Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2646 7. Wahlperiode 17.10.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Larisch, Fraktion DIE LINKE Ausbildung und berufliche Tätigkeit nach den Paragrafen 60a bzw. 18a Aufenthaltsgesetz und ANTWORT der Landesregierung Diese Kleine Anfrage versteht sich als Fortschreibung der Kleinen Anfrage und Antwort der Landesregierung auf Drucksache 7/1529 vom 11. Januar 2018. 1. Mit welcher Begründung hat die Landesregierung eine einfache Abfrage bei den Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte unterlassen, um die Fragen 2 und 3 auf Drucksache 7/1529 beantworten zu können? Die Begründung wurde bereits mit der Antwort der Landesregierung auf die Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/1529 gegeben. Bisher wird der Speichersachverhalt „Ausbildungsduldung “ im Ausländerzentralregister (AZR) nicht dargestellt. Um festzustellen, wie vielen geduldeten Personen eine Ausbildungsduldung erteilt wurde, müssten die Akten dieses Zeitraumes aus der Gesamtzahl aller in der jeweiligen Ausländerbehörde befindlichen Ausländerakten herausgesucht werden. Die Beantwortung der Fragen würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg -Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Drucksache 7/2646 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele Menschen gehen im Rahmen des Paragrafen 18a Aufenthaltsgesetz aktuell einer beruflichen Tätigkeit in Mecklenburg- Vorpommern nach (bitte insgesamt für das Land sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten, nach Frauen und Männern getrennt sowie nach Herkunftsländern darstellen)? Zum Stichtag 31. August 2018 war nach Angaben des Ausländerzentralregisters in Mecklenburg -Vorpommern keine Person im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a des Aufenthaltsgesetzes . 3. Wie viele „Geduldete“ befinden sich aktuell in Mecklenburg- Vorpommern im Rahmen einer Ausbildungsduldung in einer Ausbildung (bitte insgesamt für das Land sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten, nach Frauen und Männern getrennt sowie nach Herkunftsländern darstellen)? Bisher wird der Speichersachverhalt „Ausbildungsduldung“ im AZR nicht dargestellt. Um festzustellen , wie vielen Personen eine Ausbildungsduldung erteilt wurde, müssten die Akten aus der Gesamtzahl aller in der Ausländerbehörde befindlichen Ausländerakten herausgesucht werden. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. 4. In welchen Punkten wurde das Ausländerzentralregister (AZR) seit 1. Januar 2017 geändert, um „die Datenqualität im AZR deutlich zu verbessern und zudem das AZR für die Zukunft zu ertüchtigen“ (Zitat: Drucksache 7/1529)? Infolge der Vielzahl gesetzlicher Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht seit dem Herbst 2015 wies die Datenlage im Ausländerzentralregister teilweise Defizite auf. Seit Anfang 2017 arbeiten der Bund und die Länder daran, die Datensätze hinsichtlich der Kategorien Korrektheit , Aktualität, Konsistenz und Eindeutigkeit, Konformität nach Standards sowie Vollständigkeit der Daten zu bereinigen und zu aktualisieren. Auch alle seitdem erfolgten Änderungen des AZR und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das AZR sind im Wesentlichen dazu geeignet, die Datenqualität zu verbessern und das Register für die Zukunft zu ertüchtigen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2646 3 In diesem Zusammenhang zu nennen sind im Wesentlichen insbesondere folgende Vorschriften des Ausländerzentralregistergesetzes: - § 3 (Anlass der Speicherung; Inhalt), § 4 (Übermittlungssperren), § 22 (Abruf im automatisierten Verfahren), § 27 (Datenübermittlungen an sonstige Stellen), § 32 (Dritte, an die Daten übermittelt werden), - § 18a (Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen), § 18c (Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden), § 18d (Datenübermittlung an die Jugendämter) und § 18f (Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit). Explizit bezogen auf die Vorschriften der §§ 60a und 18a des Aufenthaltsgesetzes ist im abgefragten Zeitraum keine Änderung im Ausländerzentralregister erfolgt. Ein entsprechender Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister befindet sich jedoch bereits in der Bund-Länder-Abstimmung. 5. Auf die zusätzliche Erfassung welcher Daten und auf welche sonstigen Änderungen hat sich die „Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 9. Februar 2017“ geeinigt, um Rückführungen und freiwillige Ausreisen besser steuern zu können (Zitat: Drucksache 7/1529)? Gemäß Nummer 10 des Protokolls zu TOP „Asyl- und Flüchtlingspolitik; Hier: Rückkehrpolitik “ haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungscheffinnen und Regierungschefs der Länder darauf geeinigt, dass das AZR auch für die Steuerung von Rückführungen und freiwilligen Ausreisen zu einem aktuellen Verlaufssystem ertüchtigt werden soll, was die detailliertere Nach- und Weiterverfolgung von der negativen Asylentscheidung bis zur Rückkehr ins Herkunftsland ermöglicht. Der Bund wurde dazu aufgefordert, auf der Grundlage eines mit den Ländern gemeinsam erarbeiteten Anforderungskataloges eine Softwarelösung mit Modulen für alle Verfahrensbeteiligten zu entwickeln. 6. Wo liegen die Ursachen dafür, dass gegebenenfalls bisher keine Änderungen an der Erfassung im AZR vorgenommen wurden? Bis wann sollen diese nach aktuellem Stand vorgenommen werden? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.