Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2708 7. Wahlperiode 30.10.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Gunter Jess, Fraktion der AfD Zwischenlager Lubmin und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Beantwortung der Kleinen Anfrage bezieht sich ausschließlich auf die Zwischenlagerung und Behandlung/Konditionierung von radioaktiven Reststoffen/Abfällen im Abfalllager des Zwischenlagers Nord (ZLN). Bereits in der Grundgenehmigung für das Abfalllager aus dem Jahr 1998 sind die Lagerung und die Konditionierung radioaktiver Reststoffe/Abfälle aus anderen kerntechnischen Anlagen mit Leichtwasserreaktoren (neben Greifswald und Rheinsberg) in geringem Umfang und zeitlich befristet berücksichtigt gewesen. Die 7. Änderungsgenehmigung bezieht sich nur auf die Lagerungsfrist, an dem bislang genehmigten Umfang ändert sich nichts. Ursprünglich war das Zwischenlager Nord in Lubmin nur zur Lagerung von radioaktiven Reststoffen aus den ehemaligen Kernkraftwerken Greifswald und Rheinsberg vorgesehen. Auf Antrag des Betreibers, der Zwischenlager Nord GmbH, wurde die Einlagerung von leicht und mittelradioaktivem Abfall aus anderen Standorten gestattet. Diese durften bislang jeweils fünf Jahre vor und nach ihrer Behandlung eingelagert werden. Das Ministerium für Inneres und Europa hat nun die Genehmigung zur Einlagerung von radioaktiven Abfällen aus anderen Standorten im Zwischenlager Lubmin verlängert. Dabei wurde die Frist zur Einlagerung der Stoffe vor ihrer Behandlung von fünf auf zehn Jahre verlängert. (Quellen: BFE - Zwischenlager Nord bei Lubmin (Gemeinde Rubenow); OZ - Lubmin bald Zentrum für Atommüll?) Drucksache 7/2708 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Was ist unter schwach- und mittelradioaktiven Abfällen zu verstehen? In vielen Ländern wird eine Unterscheidung von radioaktiven Abfällen aufgrund ihrer Aktivität in schwach-, mittel- und hochradioaktive Abfälle vorgenommen. In Deutschland erfolgt die Unterteilung in Wärme entwickelnde Abfälle und Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung , da für alle radioaktiven Abfälle eine Endlagerung in tiefen geologischen Schichten vorgesehen ist und somit nicht die Aktivität die einzig entscheidende Größe ist, sondern insbesondere die beim radioaktiven Zerfall entstehende Wärme. Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung entsprechen den gängigen Kategorien der schwachradioaktiven und der mittelradioaktiven Abfälle. Für diese Abfälle ist in Deutschland nach einer endlagergerechten Konditionierung eine Endlagerung im Endlager Konrad vorgesehen. 2. Wie werden die radioaktiven Abfälle im Zwischenlager behandelt? Was ist in diesem Zusammenhang unter Behandlung zu verstehen? In den Caissons 1 - 4 stehen unterschiedlichste Verfahren für eine Behandlung/Konditionierung der radioaktiven Reststoffe/Abfälle zur Verfügung, die auch für die Materialien aus anderen kerntechnischen Anlagen mit Leichtwasserreaktoren genutzt werden können. In den Caissons des Abfalllagers stehen grundsätzlich folgende Behandlungs- beziehungsweise Konditionierungsverfahren zur Verfügung: - Hochdruckverpressen fester Stoffe, - Schneiden von Metallen mit einer Schrottschere, - Zerlegung durch Trenn- und Brennschneiden sowie mittels Bandsäge, - Trocknung von feuchten Abfallgebinden, - Dekontamination radioaktiver Rohwässern in der Verdampferanlage, - Um-/Verpacken und Sortieren. 3. Warum wurde die Frist zur Einlagerung von radioaktiven Reststoffen aus anderen Standorten von bis zu fünf Jahren vor Behandlung auf bis zu zehn Jahre vor Behandlung verlängert? Welcher Anlass bestand zu dieser Fristverlängerung? Anlass war - wie dem Beirat für Kernenergiefragen fortlaufend berichtet - ein 2009 gestellter Antrag der Energiewerke Nord GmbH (jetzt: Entsorgungswerk für Nuklearanlagen) und der ZLN, die Befristung gänzlich aufzuheben. Dieser wurde 2011 von der Genehmigungsbehörde abgelehnt. Im Verlauf der nachfolgenden gerichtlichen Verfahren ist zur gütlichen Beendigung des Rechtstreits eine Einigung auf den nun genehmigten Zeitrahmen erzielt worden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2708 3 4. Was passiert mit den radioaktiven Reststoffen nach Ablauf der Frist von fünf Jahren nach ihrer Behandlung? Radioaktive Reststoffe/Abfälle müssen nach Ablauf der Frist von fünf Jahren nach ihrer Behandlung/Konditionierung wieder von der kerntechnischen Anlage zurückgenommen werden, welche diese ursprünglich angeliefert hat. 5. Wie wird die Einhaltung der Lagerfristen gewährleistet? Wer kontrolliert die Einhaltung? Die anliefernde kerntechnische Anlage muss eine Rücknahmeverpflichtung abgeben. Das Ministerium für Inneres und Europa als atomrechtliche Aufsichtsbehörde kontrolliert aufgrund der ihr vorliegenden Daten die Einhaltung der Fristen zur Zwischenlagerung.