Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. November 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2790 7. Wahlperiode 26.11.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion Freie Wähler/BMV Auskunft über Eintragungen in das Schulinformations- und Planungssystem und ANTWORT der Landesregierung Können Sorgeberechtigte Auskunft über ihre Kinder betreffende Eintragungen in das Schulinformations- und Planungssystem erhalten? a) Wenn ja, auf welche Weise (insbesondere Ansprechpartner, Form des Ersuchens um Auskunft)? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen werden zusammenhängend beantwortet. Ja. Die Sorgeberechtigten dürfen nach EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Landesdatenschutzgesetz Einsicht in die von den eigenen (in Sorge stehenden) Kindern gespeicherten Daten bei jeder öffentlichen Einrichtung/Behörde und auch bei privatwirtschaftlichen Unternehmen nehmen. Jede Daten erhebende und/oder verarbeitende Stelle ist zur Gewährung dieser Einsichtnahme verpflichtet. Für das Schulinformations- und Planungssystems Mecklenburg-Vorpommern (SIP M-V) ist dieser Sachverhalt konkret geregelt im Einführungserlass vom 03.01.2013 (siehe auch: https://www.regierung-mv.de/serviceassistent/download?id=71437). Drucksache 7/2790 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Dort heißt es auf Seite 2, Absatz 3: „Das Ministerium für Bildung Wissenschaft und Kultur und die Staatlichen Schulämter als nachgeordnete Behörden sowie die Schulen sind die datenverarbeitenden Stellen. Die durch die Schulen erhobenen Daten werden zentral beim Bildungsministerium gespeichert. Schüler, Erziehungsberechtigte, … sind jährlich durch den Schulleiter über die Erhebungsmerkmale (Anlage 1) zu informieren …“ … „Die zuvor genannte Personengruppe ist darüber hinaus berechtigt, eigene Daten an der datenerhebenden Stelle einzusehen.“ Um das sicherzustellen, werden mit Beginn eines neuen Schuljahres die Schulleiterinnen und die Schulleiter per Erlass gebeten zu gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler, die Erziehungs- beziehungsweise Sorgeberechtigten, die Lehrkräfte, das Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (PmsA), Referendarinnen und Referendare sowie Anwärterinnen und Anwärter über die im SIP-Schule erhobenen Daten informiert werden. Die jeweils aktualisierte Liste der erhobenen Daten wird den Schulen zur Verfügung gestellt und ist zusätzlich unter http://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/Bildung/Schule/SIP abgelegt. Die Schule ist ebenfalls verpflichtet, eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner zu benennen. Die Sorgeberechtigten können bei der Schule ihres Kindes formlos Einsicht in die gespeicherten Informationen beantragen.