Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2794 7. Wahlperiode 05.12.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Transparenz-Initiative und Förderung der Wohlfahrt und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Vorangestellt wird, dass die in der Vorbemerkung des Fragestellers in Bezug genommenen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege zusammengefasst in einer „Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege und von anderen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen“ (Mantelrichtlinie) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 geändert werden sollen. Eine vom Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung erarbeite Entwurfsfassung ist dem Finanzministerium zur Herstellung des Einvernehmens zugeleitet worden, das damit eingeleitete Verwaltungsverfahren dauert noch an. Der Landesrechnungshof ist noch zu befassen. Drucksache 7/2794 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat am 25. Oktober 2018 im Landtag sowie in ihrer Pressemitteilung Nummer 220 ein Maßnahmepaket für mehr Transparenz , Steuerung und Kontrolle in der Freien Wohlfahrtspflege angekündigt . Neben einem Wohlfahrtsfinanz- und -transparenzgesetz, das für 2019 angekündigt wurde, sollen bereits zum 1. Januar 2019 zehn überarbeitete Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege in Kraft treten. Dabei wird von Zuwendungsempfängern, die mehr als 25.000 Euro Landesförderung erhalten, gefordert bzw. erwartet, dass sie der „Initiative Transparente Zivilgesellschaft“ beitreten. 1. Welche zehn Richtlinien sollen zum 1. Januar 2019 geändert in Kraft treten? a) Mit welchem konkreten Ziel werden die Richtlinien geändert? b) In welchen Punkten sollen die Richtlinien geändert werden? c) Wann sollen die geänderten Richtlinien veröffentlicht werden? Nachfolgend genannte Richtlinien sollen zum 1. Januar 2019 geändert in Kraft treten: 1. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege für ehrenamtliche Mitarbeit (vom 27. März 2014), 2. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege für ambulante Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen (vom 27. März 2014), 3. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege für die Beratung von Menschen mit Behinderungen (vom 27. März 2014), 4. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung für die Integration von Migrantinnen und Migranten in Mecklenburg-Vorpommern (vom 27. März 2014), 5. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen und des Zusammenlebens in den kreisfreien Städten, Landkreisen , kreisangehörigen Städte, Ämtern und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern (Richtlinie-Integrationsfonds) (vom 2. August 2017), 6. Richtlinie zur Förderung von allgemeiner sozialer Beratung in Mecklenburg- Vorpommern (vom 4. November 2009, geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales vom 16. Dezember 2013), 7. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege zur Hilfe für Menschen in kritischen Lebenssituationen durch ambulante Maßnahmen (vom 27. März 2014), 8. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege für Krisenintervention (vom 27. März 2014), 9. Richtlinie zur Förderung von Schuldner-/Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern (vom 12. Juli 2013, geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung vom 16. November 2017), 10. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der in der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Landesverbände (vom 27. März 2014). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2794 3 Zu a) und b) Die Fragen a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Der in der Vorbemerkung dargestellte Abstimmungsprozess innerhalb der Landesregierung zu den Richtlinien ist noch nicht abgeschlossen. Konkrete Änderungen können erst nach dessen Abschluss und nach Befassung des Landesrechnungshofes benannt werden. Die Änderungen sind insgesamt erforderlich, weil diese Richtlinien zum 31. Dezember 2018 auslaufen. Bei der Fortschreibung sollen neben der zeitlichen Verlängerung sowie redaktionellen und sprachlichen Anpassungen auch weitere Aspekte aufgegriffen werden, die unter anderem auf Feststellungen des Landesrechnungshofes beruhen oder auf eine Erhöhung der Transparenz gerichtet sind. Zu c) Die Veröffentlichung der „Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege und von anderen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen“ im Amtsblatt Mecklenburg- Vorpommern soll im Dezember 2018 erfolgen. 