integriert werden. Hierfür werden die Integrationskurse für Asylbewerber sowie Geduldete mit guter Bleibeperspektive geöffnet. Das Leiharbeitsverbot für Asylbewerber sowie Geduldete entfällt nach drei Monaten, wenn es sich um Fachkräfte handelt. Für geringer qualifizierte Kräfte wird der Zugang zur Leiharbeit erst nach 15 Monaten möglich sein. 9. Einführung Gesundheitskarte Das Gesetz enthält Regelungen zur Einführung der Krankenkassenkarte für Asylbewerber (Artikel 11 - Änderung SBG V). Die Krankenkassen sollen darin verpflichtet werden, mit den Ländern/Kommunen Vereinbarungen dazu schließen, so diese es wünschen. Allerdings bleibt es den Ländern weiterhin freigestellt, eine solche Vereinbarung zu treffen. Die Sozialministerin erklärte in der Fragestunde des Landtages am 22. Oktober 2015, für Mecklenburg-Vorpommern werde die Einführung der Gesundheitskarte für Asylbewerber erwogen. Interessant ist, dass nach dem Gesetz der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zusammen mit den Kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene Rahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung von Asylbewerbern durch die Krankenkassen erarbeiten wird. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand, den die Umstellung mit sich bringen würde, gering zu halten und den zuständigen Behörden und Krankenkassen möglichst konkrete Orientierungen im Hinblick auf den Abschluss der Vereinbarungen zu geben. 10. Änderung des Bundesmeldeqesetzes Asylbewerber haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Bezug einer Aufnahmeeinrichtung bei der zuständigen Meldebehörde persönlich anzumelden (§§ 17 Absatz 1, 27 Absatz 3 -4- Bundesmeldegesetz (BMG). Ein ordnungsgemäßer Vollzug des Melderechts führt bei einer drastischen Steigerung der Zahl Schutzsuchender zu einem entsprechend hohen Verwaltungsaufwand. Ein Verzicht auf eine Anmeldung dieses Personenkreises würde in der Praxis zu erheblichen Problemen führen. Zur Verfahrenserleichterung wird daher die Möglichkeit eröffnet, dass die für die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrichtungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste übermittelt. Eine Unterschrift der meldepflichtigen Person ist in diesem Fall entbehrlich. Statt einer Liste kann auch eine Kopie der ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden. Das Listenverfahren ist derzeit nach den rahmenrechtlichen Regelungen des Melderechtsrahmengesetzes möglich und wird bereits in einigen Ländern aufgrund landesrechtlicher Ausgestaltung genutzt. Mit der Ergänzung wird den Ländern diese Option auch zukünftig nach dem Bundesmeldegesetz eingeräumt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez.j -5- 92 00 01 62 21 89 0 Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg LtL Vorpommern wall Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern • 19048 Schwerin An die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden Bearbeiter: Herr| Telefon:+49 385 588 Telefax: +49 385 588482 B E-Mail: ||^MMHB@in'i.mv-regierung.de Geschäftszeichen: 215-24200-2013/004-066 Schwerin, 26.10.2015 Lohnfortzahlung bei Freistellung von ehrenamtlichen Helfern in privaten Unternehmen; Verfahren gemäß § 25 Abs. 2 LKatSG M-V analog Sehr geehrte Damen und Herren, seit Wochen sind in Mecklenburg-Vorpommern viele ehrenamtliche Helfer von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen unermüdlich für die Flüchtlingshilfe im Einsatz. Oft wurden und werden auch Mitarbeiter von privaten Unternehmen freigestellt, damit sie ihre Aufgaben im Ehrenamt wahrnehmen können. Ich möchte Sie hiermit darüber in Kenntnis setzen, dass durch das Land Mecklenburg- Vorpommern die weitergezahlten Arbeitsentgelte für diese Helfer aus dem Katastrophenschutz, den Feuerwehren und den Hilfsorganisationen erstatten werden. Die Erstattung erfolgt in analoger Anwendung des § 25 Abs. 2 LKatSG M-V (Landeskatastrophenschutzgesetz M-V). Auch die entsprechenden Verfahrensabläufe sollen analoge Anwendung finden. Anträge auf Erstattung der weitergewährten Arbeitsentgelte können ab sofort gestellt werden. Die unteren Katastrophenschutzbehörden der Landkreisen und kreisfreien Städten werden gebeten, entsprechende Anträge entgegenzunehmen, zu prüfen und die Beträge auszuzahlen. Die Zahlungen werden durch das Land in vollem Umfang erstattet. Die entsprechenden Erstattungsanträge sind an das Landesamt für innere Verwaltung (LAiV) zu richten. Da die entsprechenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen bereits geschaffen wurden, kann das LAiV die Kosten auch zügig erstatten. Diese Regelung gilt bis auf weiteres auch für die Zukunft. Hausanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Arsenal am Pfaffenteich Alexandrinenstraße 1 • 19055 Schwerin Postanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin Telefon:+49 385 5880 Telefax: +49 385 588-2972 E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de Internet: www.im.mv-regierung.de Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez.< -2- Betreff: Besserer Betreuungschlüssel dezentral untergebrachte AB Wichtigkeit: Hoch Sehr geehrter Herr die nachstehende Entscheidung von Herrn J^^^zur Frage der Aufweichung der Qualifikationserfordernisse übersende ich Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Eine Anpassung soll zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Es verbleibt damit vorerst bei der Praxis, dass das AMF in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von den in den Arbeitshinweisen getroffenen Regelungen zulassen kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag 92 00 01 59 88 03 9 Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern r Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin ~i Bearbeiter: Landkreise/kreisfreie Städte Die Landräte/Oberbürgermeister Landesamt für innere Verwaltung - Abteilung 1 - Telefon: +49 385 588^^ Telefax: +49 385 5884820B E-Mail: m.mvregierung .de Geschäftszeichen: II 350-215-24400-2011/004-005 L J Datum: Schwerin, 29.10.2015 Arbeitshinweise zur sozialen Betreuung von Ausländern, die dezentral in Wohnungen untergebracht werden Schreiben des Ministeriums vom 13.10.2014 (Az. s.o.) Arbeitshinweise des Ministeriums vom 01.11.2014 Anlage: -1 - Sehr geehrte Damen und Herren, zum 01.11.2014 waren neue Arbeitshinweise zur sozialen Betreuung von Ausländern, die dezentral in Wohnungen untergebracht werden, in Kraft getreten. Danach ist statt der damalig zwei verschiedenen Betreuungsschlüssel nur noch ein einheitlicher Betreuungsschlüssel zur Bemessung des Betreuungsumfangs zu Grunde gelegt worden, welcher für je bis zu zehn zu betreuende Personen einen Betreuungsaufwand von einer Stunde pro Tag vorsieht. Es ist nunmehr entschieden worden, den Schlüssel von 1:10 auf 1:7 umzustellen. Vor diesem Hintergrund übersende ich Ihnen anliegend in den Punkten 4 sowie 8.2 und 8.3 überarbeitete Arbeitshinweise, die mit dem 01.11.2015 in Kraft treten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Hausanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Arsenal am Pfaffenteich Alexandrinenstraße 1 • 19055 Schwerin Postanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin Telefon:+49 385 5880 Telefax: +49 385 588-2972 E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de l ntemet: www.im .m v-regierung.de 92 00 01 59 87 94 0 Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern I Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern n 19048 Schwerin Bearbeiter: Telefon: +49 385 5880) Landkreise/kreisfreie Städte Die Landräte/Oberbürgermeister Telefax: +49 385 5884820) E-Mail: )0))0)g)im.mv- Landesamt für innere Verwaltung regierung.de - Abteilung 1 - Geschäftszeichen: II 350-215-24400-2011/004-005 Datum: Schwerin, 29.10.2015 L J Arbeitshinweise zur sozialen Betreuung von Ausländern, die dezentral in Wohnungen untergebracht werden Schreiben MIS vom 13.10.2014 (Az. s.o.) - NEUFASSUNG - Präambel Die Betreuung ausländischer Personen, die in Wohnungen außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft (dezentral) untergebracht werden, soll eine personenbezogene Unterstützung im alltagspraktischen Bereich als aufsuchende Hilfe darstellen. Durch die Förderung der Alltagskompetenz sollen die Voraussetzungen für gute nachbarschaftliche Beziehungen und gegenseitige Toleranz zwischen der einheimischen Bevölkerung und den dezentral untergebrachten Ausländern geschaffen werden. Schwerpunkte sind dabei die Vermittlung von sozialen Kompetenzen und die Unterstützung bei der Bewältigung von Problemlagen und Konfliktsituationen jeglicher Art. Die Betreuung kann sowohl durch die Landkreise und kreisfreien Städte mit eigenem Personal oder vertraglich durch Dritte sichergestellt werden. 