Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2829 7. Wahlperiode 11.12.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Beate Schlupp, Fraktion der CDU Abstufung von Kreisstraßen und Sanierung über den „ländlichen Wegebau“ und ANTWORT der Landesregierung 1. Inwieweit gibt es die Möglichkeit, Kreisstraßen auf Gemeindestraßen herunterzustufen, um diese über den „ländlichen Wegebau“ zu sanieren und instand zu halten? Die Abstufung einer Kreis- zu einer Gemeindestraße ist nur zulässig, wenn sich die Verkehrsbedeutung der Straße geändert hat und sie aufgrund der neuen Gegebenheiten die Verkehrsbedeutung und Funktion einer Straße nach der Straßengruppe „Gemeindestraße“ erfüllt (§§ 3 und 8 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern - StrWG - MV, vom 13. Januar 1993, Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, Seite 42 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018, GVOBl. M-V S. 221, 229). Eine Abstufung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich die Verkehrsbedeutung tatsächlich geändert hat oder wenn die Zweckbestimmung der Straße geändert wird. Gemeindestraßen kommt nach § 3 Nummer 3 des StrWG - MV die Verkehrsbedeutung zu, überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden zu dienen. Wird eine Kreisstraße zur Gemeindestraße abgestuft, wechselt die Trägerschaft für die Straßenbaulast vom jeweiligen Landkreis auf die jeweilige Gemeinde. § 18 Absatz 3 StrWG - MV bestimmt, dass der bisherige Träger der Straßenbaulast dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen hat, dass er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten hat. Drucksache 7/2829 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Mithin hat ein Landkreis im Falle der Abstufung einer Kreisstraße zur Gemeindestraße die Straße der Gemeinde in einem solchen Zustand zu übergeben, dass eine zeitnahe Sanierung oder Instandsetzung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der sogenannten Förderung des „ländlichen Wegebaus“ können Zuwendungen an Gemeinden zu deren Investitionen in Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen gewährt werden. Landkreise sind keine zulässigen Zuwendungsempfänger. Die Möglichkeit, Kreisstraßen auf Gemeindestraßen herunterzustufen, um diese über den „ländlichen Wegebau“ (im Sinne der Förderung der Investitionen) zu sanieren und instand zu setzen, gibt es daher nicht. 2. Im Antrag der SPD-Kreistagsfraktion des Landkreises Vorpommern- Greifswald auf Drucksache 74/2018 wird darauf verwiesen, dass das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt grundsätzlich bereit ist, dem Landkreis jährlich Mittel aus seinem Etat für die Sanierung abgestufter Kreisstraßen zur Verfügung zu stellen. Trifft diese Aussage zu? Nein, diese Aussage trifft so nicht zu, es geht immer um eine Einzelfallentscheidung.