Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2635 7. Wahlperiode 12.10.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Nötigung im Straßenverkehr und gefährliche Körperverletzung in Sassnitz und ANTWORT der Landesregierung Das Polizeipräsidium Neubrandenburg veröffentlichte folgende Meldung: „Am 15. September 2018, gegen 18:00 Uhr kam es zu einem Polizeieinsatz an der B 96 auf Höhe des Neuen Friedhofes in Sassnitz. Hier kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen vier männlichen syrischen Zuwanderern im Alter zwischen 20 und 29 Jahren und einem 39-Jährigen von der Insel Rügen. Hierbei erlitt der 39-Jährige Verletzungen im Gesicht. Zeugen des Vorfalls griffen ein und trennten die Beteiligten voneinander. Die vier Tatverdächtigen müssen sich jetzt wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung verantworten. Im Vorfeld der Tätlichkeiten soll es zu Unstimmigkeiten und einer Nötigung im Straßenverkehr gekommen sein. Sowohl die vier Tatverdächtigen als auch der Geschädigte machten unterschiedliche Angaben zum vorangegangenen Geschehen, welches zur körperlichen Auseinandersetzung führte. Dieses ist Gegenstand der weiteren Ermittlungen und die Polizei bittet die Bevölkerung um Mithilfe.“ (Quelle: Presseportal - POL-NB: Nötigung im Straßenverkehr und anschließende gefährliche Körperverletzung (LK Vorpommern-Rügen) 1. Wie ist der Stand der aktuellen Ermittlungen? Welche Motive stehen gegenwärtig zur Diskussion? Nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen hat es im Vorfeld der körperlichen Auseinandersetzung ein streitiges Geschehen zwischen den Beteiligten im Straßenverkehr gegeben, wobei der Geschädigte allein und die vier syrischen Beschuldigten gemeinsam jeweils in einem Fahrzeug gesessen hätten. Die Staatsanwaltschaft Stralsund hat ein Ermittlungsverfahren gegen die vier Beschuldigten wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung eingeleitet. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft dauern an. Drucksache 7/2635 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Als Motiv steht vorausgegangenes verkehrswidriges Verhalten im Straßenverkehr beim Führen der beiden beteiligten Fahrzeuge und das anschließende Auftreten bei der persönlichen Begegnung der Beteiligten zur Diskussion. Er wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 2. Welche konkreten Verletzungen erlitt die geschädigte 39-jährige Person? Die geschädigte Person erlitt eine Prellung an der linken Wange. 3. Wie stellt sich die Nötigung im Straßenverkehr nach bisherigen Erkenntnissen dar? Der konkrete Ablauf ist noch nicht sicher aufgeklärt. Es gibt dazu bislang widersprüchliche Aussagen. Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 4. Welche Unstimmigkeiten gingen der Auseinandersetzung voraus? Welche Angaben zum vorangegangenen Geschehen wurden von den beteiligten Personen gemacht? Der Geschädigte hat vor Ort angegeben, er habe das am Straßenrand stehende Fahrzeug der Beschuldigten passiert und sei kurz darauf von diesen überholt und ausgebremst worden. Nach Aussteigen aller Beteiligten sei er von mindestens einem der Beschuldigten angegriffen worden. Aus der Gruppe der Beschuldigten wurde vor Ort angegeben, der später Geschädigte sei ohne Anlass dicht auf ihren PKW aufgefahren und habe gehupt. Nach dem Aussteigen sei ihr Fahrer durch den Geschädigten angegriffen worden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2635 3 5. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die Tatverdächtigen? a) Fand seit Einreise nach Deutschland eine Überprüfung der Aufenthaltstitel statt? b) Wie ist die Identität der tatverdächtigen Personen überprüft worden? c) Wurde bei den Tatverdächtigen ein schriftliches Asylverfahren durchgeführt? Die Fragen 5, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Folgende Erkenntnisse liegen der Landesregierung vor. Tatverdächtiger 1 Status: Subsidiär Schutzberechtigter - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2, 2. Alternative Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Zu a) Ja. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im März 2018 (erste Aufenthaltserlaubnis von Januar 2017 bis Januar 2018. Zu b) Legte syrische ID-Karte und (abgelaufenen) syrischen Reisepass im Asylverfahren vor. Zu c) Nein (Asylverfahren mit persönliche Anhörung) Tatverdächtiger 2 Status: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2, 1. Alternative AufenthG Zu a) Nein; derzeit Aufenthaltserlaubnis vom Mai 2016 bis Mai 2019. Zu b) Legte syrische ID-Karte im Asylverfahren vor. Zu c) Ja (Asylverfahren ohne persönliche Anhörung) Die Personen 3 und 4 gehören nicht zum Zuständigkeitsbereich einer Ausländerbehörde in Mecklenburg-Vorpommern. Weitere Angaben zu diesen Personen als der Status liegen daher nicht vor. Tatverdächtiger 3 Status: Subsidiär Schutzberechtigter - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2, 2. Alternative AufenthG Tatverdächtiger 4 Status: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2, 1. Alternative AufenthG Drucksache 7/2635 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 6. Sind die Täter zuvor durch Straftaten aufgefallen? Wenn ja, welche Straftaten waren dies im Einzelnen (bitte anonymisiert auflisten)? Zwei der Beschuldigten sind nach den Auskünften aus dem Bundeszentralregister nicht vorbestraft. Hinsichtlich der anderen Beschuldigten liegen noch keine Auskünfte aus dem Bundeszentralregister vor. Gegen einen Beschuldigten wurde durch die Staatsanwaltschaft Stralsund wegen einer Beförderungserschleichung vom 4. Juni 2016 (Schaden: 3,20 Euro) ein Ermittlungsverfahren geführt, welches mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 gemäß § 153 Absatz 1 Strafprozessordnung eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat gegen diesen und einen weiteren Beschuldigten jeweils ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Aufenthalts geführt und gemäß § 153 Absatz 1 Strafprozessordnung eingestellt. Weitere Verfahren sind, auch aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, nicht ersichtlich. 7. Wie viele Zeugen haben sich bisweilen bei den Behörden gemeldet? Neben den acht vor Ort festgestellten unbeteiligten Zeugen haben sich keine weiteren Zeugen bei den Behörden gemeldet.