Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. November 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2763 7. Wahlperiode 14.11.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Befristung der Lehrerprüfungsverordnung und ANTWORT der Landesregierung 1. Aus welchen Gründen wurde die Lehrerprüfungsverordnung vom 16. Juli 2012 bei Erlass mit einer Befristung versehen, wenn hierfür eine Befristung aufgrund der in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführten Lehrerausbildung nicht sinnvoll ist und zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führt? Die Befristung einer Rechtsverordnung ergibt sich aus den Vorschriften der Gemeinsamen Geschäftsordnung II, Richtlinien zum Erlass von Rechtsvorschriften und weiteren Regelungen durch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GGO II). In § 3 Absatz 6 Nummer 1 der GGO II ist bestimmt, dass eine Befristung vorgesehen werden soll, wenn nicht besondere wichtige Gründe für eine unbefristete Geltungsdauer sprechen. In Abstimmung mit der Normprüfstelle der Landesregierung wurde seinerzeit vom Regelfall einer Befristung ausgegangen. 2. Handelt es sich bei der Befristung der Verordnung um ein redaktionelles Versehen bei Erlass der Norm? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Drucksache 7/2763 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Beabsichtigt die Landesregierung, abgesehen vom Wegfall der Befristung in § 30, eine inhaltlich unveränderte Gültigkeit der Lehrerprüfungsverordnung ? Der Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Lehrerprüfungsverordnung, die derzeit im zuständigen Landtagsausschuss beraten wird, sieht lediglich die Entfristung der Verordnung vor.