Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2658 7. Wahlperiode 24.10.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Holger Arppe, fraktionslos Antifa-Aufmarsch in Rostocker Innenstadt am 21. September 2018 und ANTWORT der Landesregierung Am 21. September 2018 um 18:00 Uhr begann auf dem Rostocker Margarethenplatz eine Demonstration der sogenannten Antifa, welche im weiteren Verlauf durch die Innenstadt am Heiligengeisthof vorbei in Richtung Steintor-Vorstadt führte. Die Teilnehmer dieses Aufmarsches waren vermummt und führten u. a. Transparente mit sich, auf welchen stand: „Nazibuden abreißen!“ sowie „Bildet Banden!“. Unmittelbar vor meinem privaten Wohnhaus skandierten die Teilnehmer: „Arppe, Arppe, aus der Traum! Bald liegst Du im Kofferraum!“ 1. Wer hat nach Kenntnis der Landesregierung diese Demonstration angemeldet? a) Wer war der Organisator? b) Wer fungierte als Versammlungsleiter? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Zum Schutz personenbezogener Daten werden der Name des Anmelders, Organisators und Versammlungsleiters einer Versammlung „bunt, friedlich, weltoffen“, die in der Antwort der Landesregierung enthalten sind, nicht veröffentlicht. Drucksache 7/2658 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Hat die Polizei im Vorfeld der Demonstration, zum Beispiel gegenüber der zuständigen Versammlungsbehörde, geltend gemacht, dass der Aufmarsch unmittelbar am Privathaus eines zu diesem Zeitpunkt noch der AfD zugehörigen Landtagsabgeordneten vorbeiführen würde, auf die damit verbundene Bedrohungslage für den Betroffenen sowie dessen Familie hingewiesen und eine Modifizierung der Route angeregt ? a) Wenn ja, wer genau hat dann mit welcher Begründung die mit einem Meter Abstand an meinem Küchenfenster vorbeiführende Route der Demonstration für unbedenklich erklärt und genehmigt? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Polizei hat diesen Umstand im Vorfeld der Versammlung gegenüber der zuständigen Versammlungsbehörde Rostock nicht geltend gemacht. Der Versammlungsbehörde Rostock ist die in Rede stehende Liegenschaft bekannt. Die Polizei traf geeignete Maßnahmen, um Störungen jeglicher Art zu verhindern. Aus Sicht der Polizei war daher eine Änderung der Aufzugsstrecke nicht erforderlich. 3. Warum und auf welcher Rechtsgrundlage hat die Polizei das in Mecklenburg-Vorpommern geltende Vermummungsverbot nicht durchgesetzt? Die Polizei hat keine Handlungen oder Aufmachungen bei den Versammlungsteilnehmern festgestellt , die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. 4. Wird der vorliegende Verstoß gegen das Vermummungsverbot im Nachhinein für die Organisatoren bzw. Teilnehmer der Demonstration juristische Konsequenzen haben? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2658 3 5. Warum ist die Polizei nicht eingeschritten, als es zur Aufforderung zu einer Straftat kam und zwar einerseits vermittels der Parolen auf den erwähnten Transparenten und andererseits durch den öffentlichen Mordaufruf gegen meine Person? Ein polizeiliches Einschreiten ist dann angezeigt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Mit Blick darauf hat die Polizei im Rahmen der ständig durchgeführten Lagebeurteilung eine Bewertung der auf den Transparenten befindlichen Aufschriften und der Ausrufe der Versammlungsteilnehmer vorgenommen. Die Aufschriften „Nazibuden abreißen“! und „Bildet Banden!“ wurden der Polizei bereits im Vorfeld der Versammlung bekannt und der Staatsanwaltschaft Rostock zur strafrechtlichen Bewertung vorgelegt. Im Ergebnis der staatsanwaltlichen Bewertung wurde der Anfangsverdacht einer Straftat verneint. Der Ausruf „Arppe, Arppe, aus der Traum! Bald liegst du im Kofferraum!“ war auch Gegenstand einer strafrechtlichen Bewertung durch die Staatsanwaltschaft Rostock aufgrund einer zuvor bei der Polizei eingegangenen Strafanzeige im Nachgang der Versammlung. Auch hier kam die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass objektiv kein Straftatbestand erfüllt sei. 6. Wird die Polizei im Nachgang dieses Antifa-Aufmarsches wegen der in Frage 5 genannten Delikte und wegen weiterer Delikte, wie beispielsweise Landfriedensbruch, ermitteln? Wenn nicht, warum nicht? Die Polizei hat keine Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Wie viele Demonstrationen mit Verstößen gegen das Vermummungsverbot gab es seit 2013 in Mecklenburg-Vorpommern? Wie hat die Polizei in den jeweiligen Fällen darauf reagiert? Eine Statistik, die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Versammlungsgesetz den jeweiligen Versammlungen zuordnet, existiert nicht. Daher wurden anhand einer Recherche die relevanten Straftaten ermittelt. Diese Recherche ergab jedoch, dass insgesamt 227 Sachverhalte händisch ausgewertet werden müssten. Insbesondere gestaltet sich die Zuordnung der Straftaten zu den Versammlungen schwierig. Allein für diese Auswertung wären über 100 Mannstunden zu veranschlagen. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Drucksache 7/2658 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 8. Gab oder gibt es innerhalb der Polizei auf irgendeiner Dienstebene Anweisungen, bei Verstößen gegen das Vermummungsverbot nicht bzw. nicht sofort einzuschreiten? a) Wenn ja, wer hat diese Anweisungen gegenüber wem erlassen? b) Wenn ja, wie lauten diese Anweisungen konkret? Die Fragen 8, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Innerhalb der Polizei gibt es keine derartigen Weisungen.