Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2651 7. Wahlperiode 29.10.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Wolfgang Weiß, Fraktion DIE LINKE Auszahlung der Dürrehilfen für in Not geratene landwirtschaftliche Betriebe und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Am 8. Oktober 2018 wurde durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern für Mecklenburg-Vorpommern und die Landesrichtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Dürreschäden 2018 in landwirtschaftlichen Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern unterzeichnet, die am 9. Oktober 2018 mit den Antragsunterlagen auf der Internetseite des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt veröffentlicht wurde. 1. Welche konkreten Kriterien legt die Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung (BLVV) zur Auszahlung von Dürrehilfen für in Not geratene Landwirtschaftsbetriebe fest? Eine Dürreschadenshilfe wird unter folgenden Bedingungen gewährt: 1. Der Naturalertrag der Bodenproduktion ist im Schadensjahr um mehr als 30 Prozent im Vergleich des Durchschnitts der letzten 3 Jahre beziehungsweise von 3 Jahren der letzten 5 Jahre zurückgegangen, wobei das beste und schlechteste Jahr unberücksichtigt bleiben und die Liquidität des landwirtschaftlichen Unternehmens zur Schadenskompensation nicht ausreicht. Der Maßstab zur Beurteilung der betrieblichen Liquidität ist der Cashflow III, der kleiner als der Schaden sein muss. Drucksache 7/2651 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Der landwirtschaftliche Betrieb darf kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission über Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 30.06.2014 (ABl. C 249 S 1) sein, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf die Dürre 2018 zurückzuführen . 3. Der Anteil der öffentlichen Hand an dem landwirtschaftlichen Unternehmen muss unter 25 Prozent liegen. 4. Der Anteil der Einkünfte aus gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen darf nicht mehr als 35 Prozent an den gesamten Einkünften betragen. 5. Es erfolgt zusätzlich eine Kürzung des ermittelten Schadens aus der Boden- und Tierproduktion um den positiven Differenzbetrag, der entsteht, wenn das kurzfristig zumutbar verwertbare Privatvermögen höher ist als 50 Prozent des ermittelten Schadens. 6. Von der sich aus dieser Schadenssumme ergebenden Billigkeitsleistung (Schadenshilfe) wird der Prozentsatz abgezogen, der dem Gesellschaftsanteil der haftenden natürlichen Personen oder der Gesellschafter entspricht, bei denen die Summe der positiven Einkünfte an Hand des letzten Einkommenssteuerbescheides 120.000 Euro bei Ehepaaren beziehungsweise 90.000 Euro bei Ledigen überschreitet. 2. Auf wie viele Betriebe trifft dies nach der BLVV in Mecklenburg- Vorpommern zu? In der Kalkulation für den Mittelbedarf zur Schadensregulierung aus der Dürre 2018 wurde davon ausgegangen, dass 10 bis 20 Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe des Landes durch Ernteverlust einen Rückgang der Naturaljahreserzeugung von mehr als 30 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Vorjahre zu verzeichnen haben und somit unter das Schadenshilfsprogramm fallen. Es wird von 450 bis 1.000 Antragstellern ausgegangen. Die Kriterien zur Festlegung der Schadenshöhe und der auszuzahlenden Billigkeitsleistung (Schadenshilfe) treffen für alle antragstellenden Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern zu. 3. Wie ist das Antrags- und Auszahlungsverfahren in Mecklenburg- Vorpommern ausgestaltet? Grundlage für die Beantragung und Gewährung der Dürrehilfe bildet die Landesrichtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Dürreschäden 2018 in landwirtschaftlichen Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern. Die Beantragung erfolgt unter Verwendung des Antragsformulars. Zusätzlich wurde den Landwirten eine Excel-Datei zur Verfügung gestellt, in die alle erforderlichen Angaben einzugeben sind und mit der die Schadenshilfe unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der Verwaltungsvereinbarung und der Landesrichtlinie berechnet wird. Gleichzeitig werden erforderliche Angaben zur Übernahme in das Antragsformular ausgewiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2651 3 4. Wer führt die Prüfung der Anträge und die Auszahlung der Dürrehilfen in Mecklenburg-Vorpommern durch? Die die Anträge annehmende, prüfende und bewilligende Behörde ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg. 5. Wann kann mit der Auszahlung dieser Mittel in Mecklenburg- Vorpommern begonnen werden? Mit der Auszahlung von Abschlägen in Höhe von 70 Prozent der vorläufig festgestellten Schadensbeihilfe wird in der zweiten Novemberhälfte begonnen. 6. Wann wird die Auszahlung der Dürrehilfen in Mecklenburg- Vorpommern abgeschlossen sein? Eine endgültige Feststellung der Dürreschäden 2018 kann erst nach Vorlage der Buchführungsabschlüsse beziehungsweise der Jahreabschlüsse für das Jahr 2018 erfolgen, die für Betriebe, deren Abrechnungen nach dem landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres) erfolgt, erst in der zweiten Jahreshälfte 2019 vorliegen. Somit werden die abschließende Berechnung des Dürreschadens und damit die Auszahlung des Restbetrages bei Abschlagszahlungen sowie die Auszahlung der Dürreschadenshilfe erst Ende 2019 bis Anfang 2020 abgeschlossen sein.