Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. November 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2732 7. Wahlperiode 12.11.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Eva-Maria Kröger, Fraktion DIE LINKE Zweitwohnsitze in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele angemeldete Zweitwohnsitze gibt es in Mecklenburg- Vorpommern (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage wurden alle Meldebehörden in Mecklenburg- Vorpommern befragt. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es derzeit insgesamt 64.004 angemeldete Zweitwohnsitze. Die Aufteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte ergibt sich aus der folgenden Aufstellung. Die mitgeteilten Zahlen beziehen sich auf die Personen, die mit einer Zweitwohnung gemeldet sind. Die Zahl der Wohnungen, die als Zweitwohnungen genutzt werden, liegt darunter, da die gleiche Wohnung zum Teil von mehreren Personen als Zweitwohnung genutzt wird. Gebietskörperschaft Anzahl Landkreis Nordwestmecklenburg 6.763 Landkreis Vorpommern-Rügen 9.399 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 9.882 Landkreis Ludwigslust-Parchim 7.694 Landkreis Vorpommern-Greifswald 13.886 Landkreis Rostock 9.103 Rostock 5.163 Schwerin 2.114 gesamt 64.004 Drucksache 7/2732 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele Menschen, die in Mecklenburg-Vorpommern einen Zweitwohnsitz angemeldet haben, haben ihren Erstwohnsitz in einer anderen Gemeinde des Landes Mecklenburg-Vorpommern? 3. Wie viele Menschen haben ihren Erstwohnsitz in einem anderen deutschen Bundesland? Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängendzusammenhängend beantwortet. Die in den Meldebehörden genutzten Einwohnerfachverfahren sind nicht darauf eingerichtet, die erfragten erfragten Zahlen zu generieren. Die daher erforderliche Ermittlung durch händische Prüfung jedes einzelnen Datensatzes würde - landesweit betrachtet - bei einem angenommenen Arbeitsaufwand von 2 Minuten pro Datensatz eine Vollzeitarbeitskraft ein ganzes Jahr lang beschäftigen. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre.