Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2636 7. Wahlperiode 16.10.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Sach- und Geldleistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz und ANTWORT der Landesregierung Die Debatte über eine Umstellung von Geld- auf Sachleistungen für Asylbewerber und andere Personenkreise bricht aufgrund von CSU-Forderungen im Wahlkampf und nach der Vorstellung des sogenannten Masterplans von Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, nicht ab. CSU-Generalsekretär Markus Blume kritisiert die gegenwärtige Situation: „Wir wissen: Eine beträchtliche Menge des Geldes, das Migranten ohne Bleiberecht erhalten, fließt in deren Heimatländer . Das kann kein Dauerzustand sein.“ (Quelle: Welt - CSU fordert Sachleistungen statt Bargeld für Asylbewerber) 1. Welche Geldleistungen hat das Land Mecklenburg-Vorpommern gemäß Asylbewerberleistungsgesetz auszuzahlen? Wie hoch waren die vom Land zu tragenden Kosten für entsprechende Leistungen seit 2015 (bitte nach Jahr und Anzahl aufgliedern)? Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden vom Land in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Nostorf-Horst sowie deren Außenstelle Stern Buchholz gewährt. Daneben werden den Kommunen des Landes gemäß § 5 Flüchtlingsaufnahmegesetz Mecklenburg -Vorpommern in Verbindung mit § 5 Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern und § 1 der Richtlinie zu § 5 Absatz 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz Mecklenburg-Vorpommern die von ihnen den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährten Geldleistungen erstattet. Drucksache 7/2636 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zu den gewährten und erstatteten Geldleistungen zählen: - der notwendige persönliche Bedarf (sogenanntes Taschengeld) nach § 3 Absatz 1 Satz 8 Asylbewerberleistungsgesetz, - der notwendige Bedarf nach § 3 Absatz 2 Asylbewerberleistungsgesetz (diese Leistung wird in den Landeseinrichtungen nicht als Geldleistung gewährt), - Aufwandsentschädigungen für Arbeitsgelegenheiten (§ 5 Asylbewerberleistungsgesetz), - Aufwandsentschädigungen für Arbeitsgelegenheiten im Rahmen von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (§ 5a Asylbewerberleistungsgesetz), - Bedarfe entsprechend § 6 Asylbewerberleistungsgesetz in Verbindung mit § 30 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, - einmalige Bedarfe entsprechend § 6 Asylbewerberleistungsgesetz in Verbindung mit § 31 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, - Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie nicht als Sachleistung gewährt werden (§ 3 Absatz 3 Asylbewerberleistungsgesetz), - Leistungen in besonderen Fällen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (werden in der Regel als Geldleistung gewährt). Insgesamt hat das Land bisher Aufwendungen für die Gewährung von Geldleistungen in folgender Höhe getragen: Jahr Betrag (in Euro) 2015 35.052.730 2016 40.789.518 2017 21.576.509 Anmerkung: Die Daten basieren auf dem Buchungssystem Profiskal (OEH 27110001, Kapitel 0407) sowie den monatlichen Abrechnungen der Kommunen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz gegenüber dem Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten, soweit den Kommunen Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bisher erstattet wurden. Hinweis: Für das Jahr 2018 liegen noch keine auswertbaren Daten vor. 2. Für welche Sachleistungen kommt das Land Mecklenburg- Vorpommern gemäß Asylbewerberleistungsgesetz auf? Wie hoch waren die vom Land zu tragenden Kosten für entsprechende Sachleistungen seit 2015 (bitte nach Jahr und Anzahl aufgliedern)? Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden vom Land in der Erstaufnahmeeinrichtung Nostorf-Horst sowie deren Außenstelle Stern Buchholz gewährt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2636 3 Daneben werden den Kommunen des Landes gemäß § 5 Flüchtlingsaufnahmegesetz Mecklenburg -Vorpommern in Verbindung mit § 5 Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern und § 1 der Richtlinie zu § 5 Absatz 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz Mecklenburg-Vorpommern die von ihnen den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährten Sachleistungen erstattet. Zu den gewährten und erstatteten Sachleistungen zählen insbesondere: - der notwendige Bedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (in den Landeseinrichtungen wird diese Leistung als Sachleistung gewährt), - medizinische Leistungen (§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz in Verbindung mit §§ 47 bis 52 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch), - Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 3 Absatz 3 Asylbewerberleistungsgesetz), - sonstige Leistungen und Hilfen gemäß § 6 Asylbewerberleistungsgesetz, - Unterkunftskosten (insbesondere Miete, Betriebskosten, Ausstattung, Herrichtung/ Sanierung). Insgesamt hat das Land bisher Aufwendungen für die Gewährung von Sachleistungen in folgender Höhe getragen: Jahr Betrag (in Euro) 2015 88.394.859 2016 119.954.029 2017 71.404.158 Anmerkung: Die Daten basieren auf den Auskünften des Buchungssystems Profiskal (OEH 27110001, Kapitel 0407) sowie den monatlichen Abrechnungen der Kommunen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz gegenüber dem Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten, soweit den Kommunen Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bisher erstattet wurden. Hinweise: a) Zu den Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zählen unter anderem auch alle liegenschaftsbezogenen Kosten der Unterkunft. Die Angaben enthalten auch Vorhaltekosten für im Stand-by-Modus befindliche Unterkünfte. Kosten für Bewachungsleistungen sind keine Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und daher nicht enthalten. Gleiches gilt für die Betreuung der dezentral untergebrachten Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz . b) Für das Jahr 2018 liegen noch keine auswertbaren Daten vor. Drucksache 7/2636 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 3. Wie bewertet die Landesregierung, die von Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, in seinem sogenannten Masterplan aufgestellte Forderung, eine konsequente Anwendung des Sachleistungsprinzips bei Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen/ Gemeinschaftsunterkünften und bei Ausreisepflichtigen als Regelfall zu verstehen? Steht die Landesregierung diesbezüglich in Kontakt mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat? Der von Bundesinnenminister Seehofer aufgestellte sogenannte Masterplan vom 2. Juni 2018 sieht zur Optimierung des Asylverfahrens die Einrichtung von Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückführungszentren vor. Als ein Merkmal eines solchen Anker-Zentrums ist ein konsequenter Vorrang von Sachleistungen vor Geldleistungen als Regelfall vorgesehen. Grundsätzlich kann diese Maßnahme geeignet sein, die Anreize, nach Deutschland zu kommen, zu reduzieren. Die Landesregierung befindet sich fortlaufend im regen Austausch mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 4. Welche Leistungen werden an Personen in der Erstaufnahmeeinrichtung Nostorf-Horst seit 2015 ausgegeben (bitte aufgliedern nach Zeitraum der Regelung, Kosten insgesamt, Summe der Sachleistungen, Summe der Geldersatzleistungen, Summe der finanziellen Leistungen und Aufenthaltsstatus)? a) Inwieweit wird der Bargeldbedarf in der Erstaufnahmeeinrichtung durch Sachleistungen ersetzt? b) Gilt eine für die Erstaufnahmeeinrichtung getroffene Regelung auch für andere Gemeinschaftsunterkünfte des Landes in derselben Art und Weise? c) Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über diesbezügliche Regelungen in kommunal verwalteten Gemeinschaftsunterkünften? Die Fragen 4, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die Bewohnerinnen und Bewohner der Unterkunft in Nostorf-Horst erhalten Sachleistungen entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 4 Asylbewerberleistungsgesetz sowie Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf - sogenanntes Taschengeld) gemäß § 3 Absatz 1 Satz 5 und 8 Asylbewerberleistungsgesetz. Dieses sogenannte Taschengeld dient zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe (Soziokulturelles Existenzminimum) und wird in seiner Höhe durch den Bundesgesetzgeber im Lichte des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 bestimmt. Es wird an die Bewohnerinnen und Bewohner der Erstaufnahmeeinrichtung in Nostorf-Horst ungekürzt in bar ausgezahlt. Die Erfassung der Kosten für Leistungen in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes in Nostorf-Horst sowie deren Außenstelle in Schwerin Stern Buchholz wird nicht nach Standorten differenziert. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2636 5 Die Buchungen im Buchungssystems Profiskal (OEH 27110001, Kapitel 0407) erfolgen in Sachtiteln. Insoweit ist eine gesonderte Kostendarstellung für die Erstaufnahmeeinrichtung Nostorf-Horst nicht möglich. Auch erfolgt keine Kostenerfassung getrennt nach Aufenthaltsstatus . Die nachfolgend aufgeführten Zahlen bilden daher die Aufwendungen ab, die das Land insgesamt in den Jahren 2015 bis 2017 in der Erstaufnahmeeinrichtung Nostorf-Horst, der Außenstelle Stern Buchholz, den ehemaligen Wohnaußenstellen Fünfeichen und Basepohl sowie 20 weiteren Notunterkünften aufgewendet hat: Jahr Geldleistungen (in Euro) Sachleistungen (in Euro) 2015 1.899.235 28.824.855 2016 1.956.740 32.822.157 2017 1.605.259 19.315.094 Eine für die Erstaufnahmeeinrichtung in Nostorf-Horst geltende gesonderte Regelung zur Ausgabe von Sachleistungen besteht nicht. Es ist bekannt, dass in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Einzelfällen Sachleistungen in Form von Wertgutscheinen gewährt werden. 5. In welchem Regelungsbereich kann das Land Mecklenburg- Vorpommern gemäß Asylbewerberleistungsgesetz von Geld- auf Sachleistungen umstellen? Welche Änderungen wären diesbezüglich im Einzelnen vorzunehmen? Im Regelungsbereich des § 3 Asylbewerberleistungsgesetz ist dargestellt, in welchen Bereichen die Leistung von Bedarfen als Sachleistung zulässig ist. In der Erstaufnahmeeinrichtung in Nostorf-Horst sowie der Außenstelle Stern Buchholz werden die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 4 Asylbewerberleistungsgesetz genannten Leistungen als Sachleistungen erbracht. Darüber hinaus kann, der gesetzlichen Regelung in § 3 Absatz 1 Satz 6 Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend, der notwendige persönliche Bedarf durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Leistungen können auch in Form von Wertgutscheinen erbracht werden. In den Unterkünften der Erstaufnahme wird in Einzelfällen (beispielsweise bei Bedarf an Umstandskleidung) mit Wertgutscheinen gearbeitet. In Stern Buchholz erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner Dauerfahrausweise für den Öffentlichen Personennahverkehr als Sachleistung (auf die Drucksache 7/975 wird verwiesen). Es ist nicht ersichtlich, dass gesetzliche Änderungen notwendig wären. Welche praktischen Veränderungen notwendig wären, ist nicht darstellbar. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Drucksache 7/2636 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 6. Welche bürokratischen Kosten würden nach Schätzung des zuständigen Ministeriums im Falle einer Umstellung von Geld- auf Sachleistungen dem Land Mecklenburg-Vorpommern oder den Kommunen entstehen? Welche bürokratischen Kosten verursacht würden, hängt von der Form der Umsetzung des Sachleistungsprinzips ab. Es bestehen derzeit keine Planungen zur vollständigen Umsetzung des Sachleistungsprinzips in der Erstaufnahmeeinrichtung, ihrer Außenstelle oder in den Kommunen . Die erfragte Kostenschätzung ist der Landesregierung daher nicht möglich. 7. Welche Kenntnis hat die Landesregierung über Pilotprojekte in Bayern und Baden-Württemberg, die den verwaltungstechnischen Aufwand einer Umstellung auf Sachleistungen prüfen sollen? Der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 8. In welcher Art und Weise ist durch die Landesregierung nach Beschluss des Asylpakets I eine Ausweitung des Sachleistungsprinzips vorgenommen worden (bitte konkrete Maßnahmen benennen)? In der Außenstelle der Erstaufnahmeeinrichtung in Stern Buchholz erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner als Sachleistung einen Dauerfahrausweis für den Öffentlichen Personennahverkehr gegen Anrechnung von Verfügungsmitteln in Form anteiligen Taschengeldes (auf die Drucksache 7/975 wird verwiesen). 9. Welche Personenkreise fallen unter das Asylbewerberleistungsgesetz (bitte einzelne Personengruppen auflisten)? Leistungsberechtig sind die in § 1 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz benannten Personen. Absatz 2 der Norm regelt Ausnahmen; Absatz 3 befasst sich mit der Beendigung der Leistungsberechtigung .