Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2641 7. Wahlperiode 23.10.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Gunter Jess, Fraktion der AfD Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wer ist für die Unterhaltung und den Betrieb von Küstenschutzanlagen zuständig, die weder im Zusammenhang bebaute Gebiete noch landwirtschaftliche Flächen gegen Hochwasser schützen? Gemäß § 83 Absatz 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) ist die Durchführung des Küstenschutzes eine öffentliche Aufgabe von Küstenschutzverbänden. Da diese Verbände bisher nicht gegründet wurden, obliegt die Aufgabenerfüllung dem bisher Verpflichteten. Bisher Verpflichtete waren beim Inkrafttreten des Wassergesetzes entsprechend dem bis dahin gültigen Wassergesetz der DDR die Wasserwirtschaftsdirektion Küste für die dem gesellschaftlichen Küstenschutz dienenden Anlagen und die Rechtsträger und Eigentümer der zu schützenden Objekte für die Anlagen, die ausschließlich dem Schutz einzelner betrieblicher Objekte oder Anlagen vor Sturmfluten dienen (betrieblicher Küstenschutz). Diesen bisher Verpflichteten beziehungsweise deren Rechts- oder Funktionsnachfolgern obliegen damit auch die Unterhaltung und der Betrieb von Küstenschutzanlagen, die weder im Zusammenhang bebaute Gebiete noch landwirtschaftliche Flächen gegen Hochwasser schützen. Für den Großteil der Anlagen ist es das Land Mecklenburg-Vorpommern als Funktionsnachfolger der Wasserwirtschaftsdirektion Küste. Drucksache 7/2641 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele Kilometer Küstenschutzanlagen dienen weder dem Schutz von im Zusammenhang bebauten Gebieten noch landwirtschaftlichen Flächen? Wer unterhält diese Küstenschutzanlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ? Insgesamt 122,6 Kilometer dienen weder dem Schutz von im Zusammenhang bebauten Gebieten noch landwirtschaftlichen Flächen. Länge und Unterhaltungszuständigkeit der einzelnen Anlagen können der Unterrichtung durch die Landesregierung „Kataster der dem Küsten- und Hochwasserschutz dienenden Deiche und Dünen in Mecklenburg-Vorpommern“, Landtagsdrucksache 5/1423 vom 10. April 2008 entnommen werden. 3. Welche Kosten fallen für die Unterhaltung der in der Antwort zu Frage 2 aufgeführten Küstenschutzanlagen seit 2000 jährlich an? Die Unterhaltung der in der Zuständigkeit des Landes befindlichen Anlagen erfordert pro Jahr circa 300.000 Euro. 4. Bis wann sollen die in der aktuellen Fassung des Wassergesetztes unter § 83 Absatz 2 genannten Küstenschutzverbände aufgestellt werden? Die Gründung von Küstenschutzverbänden wird nicht mehr angestrebt. Mit der in Bearbeitung befindlichen Novellierung des Wassergesetzes soll eine Neuregelung der Zuständigkeiten für den Küsten- und Hochwasserschutz vorgesehen werden.