Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. November 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/28 7. Wahlperiode 09.11.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Kostenübernahme der Lehrbücher für Lehrerinnen und Lehrer und ANTWORT der Landesregierung Nach zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 2013 (Az. 9 AZR 455/11) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein- Westfalen vom 13. März 2013 (Az. 6 A 1760/11) wurde das jeweilig beklagte Land verpflichtet, der Lehrkraft die Kosten für die angeschafften Lehrbücher zu erstatten. 1. Wie bewertet die Landesregierung die Entscheidungen jeweils? Bei beiden genannten Entscheidungen handelt es sich zunächst um Einzelfälle, die sich jeweils durch Besonderheiten in der Fallkonstellation auszeichnen und insoweit lediglich begrenzt allgemein gültige Rückschlüsse zulassen. Beiden Entscheidungen ist gemeinsam, dass die Lehrkraft jeweils aus privater Initiative heraus handelte und im Nachhinein Aufwendungsersatzansprüche geltend machte. Zwar hatten die Lehrkräfte in beiden Fällen vor Schuljahresbeginn Anfragen an die zuständigen Behörden bezüglich des Verfahrensgangs und der Kostenerstattung bei privat veranlasster Anschaffung gestellt, letztlich aber die Anschaffung vorgenommen, ohne eine Zusage zur Kostendeckung erhalten zu haben. Beide Gerichte haben jeweils die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag der §§ 677 fortfolgende Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für analog anwendbar erklärt und befunden, dass mit der Selbstbeschaffung der Schulbücher ein erstattungsfähiges Geschäft sowohl des jeweiligen Schulträgers als auch des jeweils beklagten Landes vorlag. Drucksache 7/28 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die einschlägigen Vorschriften der Schulgesetze, die - wie in Mecklenburg-Vorpommern - von einer Zuständigkeitsaufspaltung im Hinblick auf die schulischen Personal- und Sachkosten ausgehen, regeln nach beiden Urteilen letztlich auch die Kostentragungspflicht im Innenverhältnis zwischen Dienstherrn und Schulträger. Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts wird die Möglichkeit einer insoweit bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung der beiden Körperschaften im Sinne des § 421 BGB angesprochen. Ausnahmecharakter haben die entschiedenen Fälle insofern, als zum einen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ausführt, dass im Grundsatz die Beamtin beziehungsweise der Beamte die Entscheidung des Dienstherrn und deren Folgen auch dann hinzunehmen hat, wenn die rechtzeitige Erfüllung seines Anspruchs auf die notwendige Sachausstattung in Gefahr gerät, und dass das öffentliche Interesse an der Geschäftsführung durch die Lehrkraft im vorliegenden Fall gegeben war, weil die Behörden sich dort darauf beschränkt hatten, ihre Verpflichtung zur Beschaffung der Schulbücher beziehungsweise ihre diesbezügliche Einwirkungspflicht zu negieren. Zum anderen beruht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf der Konstellation, dass der Leiter der dortigen Hauptschule die Überlassung des für das Schuljahr erforderlichen Mathematikbuchs an den Lehrer abgelehnt hatte, woraufhin dieser das Buch selbst anschaffte. 2. Welche Schlussfolgerungen aus den Entscheidungen hat die Landesregierung ggf. zwischenzeitlich gezogen? Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen sind Konstellationen wie in den oben zitierten Entscheidungen mit Ausnahme eines einzigen Falles im Land bislang nicht aufgetreten. In diesem Zusammenhang sind die Schulaufsichtsbehörden sensibilisiert, dass Konfliktsituationen, wie sie den beiden oben genannten Urteilen zugrunde gelegen haben, im Dialog mit den für die Beschaffung der entsprechenden Materialien zuständigen Schulträgern, gar nicht erst entstehen. Überdies werden die bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen als ausreichend erachtet. 3. Unter welchen Voraussetzungen sind nach Auffassung der Landesregierung das Land bzw. die Schulträger zur Kostenübernahme der Lehrbücher für die Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet? Gemäß § 102 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Schulgesetz umfasst die Schulträgerschaft insbesondere die Aufgabe, den Sachbedarf des Schulbetriebs zu decken. Die Sachkosten der Schulen in öffentlicher Trägerschaft werden von den Schulträgern aufgebracht (§ 110 Absatz 1 Schulgesetz). Derartige Sachkosten sind gemäß § 110 Absatz 2 Satz 1 Schulgesetz alle Aufwendungen, die zur Schaffung, Unterhaltung und zur Nutzung der Schulgebäude und - anlagen erforderlich sind und die der Deckung des Sachbedarfs der Schulen dienen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/28 3 Hierzu gehören gemäß § 110 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Schulgesetz die Beschaffung von Lernmitteln nach § 54 Absatz 2 Schulgesetz sowie der Lehr- und Unterrichtsmittel einschließlich der Ausstattung der Büchereien. Damit besteht eine Beschaffungspflicht des Schulträgers. 4. Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Landesregierung die bisherige Praxis in Mecklenburg-Vorpommern im Zusammenhang mit der Kostenübernahme der Lehrbücher für die Lehrerinnen und Lehrer? Es wird auf die Antwort zur Frage 2 verwiesen. 5. Welche Auffassungen vertreten nach Kenntnis der Landesregierung die kommunalen Spitzenverbände in dieser Angelegenheit? 6. Inwiefern und mit welchem Ergebnis hat die Landesregierung mit den kommunalen Spitzenverbänden mögliche Konsequenzen beraten? Zu 5 und 6 Die in den oben genannten Fragen geschilderte Problematik ist der Landesregierung bisher nur in einem Einzelfall bekannt geworden. Solche Einzelfälle sind in der Regel und hier vorliegend nicht Gegenstand der regelmäßigen Beratungen zwischen Landesregierung und den kommunalen Landesverbänden.