Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2644 7. Wahlperiode 16.10.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Bernhard Wildt, Fraktion der BMV Medizinische Ausbildung an akademischen Lehrkrankenhäusern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Ausbildung der Studierenden im Praktischen Jahr (PJ) in Akademischen Lehrkrankenhäusern ist in den §§ 3 und 4 der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄAppO) geregelt. 1. Welche Krankenhäuser bilden als akademische Lehrkrankenhäuser aus? Folgende Krankenhäuser können im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen als Akademische Lehrkrankenhäuser der Universitätsmedizin Rostock (UMR) Studierende im Praktischen Jahr ausbilden: Asklepios Klinik Parchim, Bodden-Kliniken Ribnitz-Damgarten, DRK-Krankenhaus Grevesmühlen, DRK-Krankenhaus Grimmen, DRK-Krankenhaus Teterow, Helios Kliniken Schwerin, Klinik Amsee Waren, Klinikum Südstadt Rostock, Drucksache 7/2644 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 KMG Klinikum Güstrow, Krankenhaus Bad Doberan, Krankenhaus Bethel Berlin, MediClin Krankenhaus Plau am See, MediClin Müritz Klinikum, Moorbad Bad Doberan, Sana Hanse-Klinikum Wismar, Westmecklenburg Klinikum Helene von Bülow. Folgende Krankenhäuser können im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen als Akademische Lehrkrankenhäuser der Universitätsmedizin Greifswald (UMG) Studierende im Praktischen Jahr ausbilden: Asklepios Klinik Pasewalk, Asklepios Klinik Uckermark, Dietrich-Bonhoeffer-Klinikum Neubrandenburg, HELIOS HANSE-Klinikum Stralsund Klinikum Karlsburg, KMG-Klinik Mitte Kyritz, Kreiskrankenhaus Demmin, Kreiskrankenhaus Wolgast, Sana-Krankenhaus Rügen (Bergen). 2. Wie viele Ärzte sind in die akademische Lehre eingebunden? Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 ÄAppO haben die Lehrkrankenhäuser sicherzustellen, dass in den Abteilungen, in denen die PJ-Ausbildung der Studierenden erfolgen soll, eine ausreichende Anzahl von Ärztinnen und Ärzten sowohl für die ärztliche Versorgung als auch für die Ausbildungsaufgaben zur Verfügung steht. Darüber hinaus ist mindestens eine konsiliarische Betreuung je angebotenem Fach durch Fachärztinnen oder Fachärzte, insbesondere für Augenheilkunde, für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, für Neurologie und für diagnostische Radiologie oder Strahlentherapie sicherzustellen. Die Anzahl der in der Lehre tätigen Ärztinnen und Ärzte variiert also nach der jeweiligen Anzahl der Studierenden an Lehrkrankenhäusern und nachgefragtem Fächerangebot. Teilweise erhalten die ausbildenden Ärztinnen und Ärzte für die Dauer des Vertrages einen unentgeltlichen Lehrauftrag für ihr Fachgebiet (Lehrbeauftragte), soweit sie nicht schon als Privatdozentinnen oder Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren beziehungsweise Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren zur Lehre verpflichtet sind. Im Rahmen dieser Vereinbarungen wurden durch die Universitätsmedizin Rostock 135 unentgeltliche Lehraufträge erteilt. Teilweise wird die oben genannte zahlenmäßige Verpflichtung über den Kooperationsvertrag geregelt. Im Rahmen dieser Vereinbarungen sind an den Lehrkrankenhäusern der Universitätsmedizin Greifswald in Summe mindestens 16 Lehrärztinnen und -ärzte in den Pflichtfächern (Innere Medizin und Chirurgie) und 24 Lehrärztinnen und -ärzte in den zusätzlich angebotenen Wahlfächern eingebunden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2644 3 3. Wie