1. Geltungsbereich Diese Arbeitshinweise regeln die Bedingungen, unter denen dezentral untergebrachte bzw. dezentral unterzubringende Ausländer betreut werden sollen. 1.1. Diese Arbeitshinweise gelten für • Asylbewerber und ehemalige Asylbewerber mit Duldung Hausanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Arsenal am Pfaffenteich Alexandrinenstraße 1 • 19055 Schwerin Postanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin Telefon:+49 385 5880 Telefax: +49 385 588-2972 E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de Intemetwww.im.mv-regierung.de • unerlaubt eingereiste Ausländer nach § 15a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, denen kein Aufenthaltstitel erteilt wurde • Flüchtlinge, deren Aufnahme nach § 23 Absatz 2 AufenthG vorgesehen ist oder die diesen Aufenthaltstitel bereits besitzen • Ausländer, denen nach § 22 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist oder die diesen Aufenthaltstitel bereits besitzen • ausländische Flüchtlinge nach § 24 AufenthG 1.2. Diese Arbeitshinweise gelten nicht für • Asyl berechtigte • Ausländer nach § 23 Absatz 1 AufenthG 2. Betreuungsschwerpunkte Unter Berücksichtigung des individuellen Betreuungsbedarfs sind die nachfolgend genannten Betreuungsschwerpunkte inhaltlich auszugestalten: a) Beratung und Hilfestellung in Alltagsfragen nach dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe, b) Erläuterung von Rechten und Pflichten in den verschiedensten Rechtsgebieten, insbesondere nach dem Asylverfahrens- und Aufenthaltsrecht sowie dem jeweiligen sozialen Leistungsrecht, c) Vermittlung und Beratung in Behördenangelegenheiten und gegebenenfalls Begleitung zu den Behörden (z.B. Sozialamt, Ausländerbehörden, Jugendamt, Arbeitsamt, Krankenkasse usw.), d) Begleitung bei Arztbesuchen, falls erforderlich, e) Unterstützung bei der Suche nach geeignetem Wohnraum und bei der Einrichtung der Wohnung, f) Beratung bei der Führung des Haushalts, g) Orientierungshilfen im neuen Wohnumfeld, z. B. Information über die Hausordnung, den öffentlichen Nahverkehr und die Versorgungsstrukturen, h) Beratung in Mietangelegenheiten, i) Unterstützung bei der schulischen Eingliederung, j) Vermittlung von Beratungsangeboten anderer Institutionen und Vereine (z.B. Sprachkurse, Suchtberatung, Ehe- und Familienkonfliktberatung, Schuldnerberatung, Vermittlung von Freizeitangeboten usw.), k) Förderung sozialer Kontakte zu Angehörigen, Lebenspartnern und anderen Personen aus dem unmittelbaren Umfeld, l) Konfiiktberatung jeglicher Art (z. B. Vermittlung bei Nachbarschaftskonflikten), m) Unterstützung bei der Suche nach legalen Arbeitsmöglichkeiten (z.B. auch Unterstützung beim Verfassen von Bewerbungsschreiben und bei der Vorbereitung von Bewerbungsgesprächen), n) Beaufsichtigung von ausländischen Flüchtlingen bei der Wahrnehmung von gemeinnützigen Tätigkeiten, insbesondere zur Herrichtung von dezentralem Wohnraum (z.B. Reinigung / Einrichtung von Wohnraum), o) Auszahlung von Geldleistungen in dezentralem Wohnraum nach Vorgabe der zuständigen Kommune. 3. Berufliche Qualifikationen des Betreuungspersonals 3.1. Das Betreuungspersonal soll über folgende berufliche Qualifikationen verfügen: • Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen oder Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung oder • Personen mit umfangreichen Erfahrungen in der Betreuungsarbeit (vorzugsweise in der Betreuung von ausländischen Flüchtlingen). 3.2. Das Betreuungspersonal sollte insbesondere über Kenntnisse in mindestens einer asylrelevanten Fremdsprache sowie über Kenntnisse der politischen und sozialen Verhältnisse sowie über Lebensgewohnheiten und Glaubensfragen in den wichtigsten Herkunftsländern der zu betreuenden Personen verfügen. 4. Zeitlicher Betreuungsaufwand 4.1. Für die Erfüllung der Betreuungsaufgaben ist für je bis zu sieben zu betreuende Personen ein Betreuungsaufwand von einer Stunde pro Tag (montags bis freitags, außer an Feiertagen) vorzusehen: Anzahl der zu betreuenden Personen Betreuungsstunden 1 bis 7 1 8 bis 14 2 15 bis 21 3 22 bis 28 4 29 bis 35 5 36 bis 42 6 43 bis 49 7 50 bis 56 8 57 bis 63 9 64 bis 70 10 usw. -3- Abweichungen von Satz 1 sind an anderen Tagen auszugleichen. Der Abrechnung ist eine entsprechende Begründung beizufügen. Die Betreuung einer Person beginnt zu dem von der zuständigen Behörde festgelegten Termin (i.d.R. dem Tag der Entscheidung der zuständigen Behörde über die dezentrale Unterbringung bzw. Tag des Zuzugs in dezentralen Wohnraum). Das schließt eine mögliche Doppelbetreuung während des Aufenthaltes in der Gemeinschaftsunterkunft ein. Die dezentrale Betreuung einer Person ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren befristet. Der Monat, in dem der in Satz 1 genannte Tag liegt, zählt dabei als voller Monat. 5. Rahmenbedingungen 5.1. Die Betreuung ist vorrangig als aufsuchende Hilfe direkt vor Ort bei den zu betreuenden Personen zu leisten. 5.2. Erfolgt die dezentrale Unterbringung in verschiedenen Gemeinden eines Landkreises, die nach § 2 Absatz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FIAG) zur Aufnahme und Betreuung der Ausländer verpflichtet sind, können diese Gemeinden die dezentrale Betreuung gemeinsam organisieren, sofern die Betreuung nicht durch den Landkreis sichergestellt wird. 5.3. Durch die Betreuer ist der zuständigen Stelle der Landkreise und kreisfreien Städten jährlich bis zum 30.06. des Jahres ein Erfahrungsbericht vorzulegen. Dieser ist unmittelbar nach Vorlage in Kopie an das AMF weiterzuleiten. 6. Kostenerstattung 6.1. Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Betreuung der im Sinne dieser Arbeitshinweise dezentral untergebrachten Ausländer. 6.2. Eine Kostenerstattung durch das Land erfolgt nur, wenn die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit durch das AMF anerkannt worden ist (Genehmigung). Dazu sind dem AMF rechtzeitig vor Beginn der Beauftragung der Vertragsentwurf und eine Kalkulation des Betreuungsstundensatzes nach einem durch das AMF vorgegebenen Muster vorzulegen. Unmittelbar nach Vertragsabschluss ist dem AMF eine Kopie des unterschriebenen Vertrages zu übersenden. 6.3. Die Vergabe der Betreuungsleistungen hat auf Grundlage des vom AMF vorgegebenen Mustervertrages zu erfolgen. 6.4. Die Abrechnung der Aufwendungen für die Betreuung dezentral untergebrachter Ausländer im Sinne dieser Arbeitshinweise hat zusammen mit der monatlichen Abrechnung der Aufwendungen nach § 5 Abs. 2 u. 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz zu erfolgen. -4- 7. Erstattungsfähige Kosten 7.1. Im Rahmen der Betreuung können folgende Aufwendungen entstehen, die durch das Land als erstattungsfähig anerkannt werden: a) Betreuungspersonalkosten (Stundensatz max. Entgeltgruppe S 11 nach dem TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst; entspricht Entgeltgruppe E 9 TVöD-VKA) b) Sachkosten für Telefonkosten, Personalfahrtkosten, Fahrtkosten nach dem Landesreisekostengesetz, Kosten für Schreibutensilien und sonstiges notwendiges Material 7.2. Bedienen sich die Landkreise und kreisfreien Städte, bzw. die nach § 2 Absatz 3 FIAG für die Betreuung der dezentral untergebrachten Ausländer zuständigen Gemeinden, Dritter (z.B. Anbindung des Betreuungspersonals beim Betreiber einer Gemeinschaftsunterkunft, Betreuungsangebote der Wohlfahrtsverbände u.a.), werden außerdem folgende Kosten erstattet: a) Haftpflichtversicherung b) Verwaltungsgemeinkosten (max. 10 % der Gesamtpersonalkosten) c) soweit erforderlich Büromiete, Betriebskosten und Büroausstattung d) Wagnis/Gewinn (sofern nicht gemeinnützig) 8. Schlussbestimmungen 8.1. Diese Arbeitshinweise treten mit dem 01.11.2015 in Kraft. 