Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2736 7. Wahlperiode 11.12.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Kapazitäten und Nachfrage der Erzieherinnenausbildung in Mecklenburg- Vorpommern versus Fachkräftemangel und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung sieht die vorrangige Aufgabe der Schulen in der pädagogischen Arbeit und ist deshalb bestrebt, den Aufwand bezüglich Verwaltung und Statistik auf das Maß zu beschränken, welches für die Steuerung und Aufsicht der Schulverwaltungsprozesse unabdingbar ist. Weiterführende Angaben wären nur mit einem erheblichen Mehraufwand für die Schulen leistbar. Unter anderem zu der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE, „Praxisintegrierte Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige“ vom 10. August 2018, Drucksache 7/2323, ergeben sich weitere Fragen. 1. Womit begründet die Landesregierung die Diskrepanz zwischen den Bewerberinnenzahlen/Bewerberzahlen und der Zahl der Schülerinnen /Schüler im Ausbildungsgang 2017/2018? a) Aus welchen Gründen wurden Bewerberinnen/Bewerber abgelehnt (bitte nach Standorten unterscheiden)? b) Inwiefern wurde versucht, Bewerberinnen/Bewerber bei einem Bewerbungsüberhang an anderen Schulen unterzubringen? c) Wie ist das gelungen? Drucksache 7/2736 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Fragen 1, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Alle Interessierten an einer Ausbildung haben das Recht, ihre Bewerbung einzureichen. Grundsätzlich werden Bewerberinnen und Bewerber, die die in § 3 der Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule zur Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige (Erzieherinnen und Erzieher für 0- bis 10-Jährige - Höhere Berufsfachschulverordnung ) geforderten Zulassungsbedingungen erfüllt haben oder die in § 4 Absatz 2 derselben Verordnung geforderten Unterlagen beigebracht haben, in die Ausbildung aufgenommen. Werden diese Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, müssen die Bewerberinnen und Bewerber abgelehnt werden. Ebenso werden alle Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß § 4 Absatz 5 derselben Verordnung von der Aufnahme in die Ausbildung ausgeschlossen werden, abgelehnt. Das bedeutet, dass die Zahlen der Bewerbungen nicht automatisch die Zahlen der zukünftigen Schülerinnen und Schüler sind. Vielmehr zeigen die Bewerbungszahlen lediglich das Interesse an dieser Ausbildung. Viele Interessentinnen und Interessenten bewerben sich parallel an mehreren Orten oder bewerben sich im Januar und entwickeln bis August neue berufliche Perspektiven und entscheiden sich für eine andere berufliche Richtung. Die Zahl der Bewerbungen kann sich also sowohl durch Entscheidungen der Bewerberinnen und Bewerber als auch durch formal bedingte Entscheidungen der beruflichen Schulen bis zum Beginn des jeweiligen Schuljahres verringern. Ablehnungen von Bewerbungen zur Ausbildung „Staatlich anerkannte Erzieherin für 0- bis 10-Jährige“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher für 0- bis 10-Jährige“ sind unter folgenden rechtlichen Bedingungen erforderlich (gemäß Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule zur Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige): - Wenn das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 und § 4 Absatz 1 und 2 nicht vollständig nachgewiesen wird (dies bedeutet, dass die geforderten Nachweise und Unterlagen, die für die Zulassung zu dieser Ausbildung notwendig sind, nicht vorgelegt wurden); - Wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits die staatliche Prüfung an einer Höheren Berufsfachschule oder einer Fachschule des Sozialwesens durchgeführt, aber endgültig nicht bestanden hat und nicht mehr wiederholen darf (wenn also auch die Wiederholung der Abschlussprüfung nicht bestanden wurde). Eine nach Standorten aufgeschlüsselte Statistik liegt der Landesregierung nicht vor. Zur Erstellung einer entsprechend aufgeschlüsselten Statistik wäre es notwendig, alle hierfür erforderlichen Akten zu sichten und händisch auszuwerten. Eine dahingehende Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2736 3 2. Wie begründet die Landesregierung, dass die Ausbildungskapazitäten „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher für 0- bis 10-Jährige“ weder im Ausbildungsgang 2017/2018 noch im Ausbildungsgang 2018/2019 ausgelastet sind? Die Planung der Ausbildungskapazitäten ist, vor allem in Modellprojekten, zusätzlich zu den geplanten Größenordnungen auch an den aktuellen Bewerberinnen- und Bewerberzahlen orientiert. Im Schuljahr 2017/2018 standen für den Auftakt des Modellprojektes an jeder öffentlichen Höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz 25 Schülerplätze zur Verfügung. Diese waren auch für das Schuljahr 2018/2019 geplant. Allerdings haben die Bewerbungszahlen ein deutlich höheres