Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2654 7. Wahlperiode 23.10.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Bert Obereiner, Fraktion der AfD Imbiss- und Verkaufswagen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie entwickelte sich die Anzahl an dauerhaften und saisonalen Imbiss- und Verkaufswagen in den einzelnen Landkreisen sowie im gesamten Bundesland in den vergangenen fünf Jahren (bitte auflisten nach Jahr, Landkreis/Mecklenburg-Vorpommern gesamt, Anzahl der dauerhaften Imbiss- und Verkaufswagen und Anzahl der saisonalen Imbiss- und Verkaufswagen)? Nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung ist jeder selbständige Betrieb eines Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt auch für den Betrieb von Imbiss- und Verkaufswagen . In Mecklenburg-Vorpommern nehmen insgesamt 114 Gewerbebehörden die aus der Gewerbeordnung folgenden Aufgaben wahr. Darüber hinaus gibt es bisher weder im Land noch bundesweit ein einheitliches, elektronisch geführtes Gewerberegister, das entsprechende Fragen beantworten und damit die gewünschten Auskünfte liefern könnte. Für die Beantwortung der Frage müsste jede einzelne Gewerbebehörde ihren Datenbestand „händisch“ durchsehen und weitermelden. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Drucksache 7/2654 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele Imbiss- und Verkaufswagen benötigten zu ihrer Zulassung eine Baugenehmigung durch einen Architekten oder Bauingenieur (bitte auflisten nach Jahr, Landkreis/Mecklenburg-Vorpommern gesamt, Anzahl der Baugenehmigungen für dauerhafte Imbiss- und Verkaufswagen und Anzahl der Baugenehmigungen für saisonale Imbiss- und Verkaufswagen)? Baugenehmigungen werden durch die Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden erteilt. Hierfür besteht keine statistische Meldepflicht an das Land, sodass der Landesregierung kein entsprechendes Datenmaterial vorliegt. Auf die Antwort zu Frage 4 wird Bezug genommen. 3. Welche Umsätze werden jeweils durch dauerhafte und saisonale Imbiss- und Verkaufswagen in Mecklenburg-Vorpommern erwirtschaftet ? Eine rechtliche Verpflichtung zur separaten statistischen Erfassung der Umsätze der genannten Unternehmen besteht nicht. Demnach liegt der Landesregierung zu dieser Fragestellung kein entsprechendes Datenmaterial vor. 4. Welche regionalen Unterschiede bei Baugenehmigungspflichten für Imbiss- und Verkaufsstände sind der Landesregierung bekannt? a) Ab welcher Größe werden Baugenehmigungen für Imbiss- und Verkaufswagen verlangt? b) Unter welchen Umständen werden Baugenehmigungen für Imbissund Verkaufswagen verlangt? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine regionalen Unterschiede bei Baugenehmigungspflichten für Imbiss- und Verkaufsstände. Die Baugenehmigungspflichten ergeben sich aus der Landesbauordnung Mecklenburg- Vorpommern (LBauO M-V). Nach § 59 Absatz 1 Satz 1 LBauO M-V bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 LBauO M-V nichts anderes bestimmt ist. Imbiss- und Verkaufswagen können verfahrensfrei gestellt sein, zum Beispiel als eingeschossige Gebäude mit einer Bruttogrundfläche bis zehn Quadratmetern nach § 61 Absatz 1 Nummer 1a) LBauO M-V, außer im Außenbereich, oder als vorübergehend aufgestellte Anlagen auf Straßen- und Volksfesten und Märkten nach § 61 Absatz 1 Nummer 13f) LBauO M-V. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2654 3 5. Welche durchschnittlichen Kosten entstehen den Unternehmern bei der Einholung einer Baugenehmigung für dauerhafte und saisonale Imbiss- und Verkaufswagen? Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen der Bauaufsicht bestimmen sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht und hängen von dem jeweiligen Einzelfall ab. Welche weiteren Kosten den Unternehmern, zum Beispiel in Vorbereitung der Einholung einer Baugenehmigung entstehen, ist der Landesregierung nicht bekannt. Entsprechende Erkenntnisse über durchschnittliche Kosten liegen der Landesregierung nicht vor.