2. Inwieweit ist eine Übergangsregelung vorgesehen, da die Träger ja erst nach Kenntnis der genauen Formulierung aktiv werden können, Vorstandsbeschlüsse herbeiführen und das Anerkennungsverfahren einleiten müssen und zudem Anträge für das Jahr 2019 schon jetzt - also nach den alten Richtlinien - gestellt werden müssen? Eine Übergangsregelung der in Frage 2 genannten Art enthalten die Entwurfsfassung der „Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege und von anderen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen“ beziehungsweise die von dieser Mantelrichtlinie umfassten Entwurfsfassungen von Einzelrichtlinien nicht, weil erforderliche Verbesserungen möglichst frühzeitig umgesetzt werden sollen. Die geplanten Änderungen der in der Antwort auf Frage 1 genannten Entwurfsfassungen von Einzelrichtlinien beziehungsweise der Entwurfsfassung der Mantelrichtlinie sind den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege schon in der Planungs- und der Phase der Erarbeitung der genannten Entwurfsfassungen vorgestellt und mit ihnen erörtert worden. Drucksache 7/2794 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 3. Inwieweit gilt die Transparenzforderung ab einer Landesförderung in Höhe von mehr als 25.000 Euro im Rahmen einer jeweiligen Förderrichtlinie oder als Gesamtförderbetrag des Landes für einen Antragsteller insgesamt? a) Inwieweit gilt in diesem Zusammenhang eine Förderung aus Mitteln der Europäischen Union ebenfalls als Landesförderung? b) Inwieweit gilt die Höhe der Förderung für Personal- und Sachkosten sowie Investitionsförderungen einzeln oder insgesamt? Nach derzeitiger Planung enthalten mit Ausnahme der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen und des Zusammenlebens in den kreisfreien Städten, Landkreisen, kreisangehörigen Städte, Ämtern und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern (Richtlinie-Integrationsfonds)“ alle von der Entwurfsfassung der Mantelrichtlinie umfassten Einzelrichtlinien eine Regelung, wonach eine Beteiligung an der Initiative Transparente Zivilgesellschaft und die Vorhaltung trägerinterner Wohlverhaltensregelungen von solchen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern erwartet wird, bei denen die Gesamtsumme aller gewährten Förderungen des Landes im Bereich der Sozialen Arbeit 25.000 Euro überschreitet. Zu a) Nach derzeitigem Stand der Entwurfsfassung der Mantelrichtlinie und der von ihr umfassten Entwurfsfassungen der in der Antwort auf Frage 1 genannten Einzelrichtlinien soll eine Förderung aus Mitteln der Europäischen Union als Landesförderung gelten. Zu b) Es wird auf die Antwort zur Frage 3 verwiesen. 4. Mit welcher Begründung sieht die Landesregierung keine - möglicherweise auch juristische - Kollision mit ihrer Forderung nach Beitritt zur „Initiative Transparente Zivilgesellschaft“ als Fördervoraussetzung und deren Ansatz einer freiwilligen Selbstverpflichtung ? Nach ihrem derzeitigen Stand formulieren die von der Entwurfsfassung der Mantelrichtlinie umfassten und die Entwurfsfassungen der in der Antwort auf Frage 1 genannten Einzelrichtlinien hinsichtlich eines Beitritts der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger zur Initiative Transparente Zivilgesellschaft sowie hinsichtlich der Vorhaltung von Wohlverhaltensregelungen eine Erwartungshaltung des Landes und begründen nicht eine diesbezügliche Fördervoraussetzung. Insoweit wird eine Kollision mit dem der Initiative Transparente Zivilgesellschaft innewohnenden Ansatz einer freiwilligen Selbstverpflichtung nicht gesehen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2794 5 5. Welche Förderverstöße sind im Rahmen der Förderung nach Richtlinien , die zum 1. Januar 2019 geändert werden sollen, seit dem Jahr 2014 festgestellt worden? Im Rahmen der Prüfungsverfahren zu Förderrichtlinien, insbesondere im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen festzustellende beziehungsweise festgestellte Förderverstöße werden bei der Bewilligungsbehörde (Landesamt für Gesundheit und Soziales) nicht systemisch erfasst. Nachfolgende Darstellung benennt daher exemplarisch sowie zusammenfassend und allgemein gehalten häufiger beziehungsweise wiederholt festzustellende Förderverstöße, bei denen es sich jedoch nicht um im engeren Sinne sanktionsbewehrte Förderverstöße handelt. Als solche Förderverstöße zu nennen sind die Abrechnung nicht zuwendungsfähiger Ausgaben, beispielsweise wegen mangelnder Förderfähigkeit im Sinne der im Einzelfall anzuwendenden Förderrichtlinie oder wegen nicht gegebener beziehungsweise nicht vollumfänglich gegebener Übereinstimmung mit dem Zuwendungszweck. Auch Verstöße gegen Nebenbestimmungen und Auflagen zum Zuwendungsbescheid, beispielsweise zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung, zum Besserstellungsverbot oder zu vergaberechtlichen Aspekten waren festzustellen. Ebenso die Nichteinhaltung von Fristen, Abweichungen oder die Nichtbeachtung des Bewilligungszeitraums oder Rechenfehler. 6. Inwieweit hätten die vermeintlichen oder tatsächlichen festgestellten Verstöße durch die jetzt an den Richtlinien geplanten Änderungen verhindert oder aufgedeckt werden können? Sind nicht vielmehr auch Änderungen am Kontrollsystem und der Verwendungsnachweisprüfung erforderlich? Zunächst wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Über mögliche (Aus-)Wirkungen der geplanten Richtlinienänderungen bezogen auf in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Fördersachverhalte sowie auf in der Vergangenheit liegende Vorkommnisse kann nur spekuliert werden; insofern scheidet eine Bewertung der geplanten Richtlinienänderungen beziehungsweise eine Einschätzung über deren Reichweite und mögliche Wirkungen aus. Drucksache 7/2794 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 7. Inwieweit hätten die vermeintlichen oder tatsächlichen Skandale in der Wohlfahrt, die in letzter Zeit öffentlich wurden, zum Beispiel „fürstlich entlohnte Doppelrolle in der AWO Müritz, … Ohne abrechenbare Leistung dafür zu erbringen“ (Quelle: Nordkurier 30. Juli 2016; Ministerium kritisiert AWO-Kita auf Mallorca - Quelle: NDR.de 2. Oktober 2018), durch die jetzt an den Richtlinien geplanten Änderungen verhindert oder aufgedeckt werden können? Da die in der Frage genannten Sachverhalte nicht im Zusammenhang mit der Landesförderung stehen, haben sie keinen Bezug zu den in der Antwort auf Frage 1 genannten Einzelrichtlinien beziehungsweise zu den geplanten Änderungen hierzu. 8. Inwieweit plant die Landesregierung die Begrenzung der Forderung nach Beitritt zur Transparenzinitiative auf den nicht marktfähigen Bereich bzw. die Ausweitung auch auf den marktfähigen Bereich der Wohlfahrt? 9. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung im marktfähigen Bereich der Wohlfahrt, wenn die vermeintlichen oder tatsächlichen Skandale in der Wohlfahrt, die in letzter Zeit öffentlich wurden, durch die jetzt an den in Rede stehenden Richtlinien geplanten Änderungen zum 1. Januar 2019 nicht hätten aufgedeckt und verhindert werden können? Die Fragen 8 und 9 werden zusammenhängend beantwortet. Zunächst wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Nach derzeitigem Stand der Planungen sehen die Entwurfsfassungen der Mantelrichtlinie sowie der von dieser umfassten Einzelrichtlinien einen Beitritt der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger zur Initiative Transparente Zivilgesellschaft nur bezüglich der zuwendungsfinanzierten Angebote und Leistungen im Bereich der Sozialen Arbeit vor. Soweit die Träger der Freien Wohlfahrtspflege im entgeltfinanzierten Bereich agieren, unterliegen sie den dort geltenden und ihrer Zielstellung nach auf Transparenz und Kontrolle ausgerichteten Publizitäts- sowie Offen- und Rechnungslegungsverpflichtungen sowie den gleichen Rechten und Pflichten der dort unternehmerisch tätigen, privaten Anbieter unterschiedlichster Rechts- und Organisationsformen. Der Einführung weiterer Verpflichtungen einzelner Anbieter im marktfähigen Bereich sind insbesondere nach Artikel 12 und Artikel 3 Grundgesetz (enge) Grenzen gesetzt.