8.2. Diese Arbeitshinweise ersetzen die Arbeitshinweise zur sozialen Betreuung von Ausländern, die dezentral in Wohnungen untergebracht werden vom 01.11.2014, die als Anlage zum Schreiben vom 13.10.2014 versandt wurden. 8.3. Auf der Grundlage der Arbeitshinweise vom 04.12.2012, 21.03.2013 bzw. 01.11.2014 bestehende Verträge bleiben im Sinne einer Übergangsregelung unberührt, sind jedoch zum nächst möglichen Zeitpunkt auszuschreiben. 8.4. Abweichungen von den in diesen Arbeitshinweisen getroffenen Regelungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das AMF. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag -5- 92 00 01 62 72 18 2 Ministerium für Inneres und Sport Der Minister 2 jjJ“ Mecklenburg 3 Vorpommern iSp Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern • 19048 Schwerin Landkreise/ Kreisfreie Städte Die Landräte/ Oberbürgermeister Landesamt für innere Verwaltung Schwerin, 30- Oktober 2015 Rückführung von ehemaligen Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a AsylG) Sehr geehrte Damen und Herren, Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten (nach § 29a Absatz 2 i.V.m. Anlage 2 AsylG - Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien) werden ab dem 01.11.2015 nicht mehr in die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt. Es ist vorgesehen, dass diese Personen in Einrichtungen des Landes verbleiben und die Rückführung regelmäßig von dort betrieben wird. Angehörige des o.g. Personenkreises, die vor dem 01.11.2015 in die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt worden sind, verbleiben im Übrigen in der Zuständigkeit der kommunalen Ausländerbehörden. Soweit sich ggf. im Nachgang ergibt, dass nach dem 01.11.2015 Personen, die den sicheren Herkunftsstaaten zuzuordnen sind, bereits auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt worden sind, ist vorgesehen, diese wieder in eine Einrichtung des Landes zu übernehmen. Mit freundlichen Grüßen Lorenz Caffier Hausanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Arsenal am Pfaffenteich Alexandrinenstraße 1 • 19055 Schwerin Postanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin Telefon: +49 385 5880 Telefax: +49 385 588-2972 E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de Internet: www.im.mv-regierung.de 92 00 01 62 48 22 4 Ministerium für Inneres und Sport Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern ■ 19048 Schwerin Bearbeiter: Herr! An die Landkreise / kreisfreien Städte Die Landräte / Die Oberbürgermeister Telefon: +49 385 588i Telefax: +49 385 588482i Nachrichtlich: - LAiV M-V - Der Direktor des LKA M-V Geschäftszeichen: 201-15200-2011/185-005 - Leiter der BAO Schwerin, 16.11.2015 Auswerte- und Ermittlungsprojekt „Syrische Pässe“ des LKA M-V Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit möchte ich Sie über das Vorliegen von Erkenntnissen informieren, die den Verdacht einer systematischen Begehung von Asylmissbrauchsstraften und damit einhergehenden Passfälschungen bei syrischen Asylbewerbern begründen. Aufgrund der aktuellen Zuwanderungssituation sind intensive Kontrollen durch die zuständigen Behörden nur unzureichend möglich. Im Rahmen des Auswerte- und Ermittlungsprojektes „Syrische Pässe“ unterstützt die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Schleuser Mecklenburg-Vorpommern (GES M-V) des LKA M-V ab sofort die im Asylverfahren originär zuständigen Behörden und leistet gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Asylstraftaten und zur Gefahrenabwehr, insbesondere durch Prüfung der durch syrische Asylbewerber vorgelegten Identitätsdokumente. Zur Umsetzung dieser Überprüfung ist die Mitwirkung der Ausländerbehörden Mecklenburg- Vorpommerns dahingehend erforderlich, alle bei den Ausländerbehörden vorliegenden syrischen Identitätsdokumente der GES M-V zum Zwecke der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Eine Abholung der Dokumente wird durch die GES M-V bei den jeweiligen Ausländerbehörden nach Abstimmung erfolgen. Nach erfolgter negativer Prüfung werden die Identitätsdokumente an die Ausländerbehörden zurückgesandt. Ich bitte Sie daher dringend um kurzfristige Veranlassung der Zurverfügungstellung der vorhandenen Identitätsdokumente (syrische Pässe bzw. ID-Karten). Hausanschrift: Postanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Ministerium für Inneres und Sport Telefon: +49 385 5880 Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Telefax: +49 385 588-2972 Arsenal am Pfaffenteich 19048 Schwerin E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de Alexandrinenstraße 1 • 19055 Schwerin Internet:www.im.mv-regierung.de telefonischAls Ansprechpartner steht Ihnen der Leiter der GES M-V, oder per E-Mail^^^—@polmv.de) zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Von: Gesendet: An: Dienstag, 17. November 2015 15:34 Jaik-vr.de); J M_0 LG H RO_E h ef ä h i g keit; Betreff: Anlagen: Hinweise Monat November 151012 Verbalnote Staatsbezeichnung Litauen.pdf; Ehefähigkeitszeugnis274.pdf; Urkundenwesen in Venezuela Verbalnote Übersetzung.pdf; Urkundenwesen in Venezuela Hinweise Botschaft.pdf; Urkundenwesen in Venezuela Verbalnote.pdf; 17205_Besch_Begruendung.pdf Sehr geehrte Damen und Herren, anbei die Hinweise für den Monat November zu Ihrer Kenntnis und Unterrichtung der Ihrer Aufsicht unterliegenden Standesbeamtinnen und Standesbeamten. 1. Staatsbezeichnung Litauen während Annexion UdSSR Angefügt übersende ich eine Verbalnote der Botschaft der Republik Litauen vom 29. September 2015, die mir vom Auswärtigen Amt zugeleitet worden ist. In diesem Zusammenhang hat das Völkerrechtsreferat des Auswärtigen Amtes mitgeteilt, dass die Bundesrepublik Deutschland die Annexion der baltischen Republiken durch die UdSSR in der Tat nie de iure anerkannt hat. 2. EFZ Griechenland Griechenland hat das CIEC-Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen 5. September 1980 ratifiziert; es ist für Griechenland am 1. September 2014 in Kraft getreten. Nach Artikel 8 des Übereinkommens geben die Vertragsstaaten bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt an, welche Behörden für die Ausstellung der Zeugnisse zuständig sind. Griechenland hat bislang nicht erklärt, dass auch die Auslandsvertretungen für die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen nach dem Übereinkommen zuständig sind (siehe auch die angefügte Verbalnote vom 16. Oktober 2015). 3. Apostille Venezuela Beigefügt übersende ich einen vom Auswärtigen Amt übersandten Abdruck des Berichts der Botschaft Caracas vom 30. September 2015 zu Unregelmäßigkeiten bei der Erteilung von Apostillen in Venezuela mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung. Eine Prüfung von apostillierten Dokumenten aus Venezuela, wie sie die Botschaft in ihrem Bericht beschreibt, wird anheimgestellt. 