Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2795 7. Wahlperiode 07.12.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Mignon Schwenke, Fraktion DIE LINKE Barrierefreiheit auf Fernbuslinien und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Fragen 2 bis 6 werden im Rahmen der Zuständigkeit des Landes Mecklenburg- Vorpommern durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (Landesamt) als Genehmigungsbehörde im Personenfernverkehr mit Kraftomnibussen nach § 11 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 [Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 1690 (BGBl. I S. 1690)], zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), und als Aufsichtsbehörde nach § 54 PBefG beantwortet. Danach ist das Landesamt auch für Fernbuslinienverkehre zuständig, die Unternehmen mit Unternehmenssitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns im Land anbieten. Bestandteil jeder Genehmigungsurkunde nach § 42a PBefG ist die Nebenbestimmung, dass die eingesetzten Kraftomnibusse den Anforderungen des § 42b PBefG und den dort genannten Richtlinien der Europäischen Union genügen müssen. Dies ist auch Bestandteil der darauf basierenden Fernbuslinienverkehrsgenehmigung nach den §§ 42 und 42a PBefG. Drucksache 7/2795 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Mit der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes im Jahre 2012 ging auch eine Verpflichtung zu mehr Barrierefreiheit für Fernbuslinien einher. So sind beim Personenfernverkehr mit Fernbussen technische Anforderungen (§ 42b PBefG) einzuhalten. Beispielsweise müssen die Busse mit mindestens zwei Stellplätzen für Rollstuhlnutzer ausgerüstet sein. 1. Welche Verkehrsunternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern bieten Fernbuslinien an? Die Usedomer Bäderbahn GmbH und die Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Greifswald mbH bieten Fernbuslinien an. 2. Welche Fernbuslinien (Start und Ziel) werden mit welchem Turnus (täglich, wöchentlich, saisonal) angeboten? Die Linie U 2 der Usedomer Bäderbahn GmbH (Ahlbeck - Hamburg) wird ganzjährig täglich angeboten. Die Linie B 1 der Usedomer Bäderbahn GmbH (Ahlbeck - Berlin) wird ganzjährig täglich angeboten. Die Linie 330 der Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Greifswald mbH (Greifswald - Neubrandenburg ) wird ganzjährig freitags und sonntags angeboten. Die Linie G 271 der Flixbus DACH GmbH (Rostock - Bremen) wird ganzjährig jeweils zwei Mal täglich dienstags und mittwochs angeboten. Die Linie G 541 der Flixbus DACH GmbH (Warnemünde - Erfurt) wird ganzjährig bis zu sieben Mal täglich angeboten. 3. Wie viele der für den Fernbuslinienverkehr eingesetzten Busse sind seit Januar 2016 mit der geforderten technischen Ausstattung neu zugelassen worden (bitte nach Unternehmen aufschlüsseln)? 4. Wie viele der für den Fernbuslinienverkehr eingesetzten Busse älteren Baujahrs sind mit der geforderten technischen Ausstattung nach- oder umgerüstet worden (bitte nach Unternehmen aufschlüsseln)? Die Fragen 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2795 3 Im Rahmen der Zulassung werden Daten über die nach § 42b PBefG geforderte technische Ausstattung nicht erhoben. Angaben dazu sind auch nicht Bestandteil des Genehmigungsverfahrens . Der Landesregierung liegen deshalb dazu keine Daten vor. 5. Wird nach Einschätzung der Landesregierung die Umrüstung aller für den Fernbuslinienverkehr eingesetzten Busse gesetzeskonform bis Januar 2020 abgeschlossen sein und kontrolliert werden? Die Landesregierung geht davon aus, dass bis Januar 2020 alle für den Fernbuslinienverkehr eingesetzten Busse die Vorgaben des § 42b PBefG erfüllen werden. 6. Wurden Ausnahmeanträge gestellt und gegebenenfalls genehmigt, um die technischen Anforderungen nicht erfüllen zu müssen? a) Wie viele solcher Anträge wurden gestellt (bitte nach Unternehmen aufschlüsseln)? b) Wie viele davon wurden genehmigt? c) Welche Gründe wurden für die Anträge angeführt? Die Fragen 6, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr als Genehmigungsbehörde nach § 11 PBefG liegen keine Ausnahmeanträge vor. 7. Welche technischen Anforderungen sind nach Auffassung der Landesregierung notwendig, um Barrierefreiheit an Haltestellen für den Busverkehr im Rahmen des Öffentlichen Personennah- und Personenfernverkehrs sicherzustellen? Die allgemeinen Anforderungen an die Barrierefreiheit beim Neu- oder Ausbau von öffentlichen Straßen ergeben sich aus dem Straßengesetz des Bundes und des Landes. Es gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die unter anderem in den technischen Regelwerken, Normen und Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Köln sowie den DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V., Berlin zum Ausdruck kommen. Für den öffentlichen Fernbusverkehr wird zudem auf das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im August 2017 herausgegebene „Handbuch Barrierefreiheit im Fernbuslinienverkehr“ hingewiesen (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/ Presse/133-ferlemann-handbuch-barrierefreiheit-im-fernbuslinienverkehr.pdf?__blob =publicationFile). Darüber hinausgehende Vorgaben an die Barrierefreiheit von Haltestellen erwägt die Landesregierung derzeit nicht. Drucksache 7/2795 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Örtliche Standards zur Barrierefreiheit für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) obliegen im Übrigen den Aufgabenträgern gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V) vom 15. November 1995 (GVOBl. M-V S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606) also den Landkreisen und kreisfreien Städten, die diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahrnehmen. Dazu definieren die Aufgabenträger die Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß § 8 Absatz 3 Satz 3 PBefG in ihren Nahverkehrsplänen . 8. Wie viele der für den Fernbuslinienverkehr genutzten Bushaltestellen innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns sind gemäß diesen Anforderungen nach Frage 7 barrierefrei? a) Wie viele Haltestellen innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns werden für den Fernbuslinienverkehr insgesamt genutzt? b) Werden im Rahmen des Sonderprogramms des Landes für barrierefreie Bushaltestellen Haltestellen im Fernbusverkehr bevorzugt befördert? Die Fragen 8, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Es werden durch die bei der Antwort zu Frage 2 genannten Linien insgesamt 36 Haltestellen innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns angefahren, von denen mindestens 12 vollständig barrierefrei sind. Zur Beantwortung der Frage nach der Barrierefreiheit der Haltestellen sind die Aufgabenträger gemäß § 3 Absatz 3 ÖPNVG M-V um Angaben gebeten worden; da noch nicht in allen Zuständigkeitsbereichen umfassende Haltestellendaten vorliegen, konnten nicht alle Aufgabenträger vollständige Angaben zur Barrierefreiheit machen. Das Sonderprogramm „Barrierefreie Haltestellen in Mecklenburg-Vorpommern“ auf Grundlage der Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen und Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Juli 2017 (AmtsBl. M-V S. 538), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. März 2018 (AmtsBl. M-V S. 255) fördert allein die Herrichtung der Barrierefreiheit von Haltestellen des ÖPNV; dabei ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass eine geförderte Haltestelle auch von Fernbuslinien mitgenutzt wird. 9. Wie hoch ist der Mittelabruf für das Sonderprogramm barrierefreie Bushaltestellen aktuell? Aus dem Sonderprogramm „Barrierefreie Haltestellen in Mecklenburg-Vorpommern“ sind bislang Mittel in Höhe von 111.062,99 Euro ausgezahlt worden.