Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. November 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2729 7. Wahlperiode 12.11.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Mignon Schwenke, Fraktion DIE LINKE Förderung von privaten Solaranlagen und Mieterstrommodellen und ANTWORT der Landesregierung In einigen Bundesländern werden Privathaushalte über ein Landesprogramm beim Bau einer Solaranlage unterstützt. Auch sogenannte Mietermodelle werden gefördert und erfreuen sich nach und nach größerer Beliebtheit. Ein Beispiel ist das Förderprogramm in Thüringen unter dem Titel „Solar Invest“. 1. Besteht auch in Mecklenburg-Vorpommern ein Programm zur Förderung von Privathaushalten beim Bau einer Solaranlage (bitte Programm benennen, Fördervolumen angeben und die Nutzung des Projektes in den letzten 2 Jahren skizzieren)? Wenn nicht, aus welchen Gründen nicht? Ein Programm zur Förderung von Privathaushalten für den Bau von Solaranlagen besteht in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Im Rahmen der Klimaschutzförderrichtlinien (Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen vom 27. Oktober 2014, AmtsBl. M-V S. 1122, Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen vom 27. Oktober 2014, AmtsBl. M-V S. 1125) werden Mittel aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung eingesetzt. Mit diesen Mitteln ist eine Förderung von Privathaushalten nicht möglich. Weiterhin werden Anlagen zur Stromerzeugung für Unternehmen grundsätzlich nicht gefördert, sofern eine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erfolgt, da das Beihilferecht der Europäischen Union einer Förderung entgegensteht. Im Übrigen bedarf der Bau einer Solaranlage aufgrund der bundesweiten Vergütungen und anderweitiger Förderinstrumente sowie der gesunkenen Investitionskosten in der Regel keiner weiteren Unterstützung. Drucksache 7/2729 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie bewertet die Landesregierung die Verbreitung von Mieterstrommodellen in Mecklenburg-Vorpommern? a) Wo wurden Anlagen gebaut? b) Mit welcher Kapazität wurden Anlagen gebaut? Zu 2 Insgesamt wurden die Förderoptionen des Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2532) in Deutschland kaum genutzt. Das angestrebte Fördervolumen in Höhe von 500 Megawatt peak (MWp) wurde bis Mai 2018 nur in einem Umfang von 3,3 MWp in Anspruch genommen. Damit wurde noch nicht einmal ein Prozent des zur Verfügung stehenden Fördervolumens in den ersten zehn Monaten nach dem Wirksamwerden des Gesetzes genutzt. Zu a) und b) Ob der in einer installierten Solaranlage auf einem Wohngebäude erzeugte Strom durch Wohnungsmieter (Letztverbraucher) genutzt und ein Mieterstromzuschlag nach § 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gezahlt wird, wird durch die Landesregierung nicht erhoben. Entsprechende Daten liegen der Landesregierung daher nicht vor. 3. Wie bewertet die Landesregierung die bundespolitischen Rahmenbedingungen für Mieterstrommodelle? a) Welche Änderungen sind aus Sicht der Landesregierung nötig, um Mieterstrommodelle voranzubringen? b) Was hat die Landesregierung konkret unternommen, um Verbesserungen zu erwirken? Zu 3 und a) Mögliche Gründe für die bisher geringe Inanspruchnahme eines Mieterstromzuschlages nach § 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes könnten insbesondere sein: - die Belastung von solarem Mieterstrom mit der EEG-Umlage, - die differenzierte Belastung der Hauseigentümer und der Wohnungsmieter mit der EEG- Umlage, - die Benachteiligung von Haushalten, die keine Möglichkeit haben, vom Mieterstrom zu profitieren, Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2729 3 - die unklare rechtliche Regelung zum „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ von Mieterstromanlagen und - die nachteiligen Regelungen im Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuerrecht, wo die Erzeugung von Strom gewerbesteuerbefreite Vermietungstätigkeit Gewerbesteuerpflicht induziert beziehungsweise die Wohnungsgenossenschaften ihrer Körperschaftsteuerbefreiung verlustig gehen. Zu b) Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung auf mögliche Schwierigkeiten aufmerksam gemacht [siehe Bundesrat Drucksache 347/17 (Beschluss) vom 2. Juni 17]. Im Übrigen ist das Gesetz erst am 25. Juli 2017 in Kraft getreten. Abschließende und belastbare Aussagen über erfolgversprechende Gesetzesinitiativen zur Novellierung sind gegenwärtig vor dem Hintergrund des geringen Geltungszeitraumes noch nicht möglich. Um die Anwendung des bestehenden bundesgesetzlichen Rahmens jedoch zu erleichtern, hat die Landesregierung seit einiger Zeit ein Diskussionsformat unter anderem mit Akteuren der Energieversorger, der Netzbetreiber, verschiedenen Branchendienstleistern und der Wohnungswirtschaft etabliert, um ungeachtet aller Schwierigkeiten praktikable Ansätze für Projekte in Mecklenburg-Vorpommern zu finden. 4. Existiert in Mecklenburg-Vorpommern ein Landesprogramm zur Förderung von Mieterstrommodellen (bitte das Programm benennen, das Fördervolumen angeben und die Nutzung des Projektes in den letzten 2 Jahren skizzieren)? Wenn nicht, aus welchen Gründen nicht? In Mecklenburg-Vorpommern existiert kein Landesprogramm zur Förderung von Mieterstrommodellen . Im Rahmen der Klimaschutzförderrichtlinien stehen Energieeffizienzmaßnahmen und die Nutzung von erneuerbarer Energie im Bereich Wärmeerzeugung im Fokus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Besteht auch in Mecklenburg-Vorpommern ein Programm zur Förderung von Batteriespeichern für die Speicherung von Solarstrom (bitte das Programm benennen, das Fördervolumen angeben und die Nutzung des Projektes in den letzten 2 Jahren skizzieren)? Wenn nicht, aus welchen Gründen nicht? Die Klimaschutzförderrichtlinien lassen eine Förderung von Batteriespeichern zu, sofern nachweislich grüner Strom zum Befüllen der Speicher genutzt wird und der Stromspeicher nicht mit dem Ziel der Netzstabilisierung errichtet wird. Für die Klimaschutzförderrichtlinien stehen im Haushalt 2018 5,1 Millionen Euro (Titel 1502 883.01, 1502 883.04 und 1502 892.01) zur Verfügung, wobei keine Budgetierung für bestimmte Technologien erfolgt. Drucksache 7/2729 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Seit 2015 wurden fünf Projekte gefördert, die auch die Errichtung von Batteriespeichern beinhalteten. Für diese Projekte wurden 148.000 Euro bewilligt.