Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2639 7. Wahlperiode 19.10.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stephan J. Reuken, Fraktion der AfD Wohnraum- bzw. Telearbeitsplätze innerhalb der Landesregierung und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Mitarbeiter nutzen derzeit im Geschäftsbereich der Landesregierung die Möglichkeit der Wohnraum- bzw. Telearbeit (bitte einzeln nach Geschäftsbereichen und Laufbahn - einfacher, mittlerer, gehobener, höherer Dienst - aufschlüsseln)? 2. Wie ist die jeweilige prozentuale Verteilung der Arbeitsstunden zwischen der Anwesenheit und Nichtanwesenheit im Büro? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend und für jedes Ressort einzeln in Tabellenform beantwortet. Zur besseren Übersichtlichkeit wurden Vergleichsgruppen gebildet. Seit der Dienstrechtsreform gibt es in Mecklenburg-Vorpommern nur noch zwei Laufbahngruppen . Daher werden die Zahlen der Beschäftigten in den Ressorts, die Telearbeit in der jeweiligen Vergleichsgruppe in Anspruch nehmen, wie folgt aufgeschlüsselt: - Laufbahngruppe 1, 1. Einstiegsamt (LG 1, 1. EA) - ehemaliger einfacher Dienst, - Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (LG 1, 2. EA) - ehemaliger mittlerer Dienst, - Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (LG 2, 1. EA) - ehemaliger gehobener Dienst, - Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (LG 2, 2. EA) - ehemaliger höherer Dienst. Drucksache 7/2639 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Staatskanzlei LG 1, 1. EA LG 1, 2. EA LG 2, 1. EA LG 2, 2. EA Telearbeit gesamt - 3 4 17 Telearbeit bis 15 % - - - - Telearbeit 15,1 - 30 % - 1 3 13 Telearbeit 30,1 - 50 % - 2 1 4 Sonstiger Anteil - - - - Ministerium für Inneres und Europa LG 1, 1. EA LG 1, 2. EA LG 2, 1. EA LG 2, 2. EA Telearbeit gesamt - 6 27 8 Telearbeit bis 15 % - - 3 - Telearbeit 15,1 - 30 % - 3 12 5 Telearbeit 30,1 - 50 % - 3 12 3 Sonstiger Anteil - - - - Justizministerium LG 1, 1. EA LG 1, 2. EA LG 2, 1. EA LG 2, 2. EA Telearbeit gesamt - 5 15 12 Telearbeit bis 15 % - - - - Telearbeit 15,1 - 30 % - 5 15 12 Telearbeit 30,1 - 50 % - - - - Sonstiger Anteil - - - - Finanzministerium LG 1, 1. EA LG 1, 2. EA LG 2, 1. EA LG 2, 2. EA Telearbeit gesamt - 4 28 14 Telearbeit bis 15 % - 1 - 2 Telearbeit 15,1 - 30 % - 3 15 11 Telearbeit 30,1 - 50 % - - 13 - Sonstiger Anteil - - - 1 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit LG 1, 1. EA LG 1, 2. EA LG 2, 1. EA LG 2, 2. EA Telearbeit gesamt - 10 51 33 Telearbeit bis 15 % - 2 4 4 Telearbeit 15,1 - 30 % - 4 28 16 Telearbeit 30,1 - 50 % - 4 19 13 Sonstiger Anteil - - - - Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2639 3 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt LG 1, 1. EA LG 1, 2. EA LG 2, 1. EA LG 2, 2. EA Telearbeit gesamt - 3 29 15 Telearbeit bis 15 % - - - 3 Telearbeit 15,1 - 30 % - 3 20 9 Telearbeit 30,1 - 50 % - - 8 3 Sonstiger Anteil - - 1 - Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur LG 1, 1. EA LG 1, 2. EA LG 2, 1. EA LG 2, 2. EA Telearbeit gesamt - 25 45 71 Telearbeit bis 15 % - 2 - 5 Telearbeit 15,1 - 30 % - 16 21 46 Telearbeit 30,1 - 50 % - 7 24 19 Sonstiger Anteil - - - 1 Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung LG 1, 1. EA LG 1, 2. EA LG 2, 1. EA LG 2, 2. EA Telearbeit gesamt - 6 22 19 Telearbeit bis 15 % - - 2 2 Telearbeit 15,1 - 30 % - 3 10 9 Telearbeit 30,1 - 50 % - 3 10 8 Sonstiger Anteil - - - - Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung LG 1, 1. EA LG 1, 2. EA LG 2, 1. EA LG 2, 2. EA Telearbeit gesamt - - 15 7 Telearbeit bis 15 % - - - - Telearbeit 15,1 - 30 % - - 11 5 Telearbeit 30,1 - 50 % - - 4 2 Sonstiger Anteil - - - - Drucksache 7/2639 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 3. Welche Voraussetzungen sind jeweils erforderlich, um ein solches Arbeitsplatzmodell in Anspruch nehmen zu können? In jedem Ressort der Landesregierung wurden mit der jeweiligen Personalvertretung als Ausfluss der Ressorthoheit eigene Dienstvereinbarungen über die Durchführung alternierender Telearbeit im jeweiligen