Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2660 7. Wahlperiode 02.11.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Umsetzung des Teilhabechancengesetzes in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Die Bundesregierung hat am 18. Juli 2018 den Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG) beschlossen. Mit der Umsetzung des Gesetzes soll der „zahlenmäßig bedeutsame(n) Gruppe von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen“ eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnet werden. Die Bundesregierung plant dazu u. a. die Neufassung des Paragrafen 16e sowie die Einführung eines Paragrafen 16i in das SGB II. Der Bundesrat hat am 21. September 2018 auf Drucksache 366/18 dazu eine Stellungnahme beschlossen. Der Gesetzentwurf soll erst am 11. Oktober 2018 in Erster Lesung in den Deutschen Bundestag eingebracht werden. Nach vorläufiger Planung soll der Gesetzentwurf am 8. November 2018, drei Tage nach der geplanten Öffentlichen Anhörung, in Zweiter Lesung beschlossen werden. 1. Wie viele arbeitslose Frauen und Männer in Mecklenburg- Vorpommern erfüllen aktuell bzw. zum letztmöglichen erfassten Zeitpunkt die vier Kriterien (u. a. mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten acht Jahre Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II), um nach dem von der Bundesregierung geplanten neuen Paragrafen 16i des Gesetzentwurfes der Bundesregierung gefördert werden zu können (bitte insgesamt sowie nach Frauen und Männern und nach Menschen mit Behinderung bzw. Terminus „Schwerbehinderte“ getrennt darstellen)? Drucksache 7/2660 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele arbeitslose Frauen und Männer in Mecklenburg- Vorpommern erfüllen aktuell bzw. zum letztmöglichen erfassten Zeitpunkt die Kriterien, um nach dem Beschluss des Bundesrates auf Bundesratsdrucksache 366/18 (Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf) nach seinem Vorschlag (mindestens fünf Jahre innerhalb der letzten sechs Jahre im Leistungsbezug nach dem SGB II) im Rahmen des § 16i gefördert werden zu können (bitte insgesamt sowie nach Frauen und Männern und nach Menschen mit Behinderung bzw. Terminus „Schwerbehinderte“ getrennt darstellen)? 3. Wie viele arbeitslose Frauen und Männer in Mecklenburg- Vorpommern erfüllen aktuell bzw. zum letztmöglichen erfassten Zeitpunkt die Förderkriterien, um nach dem von der Bundesregierung geplanten neugefassten Paragrafen 16e des Gesetzentwurfes der Bundesregierung gefördert werden zu können (bitte insgesamt sowie nach Frauen und Männern und nach Menschen mit Behinderung bzw. Terminus „Schwerbehinderte“ getrennt darstellen)? 4. Wie viele Frauen und Männer in Mecklenburg-Vorpommern, die bereits durch eine Maßnahme gefördert wurden oder bis 31. Dezember 2018 gefördert werden, zum Beispiel durch Förderung eines Arbeitsverhältnisses (FAV), durch Bürgerarbeit oder Bundesfreiwilligendienst etc., wären nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung von einer Förderung vorübergehend oder länger ausgeschlossen (bitte insgesamt sowie nach Frauen und Männern und nach Menschen mit Behinderung bzw. Terminus „Schwerbehinderte“ getrennt darstellen)? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammenhängend beantwortet. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind statistische Auswertungen im Sinne der Fragen 1 bis 4 gegenwärtig nicht möglich. Der Landesregierung liegt daher kein entsprechendes Datenmaterial vor. 5. Wie hat sich die Landesregierung zum Vorschlag der Freien Hansestadt Bremen positioniert, wonach mit einer Veränderung der Zielgruppendefinition des § 16i Absatz 3 SGB II-E zu prüfen bzw. sicherzustellen sei, dass entlassene Strafgefangene nicht faktisch von der Förderung ausgeschlossen werden? Womit begründet die Landesregierung ihre Position? Die Landesregierung hat die Plenaranträge der Freien Hansestadt Bremen zustimmend votiert. Haftstrafen und Aufenthalte in geschlossenen Einrichtungen erschweren eine erfolgreiche Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Zeiten von Haftstrafen oder Aufenthalten in geschlossenen Einrichtungen sollten daher nicht zum faktischen Ausschluss von der neuen Förderung führen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2660 3 6. Wie bewertet die Landesregierung die geplante Neufassung des Paragrafen 16e durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung? Die Landesregierung begrüßt die Neufassung des § 16e Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Änderung führt zu einer einfacheren Handhabung für die Verwaltung und Arbeitgeber. 7. Wie bewertet die Landesregierung die Orientierung der Förderung am gesetzlichen Mindestlohn und inwieweit teilt sie die Einschätzung, wonach die mit dem Gesetzentwurf geplante Orientierung am gesetzlichen Mindestlohn die Gefahr schlechter bezahlter Sonderarbeitsverhältnisse birgt und tarifgebundene oder branchenmindestlohnzahlende Arbeitgeber gegenüber anderen Arbeitgebern, die nur den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, benachteiligt? Eine Förderung auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns entspricht der im Koalitionsvertrag getroffenen Verabredung der Bundesregierung. Im Übrigen wird auf die Debatte in der 47. Landtagssitzung am 25. Oktober 2018 zu Tagesordnungspunkt 21 und das Abstimmungsergebnis zu dem vorliegenden Antrag verwiesen. 8. Wie bewertet die Landesregierung den Gesetzentwurf der Bundesregierung bezüglich der Regelung, wonach die dann geförderten, erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen mindestens zweijährige sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern eingehen, aber nicht vollständig sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden sollen? Zur Arbeitsmarktintegration des vorgesehenen Personenkreises sind erhebliche Anstrengungen in der Förderung notwendig. Gleichzeitig sollen auch nach Einschätzung der Landesregierung mit geförderten Beschäftigungen keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld generiert werden, um „Drehtüreffekte“ zu vermeiden. Drucksache 7/2660 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 9. Wie bewertet die Landesregierung den Gesetzentwurf der Bundesregierung bezüglich der Regelung, wonach nach dem dort geplanten § 16i eine längere geringfügige Beschäftigung der oder des Leistungsberechtigten oder eine vorherige selbständige Tätigkeit eine Förderung ausschließen? Ziel der Förderung nach § 16i SGB II soll die Arbeitsmarktintegration von besonders arbeitsmarktfernen Personen sein. Bei Personen, die im zu betrachtenden Zeitrahmen von sieben in acht Jahren einer selbstständigen oder längeren geringfügigen Tätigkeit nachgingen, sollte auch nach Einschätzung der Landesregierung das Merkmal der besonderen Arbeitsmarktferne regelmäßig nicht vorliegen. 10. Welches Verfahren plant die Landesregierung, um die zeitnahe Umsetzung des Gesetzes in Mecklenburg-Vorpommern sicherzustellen (bitte mit den konkreten Maßnahmen, Vorhaben, Gesprächen, Terminen und Akteuren, die beteiligt werden sollen, darstellen)? Die Umsetzung des Teilhabechancengesetzes erfolgt durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende.