Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2824 7. Wahlperiode 18.12.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion Freie Wähler/BMV Zwangsabschaltung der Energiezufuhr in Privathaushalten in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht Strom- oder Gassperren im jährlichen Monitoringbericht. Im aktuellen Monitoringbericht 2018 für das Berichtsjahr 2017 (https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/ Downloads/DE/Allgemeines/Bundesnetzagentur/Publikationen/Berichte/2018/Monitoringberi cht_Energie2018.pdf?__blob=publicationFile&v=3) erfolgt erstmals eine Aufgliederung von Stromsperren nach Ländern. In Mecklenburg-Vorpommern wurden danach im Jahr 2017 6.078 Stromanschlüsse gesperrt. Die Landesregierung erhebt in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage keine Daten über Strom- oder Gassperren. Zur Beantwortung der Frage 1 hat das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung daher 23 lokal agierende Strom- und Gasnetzbetreiber (hauptsächlich Stadtwerke) beteiligt. Dadurch ist zwar eine Aufschlüsselung nach Landkreisen und kreisfreien Städten möglich. Allerdings sind innerhalb der gesetzten Frist lediglich 15 Rückmeldungen eingegangen, so dass sich keine validen Rückschlüsse ziehen lassen. Auch ein Vergleich mit der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 7/1077 vom 9. Oktober 2017 und auf Drucksache 6/5144 vom 3. März 2016 ist deshalb nicht möglich. Drucksache 7/2824 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. In wie vielen Haushalten in Mecklenburg-Vorpommern erfolgte in den Jahren 2010 bis heute eine zwangsweise Abschaltung der Energiezufuhr (bitte nach Jahren, Art der Energie, Grund der Abschaltung, Energielieferant, Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Strom 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Ludwigslust-Parchim 211 230 273 251 212 164 241 313 170 Landkreis Rostock 63 36 82 34 69 97 96 79 79 Nordwestmecklenburg 50 399 360 394 298 361 286 288 30 Mecklenburgische Seenplatte* 1.558 1.427 919 1.057 910 762 674 597 484 Vorpommern- Greifswald 49 162 49 66 31 83 57 78 keine Datenübermittlung Schwerin 860 748 739 802 686 667 697 752 keine Datenübermittlung Rostock keine Datenübermittlung. Vorpommern-Rügen keine Datenübermittlung * Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte speichert ein Netzbetreiber die Sperrungen von Haushaltskunden gemeinsam mit den Sperrungen von Kleingewerbekunden in einer Datenbank für Stromsperren. Die Zahlen weichen deshalb evident ab. Es haben nur sieben Netzbetreiber Daten für alle Jahre zur Verfügung gestellt. Die Rückmeldungen weisen für die Jahre 2010 und 2018 die größten Lücken auf. Gas 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Ludwigslust-Parchim 10 9 9 17 16 11 26 47 18 Landkreis Rostock keine Datenübermittlung Nordwestmecklenburg 5 16 11 14 7 14 9 15 1 Mecklenburgische Seenplatte 2 7 3 3 0 1 1 0 1 Vorpommern- Greifswald 0 0 0 0 0 4 4 2 keine Datenübermittlung Schwerin 20 31 21 12 17 16 17 14 keine Datenübermittlung Rostock keine Datenübermittlung Vorpommern-Rügen 7 15 9 11 32 5 4 7 1 Grund für die Sperrungen sowohl in der Strom- als auch in der Gasversorgung sind Zahlungsrückstände der Kunden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2824 3 2. Wie wird gewährleistet, dass vor allem Familienhaushalte mit Kindern oder älteren Menschen, die finanziell nicht in der Lage sind, die Abschläge oder Nachforderungen auszugleichen, in den kalten Jahreszeiten trotzdem mit Energie versorgt werden, um keine gesundheitlichen Schäden davonzutragen? Nicht erfüllte Abschlags- und Vorauszahlungen sowie nicht erfüllte Nachzahlungen sind Schulden des zur Zahlung Verpflichteten. Die Haushalte können sich in den Kundencentern und bei den Informationshotlines der Energieversorgungsunternehmen beraten lassen. Bevor ein Netzbetreiber im Auftrag des jeweiligen Energieversorgungsunternehmens einen Anschluss sperrt, wird in einem mehrstufigen System gemahnt. Es werden Ratenzahlungen angeboten bevor eine Sperrung in Betracht kommt. Betroffene können sich auch an die Beratungsstellen für allgemeine Sozialberatung oder an die Verbraucherzentralen Mecklenburg-Vorpommern e. V. wenden. Im Falle einer Schuldnerregelung können Betroffene auch die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in Anspruch nehmen. Bei Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehungsweise dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist bei Energieschulden zu differenzieren . Haushaltsstrom ist Teil des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts. Laufen aus rückständigen Vorauszahlungen oder Nachforderungen aus der Jahresabrechnung diesbezüglich Stromschulden auf, können diese nur über § 24 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 42a SGB II beziehungsweise § 37 Absatz 1 SGB XII aufgefangen und als Darlehen erbracht werden. Nicht zum Regelbedarf gehört hingegen die Warmwassererzeugung. Sie wird bei zentraler Erzeugung als Bedarf für Unterkunft und Heizung erfasst. Bei dezentraler Erzeugung wird nach § 21 Absatz 7 SGB II beziehungsweise § 30 Absatz 7 SGB XII ein Mehrbedarf gewährt. Heizkosten gehören gemäß § 22 SGB II beziehungsweise § 35 SGB XII zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Diesbezügliche Schulden können gemäß § 22 Absatz 8 SGB II beziehungsweise § 36 Absatz 1 SGB XII übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Während Geldleistungen nach § 22 Absatz 8 Satz 4 SGB II als Darlehen erbracht werden sollen, können in der Sozialhilfe nach § 36 Absatz 1 Satz 3 SGB XII Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Die Entscheidung hierzu hat der zuständige Sozialhilfeträger jeweils im Einzelfall zu treffen. Anders als bei § 22 Absatz 8 SGB II setzt § 36 SGB XII nicht den laufenden Bezug existenzsichernder Leistungen voraus. Damit kommt eine Schuldenübernahme grundsätzlich auch zum Beispiel bei dauerhaft erwerbsgeminderten oder erwerbsunfähigen Personen in Betracht, die mangels Bedürftigkeit keine laufenden existenzsichernden Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII beziehen.