Geschäftsbereich abgeschlossen. Die genaue Ausgestaltung der Telearbeit wird zwischen den Beschäftigten und der Dienststelle unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse durch eine schriftliche Einzelvereinbarung festgelegt. Die Art der Tätigkeit muss sich für eine Ausübung in Telearbeit eignen und sonstige Voraussetzungen (zum Beispiel Arbeitsschutzbestimmungen) müssen erfüllt sein. Dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen. Dies wird jeweils im Antragsverfahren abgefragt und überprüft. Nachfolgend werden die persönlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Telearbeit in den Ressorts dargestellt. Aufgrund der divergierenden Regelungen erfolgt die Darstellung für jedes Ressort separat. Staatskanzlei - Erziehung eines im Haushalt lebenden minderjährigen Kindes, - Versorgung einer oder eines pflegebedürftigen Familienangehörigen, auch Lebenspartnerin oder Lebenspartner (ab Pflegestufe I, Nachweis erforderlich), soweit sie im häuslichen Bereich betreut werden, - Förderung der Integration von im Haushalt lebenden Kindern mit Auffälligkeiten (zum Beispiel Behinderungen, Sprachstörungen; Nachweis erforderlich), - Schwerbehinderung der künftigen Telearbeitskraft, - sonstige besondere persönliche Situation, - unbefristetes und seit mindestens einem Jahr bestehendes Arbeits-/Dienstverhältnis, - Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz/Dienstposten seit mindestens sechs Monaten, - wöchentliche Arbeitszeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, - gute IT-Kenntnisse, die ein selbstständiges Arbeiten mit Standardanwendungen erlauben; den Beschäftigten wird im Rahmen des regulären Fortbildungsangebots Gelegenheit gegeben, die nötigen Kenntnisse zu erwerben, - Eignung zum selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeiten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2639 5 Ministerium für Inneres und Europa - Beschäftigte, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen, - Beschäftigte, die mindestens einen sonstigen Angehörigen, der nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftig ist, tatsächlich betreuen oder pflegen, - schwerbehinderte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 von Hundert und ihnen gleichgestellte behinderte Beschäftigte, - Beschäftigte in einer besonderen persönlichen Situation, - mindestens einjährige Zugehörigkeit zur Dienststelle, - Tätigkeit auf dem Dienstposten bzw. Arbeitsplatz grundsätzlich seit mindestens drei Monaten, - wöchentliche Arbeitszeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, - Eignung zum selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeiten nach Zielvorgabe, - Der zeitliche Umfang der Telearbeit ist gegen eine Präsenzpflicht abzuwägen, dies gilt insbesondere bei Beschäftigten mit Leitungs- und Führungsverantwortung. Justizministerium - Erziehung im Sinne tatsächlicher Betreuung eines oder mehrerer im Haushalt lebender minderjähriger Kinder, - Versorgung pflegebedürftiger Familienangehöriger und Lebenspartner ab der Pflegestufe I, soweit sie im häuslichen Bereich tatsächlich betreut werden (häusliche Pflege; Nachweis ist erforderlich), - Schwerbehinderung der/des Beschäftigten, - wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens 50 von Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, - Eignung zum selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeiten. - Für Beschäftigte in einem unbefristeten Dienst-/Arbeitsverhältnis besteht die Möglichkeit, bis zu einem Viertel ihrer regelmäßigen Arbeitszeit im häuslichen Bereich zu erbringen. Finanzministerium - der/die Beschäftigte muss mindestens ein Jahr im Geschäftsbereich des Finanzministeriums tätig sein, - Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren, - nicht erwerbsmäßige aktive Pflege oder Betreuung einer pflegebedürftigen Person, - Förderung der Integration von im Haushalt lebenden Kindern mit Auffälligkeiten (Behinderungen , Sprachstörungen), - Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Beschäftigte. Drucksache 7/2639 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit - ohne Vorliegen besonderer sozialer Voraussetzungen Verlagerung von bis zu 40 v. H. der wöchentlichen Arbeitszeit außerhalb der Dienststelle, - Bei Vorliegen nachfolgender sozialer Zulassungsvoraussetzungen Verlagerung von bis zu 50 v. H. der wöchentlichen Arbeitszeit außerhalb der Dienststelle, - Betreuung und Erziehung im Haushalt lebender Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres , wenn beide Partner berufstätig sind oder ein Elternteil alleinerziehend ist, - Förderung der gesellschaftlichen Integration von im Haushalt lebenden Kindern mit körperlicher oder geistiger Behinderung, wenn beide Partner berufstätig sind oder ein Elternteil alleinerziehend ist, - nicht erwerbsmäßige aktive Pflege oder Betreuung einer pflegebedürftigen Person. (Die Nachweispflicht für die Pflegebedürftigkeit der betreuten Person obliegt der/dem Beschäftigten ) - Schwerbehinderung der/des Beschäftigten mindestens 50 von Hundert, - sonstige besondere persönliche Notlage. Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Die/der Bedienstete muss grundsätzlich seit mindestens einem Jahr der Dienststelle angehören . - Die/der Bedienstete muss eine persönliche Eignung zum selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeiten nach Zielvorgabe besitzen. - Die/der Bedienstete muss eine der folgenden persönlichen Situationen nachweisen: - Erziehung und Betreuung im Haushalt lebender minderjähriger Kinder, - Betreuung und Versorgung von pflegebedürftigen Familienmitgliedern (einschließlich eheähnlicher Lebensgemeinschaften), - Schwerbehinderung der/des Bediensteten oder Behinderung, unabhängig von einer Gleichstellung, - Vermeidung eines persönlichen Härtefalles. Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur - Die Tätigkeit in der Dienststelle erfolgt seit mindestens drei Monaten. - Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. - Eine Einarbeitung in das jeweilige, in Telearbeit zu bearbeitende Aufgabengebiet ist erfolgt. - Es sind hinreichende IT-Kenntnisse vorhanden, die ein selbstständiges Arbeiten mit Standardanwendungen erlauben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2639 7 Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung - Betreuung von mindestens einem Kind unter 16 Jahren, - Betreuung eines pflegebedürftigen Lebenspartners oder einer pflegebedürftigen Lebenspartnerin , - Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, - Schwerbehinderung, - besondere persönliche Situation, - Die Beschäftigten müssen eingearbeitet und zum selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeiten nach Zielvorgaben geeignet sein. Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung - Die Einarbeitungsphase am Arbeitsplatz, für die mindestens sechs Monate zu veranschlagen sind, muss abgeschlossen sein. - Die Fähigkeit der oder des Beschäftigten zum selbstständigen und verantwortungsvollen Arbeiten muss ausgeprägt sein. - Betreuung und Erziehung eines im Haushalt lebenden Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn auch der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin der oder des Beschäftigten berufstätig ist oder die oder der Beschäftigte alleinerziehend ist, - nicht erwerbsmäßige Pflege oder Betreuung einer pflegebedürftigen Person (nicht stationärer Bereich). (Die Nachweispflicht für die Pflegebedürftigkeit der betreuten Person obliegt den Beschäftigten. Der Nachweis wird jedenfalls durch die entsprechende Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder der Pflegekassen zu erbringen sein.), - Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, - Vorliegen einer sonstigen besonderen persönlichen Situation. 