4. Urkundenwesen Syrien a) Personenstandsurkunden Die Deutsche Botschaft Beirut hat weiterhin keine schwerwiegenden Bedenken, syrische Personenstandsurkunden zu legalisieren. Anders als Bildungs- und Berufsabschlüsse (Einzelheiten hierzu unter b) werden Standesfälle in der Provinz weiter zentral in Damaskus registriert. Nach Einschätzung der Botschaft sind rund 5% aller vorgelegten Urkunden gefälscht. Soweit bei Personenstandsurkunden gelegentlich Dokumente vorgelegt werden, die den Anschein haben, auf einer Farbkopie zu basieren, sind diese Fälschungen leicht zu erkennen. Zudem hat die Botschaft einen Dokumentenberater vor Ort, der für solche Zweifelsfälle (Farbkopie oder echter Stempel) zur Verfügung stehen könnte. Im Ergebnis hält die Botschaft an der Einschätzung fest, dass die Beschaffung der Personenstandsurkunden und der Vorlegalisationsstempel beim syrischen Außenministerium zumutbar möglich ist, und dass das syrische Personenstandswesen zwar nicht überall im Land, aber weitgehend funktioniert. b) Bildungs- und Berufsabschlüsse Die Botschaft Beirut hat festgestellt, dass sich bei den in großer Zahl zur Legalisation vorgelegten Zeugnisse und Diplomen in erheblichem Maße gefälschte Urkunden befinden. Im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Bundespolizei wurde die Botschaft u. a. auf Dienstleister aufmerksam gemacht, die "Antragspakete" für Studenten, inklusive gefälschter l Abiturzeugnisse, verkaufen. Ergänzend wurden in den letzten Wochen zahlreiche Visumanträge bei der Botschaft angefordert, bei denen die ermittelnden Behörden ebenfalls von gefälschten Abiturzeugnissen, Diplomen und Approbationen ausgehen. Weiterhin wurde die Botschaft darüber informiert, dass in Gebieten, die durch den Islamischen Staat beherrscht werden, zunehmend "echte", aber inhaltlich unrichtige Studien- und Berufsabschlüsse ausgestellt werden. Alle entsprechenden Urkunden sind durch das syrische Außenministerium vorlegalisiert (vorbeglaubigt), was darauf schließen lässt, dass auch in Damaskus der Überblick über echte und unrichtige Studien- und Abiturzeugnisse fehlt. Die Botschaft Beirut hat daher angeregt, die Legalisation solcher Dokumente (d. h. aller Urkunden, bei denen es sich nicht um Personenstandsurkunden handelt) einzustellen, c) Pass und Ausweisdokumente Es ist davon auszugehen, dass infolge des Kriegszustandes in Syrien sowohl Blanko-Dokumente als auch für die Ausstellung erforderliche Software, Geräte und Stempel in die Hände krimineller Organisationen gefallen sind und ein Handel mit Pässen stattfindet. Daher muss die Aussage- und Beweiskraft syrischer Reise- und Identitätsdokumente auch ohne das Vorliegen von offensichtlichen Fälschungsmerkmalen häufig in Frage gestellt werden. Belegt wird dieses Phänomen aktuell durch Feststellungen von Polizeibehörden der Länder, der Bundeszollverwaltung und in Einzelfällen durch die Bundespolizei, aber auch durch Feststellungen von Polizeibehörden anderer Staaten. Die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt haben auf Grund der bisher vorliegenden Erkenntnisse zum Verlust von blanko abhanden gekommenen syrischen Nationalpässen die Seriennummern aller Dokumente im INPOL-Sachfahndungsbestand aufgenommen. Es wird daher angeregt, bei Verdachtsfällen über die örtlich zuständige Polizeidienststelle einen Abgleich der vorgelegten Identitätsdokumente mit dem INPOL-Sachfahndungsbestand zu veranlassen. 5. Nachbeurkundung, Hinweise vom Standesamt I Berlin Durch die Aufsichtsbehörde über das Standesamt I in Berlin und die bezirklichen Berliner Standesämter wurde zuletzt wiederholt festgestellt, dass bei den seit dem 01.01.2009 für Nachbeurkundungen örtlich zuständigen deutschen Standesämtern auch Geburtsregistereinträge gemäß § 36 PStG erstellt werden, wenn die Kindeseltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes noch gar nicht deutsche Staatsangehörige waren, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt eingebürgert wurden und eine entsprechende Einbürgerungsurkunde oder auch einen erst nach der Geburt des Kindes ausgestellten deutschen Reisepass oder Personalausweis vorlegten. Diese nicht rechtskonforme Vorgehensweise lässt sich wohl nur dadurch erklären, dass der maßgebliche Zeitpunkt für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit mit der PStG-Reform zum 01.01.2009 vom Ereigniszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung verändert wurde und diese Veränderung in der standesamtlichen Praxis gelegentlich zu Irritationen führt. Mit der vorgenannten Rechtsänderung sollten jedoch lediglich die Nachbeurkundungen i. S. v. § 36 PStG verhindert werden, bei denen Antragssteller zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatten. Wenn es sich um Kinder handelt, die, weil die Eltern oder der Elternteil zum Geburtszeitpunkt des Kindes noch gar nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, verbleibt es (wie zuvor auch) dabei, dass keine Rechtsgrundlage für eine Nachbeurkundung gegeben ist. Des Weiteren wurden vermehrt Nachbeurkundungen von deutschen Standesämtern festgestellt, bei denen die betroffenen Personen erst im Asylverfahren standen und noch nicht den entsprechend erforderlichen Status nachgewiesen hatten (vgl. § 36 Abs. 1 PStG). 6. EFZ für Lebenspartnerschaften Das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner wird voraussichtlich noch Mitte November 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft treten. Im Hinblick auf die Gestaltung des Formulars nach § 39a PStG (neu) hat der Verlag für Standesamtswesen das anliegende Muster übersandt, das rechtzeitig zum Inkrafttreten der Regelung in den Formularserver eingestellt werden soll. 7. Beitritt von Kap Verde Die Republik Cabo Verde hat ihren Beitritt zum Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 8. September 1976 (CIEC-Übereinkommen Nr. 16) erklärt. Nach Artikel 8 des Übereinkommens haben die hiernach ausgestellten Urkunden die gleiche Kraft wie die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausgestellten Auszüge und sind ohne Legalisation, Beglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch das Übereinkommen gebundenen Staates anzunehmen. Das Übereinkommen ist für Kap Verde am 17. Oktober 2015 in Kraft getreten. Über die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ergeht keine besondere Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 2 19048 Schwerin Tel.: 0385/58 92 00 01 65 14 74 9 Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg f^L; Vorpommern Ministeriumfürinneresund Sport Mecklenburg-Vorpommern -19048 Schwerin Bearbeiter: Herr! Nur per E-Mail Telefon: +49 385 588i Telefax: +49 385 588482i An die Landräte und Oberbürgermeister der Landkreise und kreisfreien Städte Geschäftszeichen: 217-39200-2011/052-040 Landesamt für innere Verwaltung Schwerin, 01.12.2015 Verteilung von Asylbewerber an die Kommunen Sehr geehrte Damen und Herren, in Hinblick auf die anstehenden Feiertage zum Ende des Jahres 2015 möchte ich Ihnen mitteilen, dass die Verteilung von Asylbewerbern im Zeitraum zwischen Weihnachten und Sylvester den Kommunen im Vorfeld konkret angekündigt werden soll. Ich bitte Sie daher dafür Sorge zu tragen, dass die Erreichbarkeit und die Arbeitsfähigkeit Ihrer zuständigen Stellen in geeignetem Umfang sichergestellt sind. Ich bitte Sie weiterhin, entsprechende Aufnahmekapazitäten in vorzuhalten. Für Ihren Einsatz möchte ich ausdrücklich danken und Sie zugleich zu weiteren Anstrengungen ermutigen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Hausanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommem Arsenal am Pfaffenteich Alexandrinenstraße 1 ■ 19055 Schwerin Postanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin Telefon:+49 385 5880 Telefax: +49 385 588-2972 E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de lnternet:www. im.mv-regierung.de 92 00 01 65 31 59 3 Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern ■ Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin An die - Obersten Landesbehörden - Landrätinnen und Landräte der Landkreise als untere Rechtsaufsichtsbehörden - Bürger-/Oberbürgermeister der kreisfreien L und großen kreisangehörigen Städte Bearbeiter: Telefon: Telefax: E-Mail: regierung.de Geschäftszeichen: II 240-0312-42000-2011/011-016 Datum: Schwerin, 2. Dezember 2015 - Abteilungen: und im Hause Nachrichtlich: - Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern - Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e.V. - alle per eMail - Förderung personeller Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Flüchtlingshilfe durch die Gewinnung von Beamtinnen und Beamten, die sich in der Freistellungs phase der Altersteilzeit befinden hier: Anpassung nebentätigkeitsrechtlicher Regelungen Im Rahmen der notwendigen personellen Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flüchtlingshilfe können sich auch Beamtinnen und Beamte, denen gemäß § 65 Landesbeamtengesetz (LBG M-V) Altersteilzeit bewilligt wurde und die sich bereits in der Freistellungsphase des sog. Blockmodells befinden, in Form von Nebentätigkeiten im öf fentlichen Dienst engagieren. Allerdings unterliegen sie damit grundsätzlich gemäß § 8 Absatz 3 der Nebentätigkeitslandesverordnung (NLVO M-V) auch der Ablieferungspflicht an den Dienstherrn, sofern die in Absatz 2 dieser Vorschrift festgelegten Beträge im Ka lenderjahr überschritten werden. Diese Vorschrift stellt ein erhebliches Hindernis für die Gewinnung des genannten Personenkreises zur personellen Unterstützung dar. Daher erkläre ich mich im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NLVO M-V und im Benehmen mit der Staatskanzlei damit einverstanden, dass die Vorschriften des § 8 Ab satz 3 NLVO M-V keine Anwendung finden, sofern es sich bei den angestrebten Nebentä tigkeiten ausschließlich um Aufgaben und Tätigkeiten im Flüchtlings- und Asylwesen han delt und die oberste Dienstbehörde vorab zugestimmt hat. Denn es wird davon ausgegan gen, dass es sich hier um Tätigkeiten handelt, für die auf andere Weise eine geeignete Hausanschrift: Postanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Ministerium für Inneres und Sport Telefon: +49 385 5880 Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Telefax: +49 385 588-2972 Arsenal am Pfaffenteich 19048 Schwerin E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de Alexandrinenstraße 1 • 19055 Schwerin lnternetwww.im.mv-regierung.de Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden oder deren unentgelt liche Ausübung nicht zugemutet werden kann. Mit Blick auf die zeitliche Begrenzung von Nebentätigkeiten auf acht Wochenstunden ge mäß § 73 Absatz 1 Satz 3 LBG M-V weise ich darüber hinaus darauf hin, dass § 63 Abs. 1 Satz 2 LBG M-V Ausnahmen davon zulässt, soweit durch die (Neben-)Tätigkeiten dienstli che Pflichten nicht verletzt werden. Da bei Beamtinnen und Beamten in der Freistellungs phase der Altersteilzeit grundsätzlich keine darauf bezogenen Pflichtverletzungen zu er warten sind, ist die genannte Begrenzung von Nebentätigkeiten auf acht Wochenstunden unbeachtlich. Ich bitte dieses Schreiben an die Ihrer Aufsicht unterstehenden Dienststellen in geeigneter Weise bekannt zu geben. -2 - Von: Gesendet: An: Betreff: Samstag, 19. Dezember 2015 09:39 ABH LK RostockBHBBHBB@lkros.de); ABH Ludwigslust-Parchim kreis-lup.de): ABH Ludwigslust-Parchim (FD30@kreis-lup.de); ABH Mecklenburgische SeenplatteflmBBB@lk-seenplatte.de); ABH Nordwestmecklenburg (abh@nordwestmecklenburg.de); ABH NordwestmecklenburgHMMB§)nordwestmecklenburg.de); ABH Rostock; ABH Schwerin (auslaenderbehoerde@schwerin.de); ABH Schwerin schwerin.de);BBHBBBABH Vorpommern-Rügen kreis-vg.de); ABH Vorpommern-Rügen lk-vr.de); AMFiühmm—iüiiil Hackbarth Vorpommernkreis -vg.de); ^HBB ABH Vorpommernkreis -va.de); (ob@schwerin.de); kreis-vg.de; ÜHHB(landrat@lk-seenplatte| (landraetin@nordwestmecklenburg.de);BBHBBBB@Ik-vr.de;i ^BBHHIHWkreis-lup.de);fcfob@rostock.de): W— Klandrat@lkros.de); Plkros.de); )kreis-vg.de); plk-vr.de); seenplatte.de); Greifswald Greifswald pschwerin.de); Bj Pkreis-lup.de); Plkvr .de' |@lkros.de);( rostock.de); sozialamt@rostock.de;( nordwestmecklenburg.de);| pkreis-vg.de); Hansestadt RostockHBBB P rosto c k.d e); HBBBBBB Pnordwestmecklenburg.de); BBMHBHBB@lk-seenplatte.de; plkros.de);HBHBHB@schwerin.de);f |@laiv-mv.de;( Aussetzung der Verteilung Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits am 17. Dezember 2015 auf der Besprechung mit den kommunalen Vertretern erörtert, möchte ich Ihnen auch auf diesem Weg noch einmal mitteilen, dass seitens des Landes vom 22. Dezember 2015 bis zum 06. Januar 2016 keine Verteilungen in die Kommunen erfolgen werden. Etwas anderes gilt lediglich für den Landkreis Nordwestmecklenburg, der auch während dieses Zeitraumes die Bereitschaft erklärt hat, Flüchtlinge aufzunehmen. Das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten wird Sie zwischen dem 28. und 30. Dezember 2015 über die beabsichtigten Verteilungen, die ab dem 7. Januar 2016 wieder beginnen werden, in Kenntnis setzen. Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Start in das Jahr 2016! Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. — i Von: Gesendet: An: Dienstag, 22. Dezember 2015 13:05 Ik- Cc: Betreff: WG: Unterbringung in Jugendherbergen Sehr geehrte Damen und Herren, in der letzten Zeit sind vermehrt erhebliche Beschwerden über die Zustände in Jugendherbergen, in denen zurzeit Asylbewerber untergebracht sind, an das Innenministerium herangetragen worden. Nach den vertraglichen Regelungen ist das Hausrecht vom Land auszuüben. Wie Sie wissen, ist dieses Hausrecht aber mit der Nutzung der Jugendherbergen durch die Kommunen auf die Landkreise übertragen worden. Das hat zur Folge, dass im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung nunmehr auch die Landkreise in der Pflicht sind. Um insbesondere in den bevorstehenden Feiertagen die Sicherheit und Ordnung in den in Rede stehenden Jugendherbergen zu gewährleisten, bitte ich Sie, vor Ort umgehend und mit Dolmetschern dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere bestehende Verbote ( Rauchverbot in den Wohn- und Aufenthaltsräumen, keine brennenden Kerzen in den Zimmern, keine Nutzung mitgebrachter Wasserkocher) kommuniziert und beachtet werden. Ganz wichtig sind in diesem Zusammenhang Hinweise auf die Einhaltung der Hausordnung - insbesondere in Bezug auf Hygiene und Benehmen. Entsprechende Belehrungen sind in der Vergangenheit, leider ohne den gewünschten Erfolg, auch schon seitens des Landes erfolgt. Soweit sich Asylbewerber auch zukünftig nicht an die Hausordnung halten, sollten diese ggf. in andere Unterkünfte verteilt werden. Weiterhin bitte ich umgehend um Mitteilung, wie die Betreuung der Asylbewerber in den Jugendherbergen vor Ort erfolgt und wie die Einhaltung der Hausordnung gewährleistet werden soll. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gez. l 92 00 01 69 66 92 0 Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern '• Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin per Email: Landrätinnen und Landräte der Landkreise Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister der kreisfreien Städte Bearbeiter: Telefon: Telefax: E-Mail: Geschäftszeichen: +49 385 588H1 +49 385 588482MM MHH@im'mv're9ierun9^e II 360-451-10000-2012/004-025 Landesamt für innere Verwaltung - Leiter Abteilung 5 L J Datum: Schwerin, 03.02.2016 Auslegungs- und Vollzugsfragen zu § 1a AsylbLG Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gemeinsam mit den Ländern Auslegungs- und Vollzugsfragen erörtert, die sich durch die seit dem 24. Oktober 2015 geltende Neufassung von § 1a AsylbLG ergeben haben. Zu Ihrer Information teile ich mit, dass die Erörterungen zu folgenden Ergebnissen führten: I. Begriffsbestimmung zu § 1a Absatz 2 AsylbLG Den Schwerpunkt der Diskussion bildete die Bedeutung des Begriffs „Ausreisetermin“ in § 1a Absatz 2 AsylbLG. Von den Ländern wurden hierzu im Wesentlichen zwei Positionen vertreten: Zum Teil wurde dieser Begriff als der von der Ausländerbehörde bestimmte Termin der Abschiebung verstanden und § 1a Absatz 2 AsylbLG damit als Leistungseinschränkung nach gescheiterter Abschiebung ausgelegt. Andere Länder knüpften die Leistungseinschränkung an das Ende der für den Betroffenen geltenden Ausreisefrist an. Beide Seiten verwiesen zur Begründung ihrer Lesart auf Inhalte der politischen Verhandlungen während des Gesetzgebungsverfahrens. Zwischen BMAS und Ländern wurde schließlich vereinbart, dass der Auslegung die geltende Textfassung zugrunde zu legen ist. Von den Ländern darum gebeten, legte das BMAS seine Rechtsauffassung zu § 1a Absatz 2 AsylbLG wie folgt dar: Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Der Ausreisetermin bestimmt sich durch das Ende der Ausreisefrist. Bei dieser Auslegung handelt es sich um eine abgestimmte Position der Bundesregierung. Die Bundesregierung hatte im Rahmen einer schriftlichen Anfrage eines Mitglieds des Bundestages u.a. wie folgt geantwortet: Hausanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Arsenal am Pfaffenteich Alexandrinenstraße 1 • 19055 Schwerin Postanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin Telefon:+49 385 5880 Telefax: +49 385 588-2972 E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de Internet: www.im.mv-regierung.de Ob der Ausreisetermin einer vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerin bzw. eines voll ziehbar ausreisepflichtigen Ausländers nach § 1a Absatz 2 des Asylbewerberleistungsge setzes (AsylbLG) feststeht, ist nachvollziehbar feststellbar und gerichtlich überprüfbar. Denn der Ausreisetermin im Sinne des § 1a Absatz 2 AsylbLG wird durch das Ende der Ausreisefrist bestimmt. Einer vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerin bzw. einem voll ziehbar ausreisepflichtigen Ausländer wird die für sie bzw. ihn geltende Ausreisefrist in der Regel im Rahmen der Abschiebungsandrohung mitgeteilt. Für den Fall, dass der An trag einer Asylbewerberin bzw. eines Asylbewerbers erfolglos ist und als unbegründet abgelehnt wird, setzt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beispielsweise eine Ausreisefrist von 30 Tagen. Bei einer Ablehnung des Asylantrages als unbeachtlich oder als „offensichtlich unbegründet“ beträgt die Ausreisefrist dagegen nur eine Woche. Nicht maßgeblich für den Ausreisetermin nach § 1a Absatz 2 AsylbLG ist hingegen der Zeitpunkt des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Daher ist es auch unerheb lich, ob dieser Zeitpunkt der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nach der Rechtslage angekündigt werden muss oder nicht. Für die Sozialämter ist es mithin von höchster Wichtigkeit, durch die Ausländerbehörden über Ausreisefristen von Leistungsempfängern informiert zu werden. Ich bitte die Kommunen, die notwendige Kommunikation sicher zu stellen. II. Befristung der Leistungseinschränkungen nach § 14 AsylbLG Das BAMS bestätigte, dass die Geltungsdauer der Leistungseinschränkung nach § 1a Absatz 1 AsylbLG aufgrund der Regelung in § 14 AsylbLG stets auf sechs Monate zu befristen ist. Das inkriminierte Verhalten („Einreise mit missbräuchlicher Einreiseabsicht“) liege in der Vergangenheit, so dass nach Fristablauf hierauf keine Leistungseinschränkung mehr gestützt werden könne. Zugleich legte das BMAS dar, dass die in § 14 AsylbLG geregelte Pflicht zur Überprüfung bzw. zeitlichen Beschränkung der Leistungseinschränkung verfassungsrechtlich geboten sei. Angesichts der Eingriffstiefe der Leistungseinschränkungen sei es auch angezeigt, dass die Leistungsbehörden ihre Fortgeltung von Amts wegen kontrolliere. III. Folgeantragsteller (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG) mit Duldung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) als Adressaten von Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG Das BMAS und die Länder einigten sich darauf, dass Folgeantragsteller nach geltender Rechtslage nicht dem personalen Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG unterfallen, da § 1 Absatz 1 Nummer 7 AsylbLG diese Gruppe speziell regelt und in § 1a AsylbLG nicht aufgeführt ist. Dies gilt auch dann, wenn Folgeantragsteller bis zur Entscheidung über ihren Folgeantrag eine aufenthaltsrechtliche Duldung erteilt wird, da § 1 Absatz 1 Nummer 7 AsylbLG gegenüber § 1 Absatz 1 Nummer 4 AsylbLG insoweit spezieller ist. IV.“Entsprechende” Anwendung auf Familienangehörige in § 1a Absatz 2 AsylbLG als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis Zwischen dem BMAS und den Ländern wurde vereinbart, dass die Formulierung in § 1a Absatz 3 Satz 3 AsylbLG, wonach § 1a Absatz 1 AsylbLG für Familienangehörige „entsprechend“ gilt, als Rechtsgrundverweisung aufzufassen ist. Sinngemäß werde mit der Neuregelung zum Ausdruck gebracht, dass die Familienangehörigen wie in § 1a Absatz 1 die Voraussetzungen einer Leistungseinschränkung selbst erfüllen müssten, damit sie mit dieser belegt werden können. Nur diese Interpretation entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Im Auftrag 92 00 01 69 25 53 8 Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern r Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin n Bearbeiter: Landkreise/kreisfreie Städte Die Landräte/Oberbürgermeister - Ausländerbehörden - Sozialämter Telefon: Telefax: E-Mail: Geschäftszeichen: +49 385 588HHB +49 385 588482HH flHHB@im.mv-regierung.de II 360-215-14000-2011/010-011 nachrichtlich: Ministerium für Arbeit, Datum: Schwerin, 8. Februar 2016 LGIeichstellung und Soziales j Verfahrensweise bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen hier: Übergang zur Volljährigkeit In Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales ergeht fol gende Regelung: Auf der Grundlage des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII sind minderjährige unbegleitete Flüchtlinge durch die Jugendämter in Obhut zu nehmen und unverzüglich die Bestel lung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling1 ist im Rahmen des Asylverfahrens nicht ge schäftsfähig. Das bedeutet, dass ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling selbst kei nen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen kann. In diesen Fällen ist ein Asylantrag vom Amtsvormund oder vom Vormund schriftlich zu stel len. Der Antrag ist an die Zentrale des BAMF in Nürnberg zu richten. Näheres dazu fin det sich auf der Webseite des BAMF (www.bamf.de) unter dem Abschnitt „Migration nach Deutschland“ -> „Asyl und Flüchtlingsschutz“ -> „Unbegleitete Minderjährige“. Eine Vormundschaft für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit. Der Eintritt der Volljährigkeit orientiert sich am Heimatrecht des Minderjährigen. Tritt also nach dem Heimatrecht des Minderjährigen die Volljährig keit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein (z. B. Togo: Volljährigkeit mit 21), endet die Vormundschaft auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt. Bis zu diesem Zeit punkt ist er grundsätzlich nicht geschäftsfähig. Näheres dazu findet sich in den Hand lungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen der 1 Als "Minderjährige" werden im Asylverfahren Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren definiert, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ein "Minderjähriger", der ohne Begleitung eines für ihn ver antwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat der EU einreist oder nach der Einreise dort ohne Beglei tung zurückgelassen wird, wird als ein "Unbegleiteter Minderjähriger" definiert. Hausanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Arsenal am Pfaffenteich Alexandrinenstraße 1 • 19055 Schwerin Postanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin Telefon:+49 385 5880 Telefax: +49 385 588-2972 E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de Internet: www.im.mv-regierung.de Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (http://www.baqljae.de/empfehlunqen/index.php). Für das Asylverfahren hingegen gilt folgendes: Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach dem AsylG (und damit u.a. auch zur Asylantragstellung) sind gemäß § 12 Absatz 1 AsylG grundsätzlich volljährige Aus länder. Bei der