Interesse an der Beruflichen Schule der Landeshauptstadt Schwerin für Gesundheit und Soziales gezeigt, sodass an dieser Schule die Schülerplätze für das Schuljahr 2018/2019 auf 50 erhöht wurden. Diese Planungen stehen dann den Bedingungen des Bewerbungsverfahrens gegenüber. Die Gründe für Ablehnungen von Bewerberinnen und Bewerbern durch die beruflichen Schulen sind in der Antwort zu Frage 1 dargelegt. In der Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule zur Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige steht in § 5 neben den Formulierungen zum Auswahlverfahren in Absatz 4: „Wer für die Aufnahme ausgewählt wurde, hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen, ob der Platz in Anspruch genommen wird.“ Dies macht die Wahlmöglichkeit der Bewerberinnen und Bewerber deutlich. Im Zuge des Bewerbungsverfahrens haben nach einer solchen Ablehnung des Schülerplatzes die beruflichen Schulen diesen Platz einer Bewerberin oder einem Bewerber der Nachrückerliste angeboten. Das Fehlen von Auszubildenden ist ein gesamtdeutsches Phänomen der jetzigen Zeit und aus diesem Grund schafft die Landesregierung mit den verschiedenen Ausbildungsformaten für Interessentinnen und Interessenten möglichst viele alternative Zugänge in dieses Berufsfeld. Wenn Bewerberinnen und Bewerber sich aber umentscheiden oder zwischenzeitlich in einem anderen Ausbildungsberuf beziehungsweise ihrem bereits erlernten Beruf ein für sie attraktiveres Angebot bekommen, führt dies dazu, dass sie ihren Schülerplatz nicht annehmen. So entstehen Differenzen zwischen Bewerberzahlen und den Zahlen der dann wirklich in der Ausbildung startenden Schülerinnen und Schülern. Drucksache 7/2736 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 3. Wie viele Schülerinnen und Schüler befinden sich aktuell (Stand Oktober 2018) an den fünf staatlichen Schulen in der Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin/zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige (bitte nach Ausbildungsgang 2017/2018 sowie 2018/2019 unterscheiden)? Für das Schuljahr 2018/2019 ist die Datenerhebung noch nicht abgeschlossen. Eine amtliche Schulstatistik liegt daher noch nicht vor. Die Zwischenevaluation des Modellprojektes der Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige/zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige wird in den kommenden Wochen durchgeführt. Im Frühjahr werden die Ergebnisse zur Verfügung und Diskussion gestellt. Den Ergebnissen der Evaluation sind dann unter anderem auch die aktuellen Zahlen der Schülerinnen und Schüler der genannten Ausbildung zu entnehmen. 4. Wie viele Auszubildende der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher in den öffentlichen sowie privaten Ausbildungseinrichtungen in Mecklenburg- Vorpommern haben die Ausbildung im Schuljahr 2017/2018 erfolgreich abgeschlossen? Wenn es hierzu noch keine Angaben gibt, zu wann sind die Zahlen verfügbar? Für das Schuljahr 2018/2019 ist die Datenerhebung noch nicht abgeschlossen. Eine amtliche Schulstatistik liegt daher noch nicht vor. Laut der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2016/2017 haben an den öffentlichen beruflichen Schulen 246 Schülerinnen und Schüler und an den privaten beruflichen Schulen 272 Schülerinnen und Schüler die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin beziehungsweise zum staatlich anerkannten Erzieher erfolgreich abgeschlossen. Gemäß amtlicher Schulstatistik liegt die Übersicht nicht nach Schulstandorten vor. 5. Wie viele Auszubildende der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher in den öffentlichen sowie privaten Ausbildungseinrichtungen in Mecklenburg- Vorpommern haben die Ausbildung im Schuljahr 2018/2019 aufgenommen (bitte für die bewährten Ausbildungsgänge zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher und die 2017 eingeführte praxisintegrierte Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige sowie nach Standorten unterscheiden)? Der Landesregierung liegt zum jetzigen Zeitpunkt keine amtliche Schulstatistik zu diesen Schülerinnen und Schülern vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2736 5 Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2017/2018 die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin beziehungsweise zum staatlich anerkannten Erzieher begonnen haben oder das erste Ausbildungsjahr wiederholten, kann getrennt nach einzelnen Schulen und Ausbildungsformaten (Vollzeit oder Teilzeit) der folgenden Übersicht entnommen werden: Schulname Ort Rechtsstatus Anzahl der Schüler/ Schülerinnen im 1. Ausbildungsjahr Vollzeit Teilzeit Gesamt Berufliche Schule der Landeshauptstadt - Gesundheit und Soziales - Schwerin Öffentlich 74 26 100 Regionales Berufliches Bildungszentrum Neubrandenburg Gesundheit - Sozial- und Sonderpädagogik - Technik Neubrandenburg Öffentlich 46 0 46 Regionales Berufliches Bildungszentrum des Landkreises Rostock Güstrow Öffentlich 26 0 26 Regionales Berufliches Bildungszentrum des Landkreises Vorpommern- Rügen Stralsund Öffentlich 46 26 72 Berufliche Schule am Klinikum Südstadt und der Hansestadt Rostock Rostock Öffentlich 73 42 115 Medizinische Akademie - IB GIS mbH Rostock Rostock Privat 20 0 20 Pädagogisches Kolleg Rostock Rostock Privat 68 0 68 ecolea Private Berufliche Schule - Standorte Schwerin, Grevesmühlen, Rostock und Stralsund Schwerin Privat 98 0 98 SWS Schulen gGmbH Schwerin Privat 14 0 14 Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin Schwerin Privat 46 26 72 TFA-Akademie Neubrandenburg Neubrandenburg Privat 31 0 31 Deutsches Rotes Kreuz - Bildungszentrums Teterow gGmbH Teterow Privat 12 0 12 Berufsfachschule Greifswald gGmbH Greifswald Privat 28 0 28 Seminar für kirchlichen Dienst gGmbH Greifswald Privat 69 0 69 Gesamt 651 120 771 Quelle: Amtliche Schulstatistik des Schuljahres 2017/2018 (Stichtag: 12. Oktober 2017) Drucksache 7/2736 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Insgesamt befanden sich im Schuljahr 2017/2018 an den öffentlichen beruflichen Schulen 359 Schülerinnen und Schüler und an den privaten beruflichen Schulen 412 Schülerinnen und Schüler im 1. Ausbildungsjahr. 6. Wie viele pädagogische Fachkräfte fehlen in den Kindertageseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern? a) Für den Fall, dass der Landesregierung keine Erkenntnisse vorliegen , warum nicht? b) Mit welcher Begründung sieht die Landesregierung die Erhebung dieser Zahlen für nicht notwendig an, da die Kostenbeobachtungspflicht und damit verbunden die Personalkostenentwicklung im Zusammenhang mit dem Einsatz qualifizierter und nicht qualifizierter Kräfte gesetzlicher Auftrag sind? Die Fragen 6, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Die Bedarfssicherstellung ist Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. 7. Wie kann es gelingen und was unternimmt die Landesregierung konkret , um den Fachkräftemangel bei pädagogischen Fachkräften, den das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum Jahr 2025 bundesweit auf 300.000 fehlende pädagogische Fachkräfte beziffert, entgegenzuwirken (bitte mit Zahlen für Mecklenburg- Vorpommern unterlegen)? Um einem Fachkräftemangel bei pädagogischen Fachkräften entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes in § 11 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) den Katalog der Fachkräfte neugefasst und damit erweitert. Dadurch ist die Etablierung multiprofessioneller Teams zur Qualitätsverbesserung in der frühkindlichen Bildung ermöglicht worden. Darüber hinaus wurden in § 11 Absatz 2 Nummer 2 KiföG M-V die Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger als Assistenzkräfte verankert. Assistenzkräfte, zu denen auch Sozialassistentinnen und Sozialassistenten gehören, können gemäß § 10 Absatz 6 KiföG M-V Fachkräften bei der Ausgestaltung der pädagogischen Prozesse helfen und unter Anleitung der Fachkräfte die gleichen Aufgaben übernehmen wie Fachkräfte. Die Landesregierung hat darüber hinaus den neuen Ausbildungsgang zur Staatlich anerkannten Erzieherin und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige etabliert. Zusätzlich wurden die Kapazitäten in der klassischen Ausbildungsform vergrößert. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2736 7 Im Vergleich zu den Eingangsklassen im Schuljahr 2016/2017 (28 Klassen Sozialassistentinnen /Sozialassistenten, Erzieherinnen/Erzieher) wurden im Schuljahr 2017/2018 zwei Klassen zusätzlich eingerichtet. Darüber hinaus wurden im Schuljahr 2018/2019 weitere drei Klassen zusätzlich für die klassische Ausbildungsform gebildet. 8. Zu wann wird die Landesregierung die dringend notwendige Überarbeitung der Ausbildungsplatzplanung nach § 11b Absatz 1 KiföG M-V durchführen? Zu wann soll die aktualisierte Ausbildungsplatzplanung vorgelegt werden? Die aktuelle Ausbildungsplatzplanung für Pädagogische Fachkräfte gemäß § 11 Absatz 2 KiföG M-V vom 21. Februar 2014 berücksichtigt den Planungszeitraum von 2014 bis 2023. Für die Überarbeitung der Ausbildungsplatzplanung ist eine Fachkräfteanalyse auf der Grundlage einer aktuellen Bevölkerungsprognose erforderlich. Die 5. Landesprognose bleibt hierzu abzuwarten. Ergänzend wird auf die Antwort der Landesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Jacqueline Bernhard, Fraktion DIE LINKE, vom 2. Oktober 2018 auf Drucksache 7/2543 verwiesen. 9. Wie viele Anträge auf Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Absatz 6 KiföG M-V wurden bislang im Jahr 2018 gestellt? Wie viele davon wurden bewilligt? In der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2018 wurden 154 Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 6 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern (KSV) gestellt, davon wurden 41 bewilligt.