4. Werden die Telearbeitsplätze in Bezug auf die Aufgabenerfüllung bzw. die tatsächliche Arbeitsleistung und Erreichbarkeit gesondert kontrolliert ? a) Wenn ja, in welcher Form erfolgt die Kontrolle und Auswertung? b) Wenn nicht, warum nicht? c) Ist hier demnächst eine Änderung geplant? Ja. Die Fragen a) und c) werden im Folgenden für jedes Ressort einzeln beantwortet. Die Beantwortung der Frage b) entfällt für alle Ressorts, da eine Kontrolle in allen Ressorts erfolgt. Drucksache 7/2639 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 Staatskanzlei Zu a) Die unmittelbaren Vorgesetzten werten in regelmäßigen Abständen die Arbeitsresultate mit den Telearbeitskräften aus. Zu c) Keine Änderung geplant. Ministerium für Inneres und Europa Zu a) Zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten sind Arbeitsziele für die häusliche Telearbeit zu vereinbaren und deren Einhaltung zu gewährleisten. Die Arbeitsresultate sollen hinsichtlich des benötigten Zeitaufwandes beziehungsweise des Arbeitsergebnisses bewertbar sein. Die Arbeitszeit und die zu erledigenden Arbeiten im häuslichen Bereich sind in Arbeitsnachweisen täglich festzuhalten. Die Übersicht der Arbeitsnachweise ist der/dem Vorgesetzten durch die Beschäftigten monatlich beziehungsweise nach Inanspruchnahme der Telearbeit gemeinsam mit dem Zeitjournal vorzulegen. Die telefonische Erreichbarkeit während der Telearbeitsphase ist sicherzustellen. Zu c) Keine Änderung geplant (vorbehaltlich der Ergebnisse der aktuellen Evaluierung). Justizministerium Zu a) Die geleisteten Telearbeitsstunden werden von den Beschäftigten wöchentlich abgerechnet. Der Abrechnung ist eine Aufstellung beizufügen, welche konkreten Leistungen im häuslichen Bereich erbracht wurden. Diese Aufstellung wird von den Vorgesetzten kontrolliert. Zu c) Keine Änderung geplant. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2639 9 Finanzministerium Zu a) Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der nach dem Geschäftsverteilungsplan zu erfüllenden Aufgaben durch die Vorgesetzten der jeweiligen Organisationseinheiten. Zu c) Keine Änderung geplant. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Zu a) Die Arbeitszeit außerhalb der Dienststelle ist durch Selbstaufschreibung täglich festzuhalten und der/dem Vorgesetzten mit dem Nachweis der erbrachten Leistungen am Monatsende zuzuleiten . Die vereinbarten Arbeitszeiten außerhalb der Dienststelle sind im Zeiterfassungssystem nachzutragen. Zu c) Keine Änderung geplant. Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Zu a) Der/die Vorgesetzte hat dem Personalbereich eine „Ergebnismitteilung“ vorzulegen, die Angaben zur Effizienz und Qualität der Arbeit enthalten muss sowie Aussagen zum Arbeitsablauf in der Organisationseinheit enthalten muss. Daneben ist ein stetiger Austausch zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten und damit eine gesonderte Kontrolle ohnehin gegeben. Zu c) Keine Änderung geplant. Drucksache 7/2639 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 10 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Zu a) Die Inanspruchnahme der Zeiten, in denen Telearbeit geleistet wird, erfolgt stets im Einvernehmen und in individueller Absprache mit der/dem Vorgesetzten. Der/dem Vorgesetzten obliegt die Kontrolle und Auswertung der Aufgabenerfüllung der Teilnehmerin/des Teilnehmers an der Telearbeit. Dies erfolgt in regelmäßigen Abständen. Eine Formvorgabe gibt es hierfür nicht, da die Art der zu erledigenden Aufgaben nicht in jedem Fall vergleichbar ist und deshalb unterschiedlicher Kontroll- und Auswertungsformen bedarf. Zu c) Keine Änderung geplant. Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Zu a) Die oder der Vorgesetzte überprüft in regelmäßigen Abständen die Umstände bei der Durchführung der Heimarbeit und ihre Auswirkungen auf die Aufgabenerledigung. Zu c) Keine Änderung geplant. Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Zu a) Beschäftigte, die Telearbeit in Anspruch nehmen, müssen telefonisch während der Zeit der Telearbeit erreichbar sein und haben elektronisch Zugang zu allen Akten, die ihnen auch in der Dienststelle zugänglich sind. Über das System nehmen sie zudem am elektronischen Work- Flow des Ministeriums teil. Damit sind sie in Bezug auf die Kontrolle ihrer Arbeitsleistung und ihrer Erreichbarkeit den Beschäftigten, die im Haus arbeiten, weitgehend gleichgestellt. Zu c) Keine Änderung geplant. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2639 11 5. Welche Erfahrungen haben die einzelnen Bereiche mit den Wohnraumbzw . Telearbeitsplätzen in Bezug auf die Aufgabenerfüllung und Motivation der Mitarbeiter, die dieses Modell in Anspruch nehmen, gemacht? Die Erfahrungen der Ressorts mit Telearbeit in Bezug auf die Aufgabenerfüllung und Motivation der Beschäftigten, die Telearbeit in Anspruch nehmen, sind positiv. Die Aufgaben werden gut erfüllt und die Möglichkeit, Telearbeit nutzen zu können, wirkt sich motivationssteigernd auf die betreffenden Beschäftigten aus. Das Modell der Telearbeit trägt zur Flexibilisierung und einer besseren Vereinbarkeit von Privat-, Familien- und Berufsleben sowie zur Förderung der schwerbehinderten Beschäftigten bei. Insgesamt sind zumeist eine effektivere Erledigung der übertragenen Aufgaben und eine Steigerung der Motivation der entsprechenden Beschäftigten festzustellen. 6. Wie werden die einzelnen Geschäftsbereiche der Landesregierung mit diesen Modellen zukünftig weiter verfahren? Ist ein weiterer Ausbau der Möglichkeiten oder eher eine Reduzierung zu erwarten (bitte begründen)? Staatskanzlei Die Staatskanzlei prüft derzeit, welche Änderungen der Dienstvereinbarung über die Durchführung von Telearbeit aus dem Jahr 2010 infolge der praktischen Erfahrungen vorgenommen werden sollen und wie die Telearbeit weiterentwickelt werden kann. Es ist ein weiterer Ausbau der Möglichkeiten zur Telearbeit zu erwarten. Die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben sowie die Attraktivität des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Arbeitgeber sollen durch Möglichkeiten der Telearbeit gesteigert werden. Ministerium für Inneres und Europa Die geltende Dienstvereinbarung wird aktuell evaluiert. Erst bei Vorliegen der Ergebnisse ist eine Festlegung der künftigen Verfahrensweise möglich. Eine Einschränkung der bisherigen Möglichkeiten ist derzeit nicht geplant. Justizministerium Derzeit ist eine neue Dienstvereinbarung zur Telearbeit in der Abstimmung. Die Inanspruchnahme von Telearbeit soll künftig allen Beschäftigten ohne Vorliegen einer besonderen Situation bis zu einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit ermöglicht werden. In besonderen Ausnahmefällen, in denen neben der persönlichen Situation zusätzlich besondere dienstliche Belange hinzutreten, soll Telearbeit auch bis zu 40 von Hundert der regelmäßigen Arbeitskraft in Anspruch genommen werden können, etwa in Fällen anders nicht zu gewinnender Mitarbeiter/innen für Führungspositionen. Drucksache 7/2639 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 12 Finanzministerium Die Umsetzung der Telearbeit im Finanzministerium unterliegt einer laufenden Kontrolle mit dem Ziel einer Optimierung beziehungsweise Anpassung an sich weiter entwickelnde Rahmenbedingungen (zum Beispiel neue Arbeitsformen, Digitalisierung usw.). Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Aussagen über künftige Modelle im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern können erst nach der Evaluierung im Jahr 2020 getroffen werden. Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Die entsprechende Dienstvereinbarung wurde im Jahre 2015 unter Beteiligung der Interessenvertretungen evaluiert. Weit überwiegend wurden eine effektivere Erledigung der übertragenen Aufgaben und eine Steigerung der Motivation festgestellt. Angesichts der positiven Erfahrungen ist ein weiterer Ausbau geplant. Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Die aktuelle DV Telearbeit trat im Jahr 2017 in Kraft. Eine Evaluation ist frühestens nach einem Jahr vorgesehen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt noch keine Einschätzung zum weiteren Verfahren gegeben werden. Gleichfalls sind derzeit kein weiterer Ausbau oder eine Reduzierung geplant. Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Angesichts der sehr positiven Erfahrungen ist ein weiterer Ausbau zu erwarten. Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Die Dienstvereinbarung zur Telearbeit wurde im Jahr 2018 novelliert. Derzeit besteht nicht die Absicht, die bestehende Regelung abzuändern.