Anwendung des AsylG sind die Vorschriften des BGB maßgebend dafür, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist (§12 Absatz 2 AsylG). Demnach sind Ausländer also grundsätzlich ab Vollendung des 18. Lebensjahres befä higt, einen Asylantrag zu stellen. Der Asylantrag ist dann persönlich zu stellen. Wurde für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling am Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres noch kein Asylantrag gestellt, so wird ab diesem Tag die Ausländerbehör de zuständig. Diese bittet die Außenstelle des BAMF in Nostorf/Horst schriftlich um die schriftliche Mitteilung eines Termins zur persönlichen Antragstellung für den Asylsu chenden. Daraufhin teilt die Außenstelle der Ausländerbehörde diesen Termin mit. Die Ausländerbehörde unterrichtet den Asylsuchenden sowie das Landesamt für innere Verwaltung. Durch die Kommunen ist sicherzustellen, dass die in Rede stehenden Personen zum Zwecke der Antragstellung zur BAMF-Außenstelle gelangen können. Die erforderlichen Fahrtkosten zur Wahrnehmung von Terminen in einer Außenstelle des BAMF werden den Kommunen, soweit keine Erstattung aufgrund anderer Regelungen erfolgt, nach § 6 Abs. 1 Satz 1,4. Alt. AsylbLG i. V. m. § 5 Abs. 2 FIAG durch das Land erstattet. Die Jugendlichen sollen nach Asylantragstellung möglichst dann in der Kommune ver bleiben, in der sie bis dahin aufhältig waren, insbesondere wenn o Anschlussmaßnahmen der Jugendhilfe für junge Volljährige gewährt werden, o besonders enge soziale Bindungen zu anderen Personen/Gruppen aufgebaut oder o bereits Integrationsmaßnahmen erfolgreich begonnen wurden. Die Unterbringung ist durch die Kommunen frühzeitig zu organisieren. Nach Asylantrag stellung werden die Personen auf die durch das Ministerium für Inneres und Sport jähr lich festgelegte Quote nach § 3 FIAG angerechnet. Dazu ist es erforderlich, dass die Kommunen das LAiV (EAE Nostorf/Horst) über die Asylantragstellung informieren. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez.| -2- 92 00 01 68 43 69 6 Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin Bearbeiter: per E-Mail: Telefon: +49 385 588 Landrätinnen / Landräte der Landkreise Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister der kreisfreien Städte Telefax: +49 385 588482I E-Mail: lim.mvregierung .de Geschäftszeichen: II 360-215-24200-2013/004-023 Landesamt für innere Verwaltung ^Abteilung 5 J Datum: Schwerin, 19.02.2016 Videoüberwachung und Bewachung in Asylbewerberunterkünften Ein verändertes gesamtdeutsches Lagebild im Hinblick auf den Schutz von Asylbewerbern und Flüchtlingen in den kommunalen Gemeinschaftsunterkünften führte im August und September vergangenen Jahres zu Festlegungen des Landesamtes für innere Verwaltung und des Ministeriums für Inneres und Sport bezüglich des Wachschutzes und des Einsatzes von Videoüberwachungstechnik in derartigen Einrichtungen. Die Erlasse des Landesamtes für innere Verwaltung vom 25. August 2015 (ohne Aktenzeichen) und des Ministeriums für Inneres und Sport vom 18. September 2015 (Aktenzeichen 215-24200- 2011/003-002) werden hiermit aufgehoben. Bezüglich der Bewachung und des Einsatzes von Videoüberwachungstechnik in Asylbewerberunterkünften werden folgende Regelungen getroffen: 1. Gemeinschaftsunterkünfte und vergleichbare Einrichtungen mit einer regelmäßigen Belegung von mindestens 50 Bewohnern sind durch den Einsatz von Videoüberwachungstechnik abzusichern. Es ist dabei zu gewährleisten, dass sowohl das Unterkunftsgebäude, wie auch das Umfeld, von einer zentralen Wachstation der Einrichtung per Videotechnik überwacht werden kann. 2. Die Umsetzung der unter 1. genannten Maßnahmen ist in bestehenden Gemeinschaftsunterkünften, soweit noch nicht erfolgt, kurzfristig einzuleiten. Entstehen entsprechende Unterkünfte neu, ist die Installation von Videoüberwachungstechnik mit in die Planung und Herrichtung der Unterkunft einzubeziehen. Hausanschrift: Postanschrift: Ministerium für inneres und Sport Ministerium für Inneres und Sport Telefon: +49 385 5880 Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Telefax: +49 385 588-2972 Arsenal am Pfaffenteich 19048 Schwerin E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de Alexandrinenstraße 1 ■ 19055 Schwerin lnternetwww.im.mv-regierung.de 3. Bei Einrichtung und Betrieb der Videoüberwachung sind die einschlägigen Regelungen des Datenschutzes unbedingt zu beachten. Es muss sichergestellt werden, dass die von der Videoüberwachung betroffenen Personen in ihren Grundrechten so gering wie möglich beeinträchtigt werden. In Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI M-V) wurde festgestellt, dass die angedachte Videoüberwachung im Grundsatz gemäß des § 37 Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V) zulässig ist. Für jede Gemeinschaftsunterkunft ist mit dem zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten die konkrete Ausgestaltung der Videoüberwachung abzustimmen und umzusetzen. Handlungsanweisungen und -hinweise sind in der Anlage beigefügt. 4. Gemeinschaftsunterkünfte und vergleichbare Einrichtungen sind zu bewachen. Für die Bewachung ist abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 5 der Erstattungsrichtlinie folgende personelle Besetzung des Wachschutzes zu gewährleisten: Plätze in der Unterkunft Wachpersonal am Tag Wachpersonal in der Nacht bis 100 1 1 101 -200 1 2 ab 201 1 3 Die Festlegung der Tag- und Nachtschichten ist durch die Kommunen individuell mit den Wachunternehmen im Bewachungsvertrag zu vereinbaren. Ein Schichtwechsel zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr ist zulässig. Eine Schicht darf 12 Stunden nicht überschreiten. 5. Die Notwendigkeit und der Umfang der Bewachung von kleineren Einrichtungen oder im Bau/der Herrichtung befindlichen Unterkünften sind mit dem LAiV abzustimmen. Grundsätzlich sind der Einsatz von Videotechnik oder Bewachung in einer derartigen Einrichtung nur genehmigungsfähig, wenn sie einer Gemeinschaftsunterkunft vergleichbar ist (i.d.R. 80 Plätze und mehr; im Ausnahmefall 60 Plätze). Durch die beantragende Kommune ist dem LAiV eine polizeiliche Einschätzung zur Gefährdungslage bezüglich des in Rede stehenden Objekts vorzulegen. 6. Vor Abschluss entsprechender Verträge für Überwachungstechnik bzw. für die Bewachung von Unterkünften sind die Angebote stets beim LAiV zur Prüfung einzureichen. Bewachungsverträge sind durch die Kommunen auf die Einhaltung von Tarifverträgen vorzuprüfen. Eine Erstattung der Kosten ist gemäß § 7 Absatz 5 der Erstattungsrichtlinie nur möglich, wenn das LAiV der Leistungsgewährung vorher zugestimmt hat. Ich bitte die Landrätinnen/Landräte sowie die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister um die unverzügliche Umsetzung der Regelungen. Bei Schaffung neuer Unterkünfte gelten die Regelungen unmittelbar. Hinsichtlich bereits bestehender Einrichtungen sind die Verträge zur Bewachung in Kooperation mit den Wachunternehmen möglichst an die unter 4. aufgeführten Regelungen anzupassen. Sind die Wachunternehmen zu einer vorzeitigen Vertragsänderung nicht bereit, sind die Vorgaben unter 4. bei Verlängerung / Neuabschluss des Vertrages zu beachten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Von: Gesendet: An: Cc: Betreff: Anlagen: Mittwoch, 9. März 2016 15:31 ABH LK RostockBMMMBB@lkros.de); ABH Ludwigslust-Parchim t':kreis-lup.de); ABH Ludwigslust-Parchim (FD30@kreis-lup.de); ABH Mecklenburgische Seenplatte^^^BMMMBM@lk-seenplatte.de); ABH Nordwestmecklenburg (abh@nordwestmecklenburg.de); ABH Nordwestmecklenburgnordwestmecklenburg.de); ABH Rostock; ABH Schwerin (auslaenderbehoerde@schwerin.de); ABH Schwerin pschwerin.de);MMMM^H Vorpommern-Rügen Pkreis-vg.de); ABH Vorpommern-Rügen M F M^^HMMHMM^HMMMMMHM |Vorpommern- Greifswalc Pkreis-vg.de) |(LAiV)| Plaiv-mv.de; Plaiv~mv.de;| |@im.mv-regierung.de); ( Priorisierte Asylverfahren von Straftätern