Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2703 7. Wahlperiode 30.10.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Karsten Kolbe, Fraktion DIE LINKE Dopingopfer und Antragstellung nach dem Ersten und Zweiten Dopingopfer- Hilfegesetz (DOHG) in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Vor Beantwortung der Fragen 1 und 2 soll vorausgeschickt werden, dass die Statistik zu den Entschädigungszahlen die Gesamtzahlen angibt, da die Leistungen nicht nach einzelnen Bundesländern aufgeschlüsselt werden. Die angegebenen Zahlen beziehen sich auf den Stand vom 10. September 2018. 1. Wie viele Bürgerinnen und Bürger aus Mecklenburg-Vorpommern haben Entschädigungen nach dem Ersten Dopingopfer-Hilfegesetz bezogen (bitte nach Jahren getrennt aufführen)? Nach dem im August 2002 verabschiedeten Ersten Dopingopferhilfegesetz erhielten aus dem vom Bundesverwaltungsamt (BVA) verwalteten Hilfsfonds insgesamt 194 als anspruchsberechtigt anerkannte Personen eine Entschädigung. Drucksache 7/2703 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele Bürgerinnen und Bürger aus Mecklenburg-Vorpommern haben Entschädigungen nach dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz bezogen (Stichtag: 1. Oktober 2018, bitte nach Jahren getrennt aufführen )? Zum Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG) vom Juni 2016 lagen mit Stand Juni 2017 444 Anträge vor, davon bereits 245 positiv beschieden. Mit Stand vom 10. September 2018 wurden gesamt 806 Anträge auf finanzielle Hilfe nach dem 2. DOHG gestellt. Davon wurden bislang 594 Anträge positiv beschieden und 593 Auszahlungen geleistet. 3. Inwiefern hat die Landesregierung Kenntnis über Anträge von Antragstellenden aus Mecklenburg-Vorpommern, die mit Hilfe des Beratungsangebotes der Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR gestellt und negativ beschieden wurden (bitte nach Jahren getrennt aufführen)? Vom BVA liegen die Angaben nicht nach einzelnen Bundesländern aufgeschlüsselt vor. Nach den Erkenntnissen aus der Beratungsarbeit, entsprechend den Rückmeldungen der Betroffenen, die durch die Landesbeauftragte begleitet wurden, wurde bislang kein Antrag nach dem 2. DOHG aus Mecklenburg-Vorpommern abgelehnt. 4. Ist die Formulierung in § 6 Absatz 2 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes aus Sicht der Landesregierung als Grundlage für eine Anerkennung als Opfer des staatlichen Zwangsdopings nach dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz im juristischen Sinne ausreichend? Die Formulierung ist ausreichend. § 6 Absatz 2 des 2. DOHG stellt fest, dass zur Anerkennung eines erheblichen Gesundheitsschadens die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Verabreichung von Dopingsubstanzen genügt. Für den ursächlichen Zusammenhang selbst reicht aus Gründen der Beweiserleichterung, ebenso wie im Versorgungsrecht, die Wahrscheinlichkeit aus. Sie ist dann gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Anwendung (und gängige Praxis seit 1992 beziehungsweise 1994) findet dies ebenfalls in der Anerkennung von gesundheitlichen Folgeschäden nach politischer Repression im Bereich des Ersten und Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2703 3 5. Inwiefern ist es aus Sicht der Landesregierung im medizinischen Sinne gerechtfertigt, dass neben einem fachärztlichen Gutachten die Möglichkeit einer fachlichen Begutachtung durch drei Ärzte für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin besteht, die laut doping-opfer-hilfe e. V. über besondere Expertise verfügen? Eine überdurchschnittlich hohe Zahl der betroffenen Athleten weist neben erheblichen körperlichen Schädigungen, die durch entsprechende fachärztliche Gutachten belegt werden, zusätzlich psychische, psychosomatische und psychiatrische Erkrankungen auf. Daher ist neben der fachärztlichen Begutachtung auch die Möglichkeit der Hinzuziehung entsprechender Experten gerechtfertigt. 6. In welcher Form bringt sich die Landesärztekammer Rostock bei der Begutachtung ein? Die Landesärztekammer und die Landesbeauftragte arbeiten in diesem Themenbereich eng zusammen. So konnten in den vergangenen drei Jahren gemeinsame Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen zum Thema durchgeführt werden und den Ärzten für die gutachterliche Arbeit notwendige Informationen und Materialien zur Verfügung gestellt werden. 7. Wie viele Anträge aus Mecklenburg-Vorpommern sind im Sinne des § 5 des Ersten und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes vor dem Beirat des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat behandelt worden (bitte nach Jahren getrennt aufführen)? Keine.