stellt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die regelkonforme Beteiligung der akademischen Lehrkrankenhäuser an der medizinischen Hochschulausbildung sicher? Die Sicherstellung der regelkonformen Beteiligung der akademischen Lehrkrankenhäuser an der medizinischen Hochschulausbildung ist durch den Bundesgesetzgeber in den §§ 3 und 4 der ÄAppO detailliert in die Verantwortung der Universität als institutioneller Träger der Lehrautonomie gelegt worden. Unter anderem hat die Universität einen Ausbildungsplan (Logbuch) zu erstellen, nach dem die Ausbildung im PJ durchzuführen ist. Soweit die Ausbildung in anderen Krankenhäusern als dem universitären Krankenhaus durchgeführt wird, hat die Universität eine Vereinbarung hierüber mit dem Lehrkrankenhaus zu treffen. Die Auswahl der Lehrkrankenhäuser hat durch die Universität im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde zu erfolgen. Bei der Auswahl der Lehrkrankenhäuser ist die Universität verpflichtet, eine breite Ausbildung auch in den versorgungsrelevanten Bereichen zu ermöglichen und einer angemessenen regionalen Verteilung Rechnung zu tragen. Das Lehrkrankenhaus muss gewährleisten, das Logbuch der Universität einzuhalten. Die Universitätsmedizin schließt daher mit den akademischen Lehrkrankenhäusern standardisierte Verträge ab, die angelehnt sind an das Muster des Medizinischen Fakultätentages (MFT). Im Vorfeld wird ein definiertes Antragsverfahren durchlaufen, welches beispielsweise an der Universitätsmedizin Rostock eine Vorortbegehung durch Mitglieder der Fakultätsleitung und einen Fakultätsratsbeschluss einschließt. Das akademische Lehrkrankenhaus verpflichtet sich insbesondere, die Vorgaben der ÄAppO, die Studienordnung der Universitätsmedizin, die PJ-Ordnung und das Logbuch zu beachten. Am Ende eines jeden PJ-Tertials erfolgt eine standardisierte Evaluation durch die PJ-Studierenden. Zudem gibt es regelmäßige Austauschmöglichkeiten für die Ausbildungsbeteiligten . 4. Welche Unterschiede bestehen bei der Patientenversorgung (Patientenschlüssel) im Vergleich zu einem Regelbetrieb? Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass die PJ-Ausbildung zu einer Veränderung in der Patientenversorgung (Patientenschlüssel) führt. Zudem sind feste „Patientenschlüssel“ (etwa pro Ärztin/Arzt) im Krankenhauswesen nach DRG-System nicht mehr gegeben. Die Zahl der Studierenden soll nach § 3 Absatz 4 Satz 6 ÄAppO in einem angemessenen Verhältnis zu den in der Abteilung oder Einheit zur Verfügung stehenden Krankenbetten mit unterrichtsgeeigneten Patienten stehen. Grundsätzlich soll pro Behandlungseinheit nur eine PJ-Studierende beziehungsweise ein PJ-Studierender pro Tertial ausgebildet werden. Drucksache 7/2644 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 5. Wie ist die Finanzierung der Leistungen als akademisches Lehrkrankenhaus aufgebaut? Jeder Vertragspartner trägt die bei ihm im Rahmen der Durchführung des Vertrages als Akademisches Krankenhaus entstehenden finanziellen Kosten selbst. Etwaige aus der Kooperation resultierende Mehraufwendungen eines Vertragspartners werden vom jeweils anderen Vertragspartner nicht erstattet. Für die Lehrkrankenhäuser besteht in nicht-finanzieller Hinsicht die Möglichkeit, potenzielle künftige Ärztinnen und Ärzte an sich zu binden, was in Zeiten des ärztlichen Fachkräftemangels von enormer Bedeutung ist. Gemäß der ÄAppO sollen die PJ-Studierenden zudem unter Aufsicht aktiv in der Krankenversorgung des jeweiligen Lehrkrankenhauses mitarbeiten, soweit dies ihre Ausbildung fördert.