Anschreiben_priorisiertes_Verfahren.docx; Meldeformular straffällige Asylbewerber.docx; Priorisierte Verfahren.docx Wichtigkeit: Hoch Sehr geehrte Damen und Herren, bei straffälligen Asylbewerbern kann es unter Umständen erforderlich bzw. sinnvoll sein, durch das BAMF eine priorisierte Bearbeitung einzufordern, um ggf. im Anschluss an ein erfolgloses Asylverfahren zügig aufenthaltsbeendende Maßnahmen vornehmen zu können. Das BAMF hat ein Verfahren zur Meldung straffälliger Asylbewerber zur priorisierten Bearbeitung erarbeitet. Dazu ist das anliegende Meldeformular befüllt durch die zuständige Ausländerbehörde an das BAMF zu übersenden. Die Bearbeitung soll dann innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Zur Erleichterung der Kommunikation Sofern Rückfragen bestehen, wird um weiterleiten zu können. ist ein zentrales Postfach eingerichtet worden: pbamf.bund.de schriftliche Anmeldung gebeten, um diese dann ggf. direkt an das BAMF Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Kommunalabteilung, Referat 350 (Ausländer- und Asylrecht) Telefon: +49 385 588£ED l Telefax: +49 385 5884821 E-Mail:! i>im.mv-regierung.de 92 00 01 72 75 69 4 Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern n 19048 Schwerin per Email: Landrätinnen und Landräte der Landkreise Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister der kreisfreien Städte Landesamt für innere Verwaltung Abteilung 5 L J Bearbeiter: Telefon: Telefax: E-Mail: +49 385 588 MB +49 385 588482^M ^im.mv-regierung.de Geschäftszeichen: II 360-215-10000-2011/008-069 Datum: Schwerin, 16.03.2016 Informationen über die Neuregelung im Asylrecht aufgrund des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren Anlage: - Gesetzentwurf nebst Begründung - BGBl. Nr. 12 - Veröffentlichung des Gesetzes - Lesefassungen AsylbLG, AsylG - Umlaufbeschluss der ArgeFlü - Übersicht Grundleistung und persönlicher Bedarf AsylbLG ab 17.03.2016 (BGBl. I Nr. 12 v. 16.03.2016) Sehr geehrte Damen und Herren, der Deutsche Bundestag hat am 25. Februar 2016 das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren beschlossen. Das Gesetz wurde heute veröffentlicht und tritt somit morgen (17.03.2016) in Kraft. Den ursprünglichen Gesetzentwurf nebst Begründung übersende ich in der Anlage. Ebenso als Anlagen beigefügt sind Lesefassungen des AsylG und des AsylbLG. Diese erhalten Sie im Änderungsmodus, so dass das Nachvollziehen der Änderungen erleichtert wird. Es handelt sich dabei um Fassungen ohne verbindlich offiziellen Charakter. A Inhalte des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren Folgende Inhalte sind Gegenstand des Gesetzes: I. Beschleunigte Verfahren Hausanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Arsenal am Pfaffenteich Alexandrinenstraße 1 ■ 19055 Schwerin Postanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin Telefon:+49 385 5880 Telefax: +49 385 588-2972 E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de Internet: www.im.mv-regierung.de Für bestimmte Gruppen von Asylbewerbern wird ein beschleunigtes Asylverfahren gemäß § 30a (neu) AsylG durchgeführt. In Anlehnung an das Flughafenverfahren sollen die zeitlichen Abläufe so gestaltet werden, dass das Verwaltungsverfahren innerhalb einer Woche und das Rechtsmittelverfahren innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden können. II. Sanktionen Um die staatlichen Verteilentscheidungen durchzusetzen, haben Verstöße gegen die räumliche Beschränkung Sanktionen im Asylverfahren zur Folge. (§§ 20 Absatz 1; 22 Absatz 3, 23 Absatz 2 (neu) AsylG. III. Registrierung, Ausstellung des Ankunftsnachweises Zur besseren Steuerung des Zuzugs wird der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit der Registrierung und Verteilung der Asylsuchenden verknüpft (§ 11a neu AsylbLG). Asylsuchende erhalten die vollen Leistungen regelmäßig erst nach Registrierung, Verteilung und Ausstellung des neuen Ankunftsnachweises in der ihnen zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung. Allerdings sind Ausnahmen und damit die volle Leistungsgewährung gemäß §§ 3 bis 6 AsylbLG möglich, wenn der Leistungsberechtigte die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nicht zu vertreten hat. IV. Familiennachzug Zur besseren Bewältigung der aktuellen Situation soll der Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutz für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt werden. V. Rückführung / ärztliche Atteste Um Verzögerungen von Rückführungen und Missbrauch entgegenzuwirken, werden die Rahmenbedingungen für die Erstellung ärztlicher Atteste im Zusammenhang mit Abschiebungen präzisiert und klargestellt. Zudem wird sich der Bund stärker bei der Beschaffung der nötigen Papiere für Personen, die Deutschland wieder verlassen müssen, engagieren. VI. Erfordernis von erweiterten Führungszeugnissen Zum besseren Schutz von Minderjährigen, die in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, wird eine Regelung zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen durch in diesen Einrichtungen und Unterkünften in der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger tätige Personen getroffen (§ 44 Absatz 3 (neu) AsylG). VII. Anpassung der Höhe des notwendigen persönlichen Bedarfs Im Rahmen einer wertenden Betrachtung der besonderen Bedarfslage der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG zu Beginn ihres Aufenthalts werden die Geldleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf neu festgesetzt; die Höhe dieser Leistungen wird dabei - unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Sicherung des Existenzminimums - gegenüber den derzeit geltenden Leistungssätzen durch eine Nichtberücksichtigung von einzelnen Verbrauchsausgaben in angemessenem Umfang abgesenkt (§ 3 Absatz 1 Satz 8 (neu) AsylbLG). B Auswirkungen der Neuregelungen auf die Praxis I. Änderung der Leistungsansprüche nach AsylbLG Die mit Fragen der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern befasste Länderarbeitsgemeinschaft ArgeFlü hat in Bezug auf Ziffer A VII am heutigen Tage den folgenden Beschluss gefasst: Die ArgeFlü beschließt, dass mit Inkrafttreten des Asylpakets II die - anbei von RP als Anlage übermittelten - novellierten Leistungssätze zu § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG, einschließlich der (teilweisen) Neubestimmung der Abteilungen für eine bundeseinheitliche Umsetzung Anwendung finden sollen. Die entsprechende Übersicht ..Umlaufbeschluss der ArgeFlü“ finden Sie in der Anlage. Im Interesse einer bundeseinheitlichen Umsetzung bitte ich, ab 17.03.2016 nur noch auf diese Beträge zurück zu greifen. II. Erfordernis der Vorlage von Führungszeugnissen Neue gesetzliche Regelungen bezüglich der Vorlage von Führungszeugnissen von Mitarbeitern in Erstaufnahmeeinrichtungen, die dort mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, finden sich in § 44 Absatz 3 (neu) AsylG. Durch die Verweisung auf § 44 Absatz 3 in § 53 Absatz 3 AsylG gelten diese Regelungen auch für öffentliche und freie Träger von Gemeinschaftsunterkünften. Ich bitte um Kenntnisnahme der Ausführungen in der Begründung zu Artikel 1 Nummer 8 des anliegenden Gesetzentwurfs sowie um Beachtung der Neuregelungen. Die im Erlass (II 350-215-24200-2013/004-017) vom 16.10.2014 getroffenen Regelungen gelten fort. Insbesondere an der Vorlage neuer Führungszeugnisse spätestens alle zwei Jahre ist weiterhin festzuhalten. Das LAiV wird um Prüfung gebeten, ob die Musterverträge für Betreuungs- und Bewachungsleistungen aufgrund der Neuregelungen im AsylG angepasst werden müssen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Anlage 03 Anlage 04 Anlage 05 Anlage 06 Anlage 07 Anlage 08 Anlage 09 Anlage 10 Anlage 11 Anlage 12 Anlage 13 Anlage 14 Anlage 15 Anlage 16 Anlage 17 Anlage 18 Anlage 19 Anlage 20 Anlage 21 Anlage 22 Anlage 23 Anlage 24 Anlage 25 Anlage 26 Anlage 27 Anlage 28 Anlage 29 Anlage 30 Anlage 31