Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2832 7. Wahlperiode 13.12.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion Freie Wähler/BMV Begleitung von Umzügen und Veranstaltungen durch die Landespolizei und ANTWORT der Landesregierung Der Nordkurier hat am 2. November 2018 berichtet, dass die Polizei den Anklamer Martinsumzug nicht in gewohnter Weise begleiten will. Der Leiter des Polizeirevieres Anklam verweist auf eine Verwaltungsvorschrift vom Oktober 2015, wonach die Stadt als zuständige Ordnungsbehörde für die Sperrung der Straßen während des Umzuges Sorge tragen müsse. 1. Gibt es eine Verwaltungsvorschrift, die den oben genannten Sachverhalt regelt? Wenn ja, a) mit welchem Datum? b) mit welchem vollständigen Wortlaut? c) wie verbindlich ist diese? Grundlage für den in der Vorbemerkung des Fragestellers genannten Sachverhalt ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs‐Ordnung (VwV‐StVO) vom 26. Januar 2001, zuletzt geändert am 22. Mai 2017. Die Vorschrift hat einen Umfang von zirka 130 Seiten im Format A 4. Der vollständige Wortlaut der Verwaltungsvorschrift kann allgemein zugänglichen Medien, zum Beispiel der Internetseite https://www.stvo.de/ downloads-kostenlos, entnommen werden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um das in der Vorbemerkung als Verwaltungsvorschrift titulierte Schreiben vom Oktober 2015. Drucksache 7/2832 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zu a) Bei der in der Vorbemerkung zu Frage 1 erwähnten Verwaltungsvorschrift vom Oktober 2015 handelt es sich um das „Rundschreiben zur straßenverkehrsrechtlichen Lage bei Brauchtumsveranstaltungen auf Bundes- und Landesstraßen“ vom 30. Oktober 2015, herausgegeben durch das Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern und das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern. Dieses Schreiben ist an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Land Mecklenburg- Vorpommern gerichtet. Zu b) Nachfolgend ist der Wortlaut des in der Antwort zu Frage 1 a) genannten Schreibens aufgeführt: „Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, in der Vergangenheit kam es vereinzelt zu Problemen und Irritationen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Veranstaltungen, insbesondere von Brauchtumsveranstaltungen, wie Fasching, Dorf- und Erntefeste, auf Bundes- und Landesstraßen. Um ein einvernehmliches Miteinander aller Beteiligten, auch unter Berücksichtigung der Belange des Straßenverkehrs, gewährleisten zu können, möchten wir Sie über die Verfahrensweisen bei der Genehmigung solcher Veranstaltungen informieren. Alle Behörden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Zuständigkeiten solche Veranstaltungen , die dem Gemeinsinn und dem Zusammenhalt in den Gemeinden dienen, wohlwollend begleiten, ohne dabei die ihnen obliegenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten außer Acht zu lassen. Eine richtig abgesicherte und den Verkehr nur in dem erforderlichen Maße beeinträchtigende Veranstaltung wird auf diese Weise zur Zufriedenheit bei allen Beteiligten beitragen. Abhängig vom Grad der Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenverkehrs bedürfen sogenannte Brauchtumsveranstaltungen einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO. Zum Schutz der Teilnehmer des Umzuges wie auch der übrigen Verkehrsteilnehmer wird in der Regel die Anordnung von Straßensperrungen oder anderen Absicherungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls auch von Umleitungen nach § 45 Absatz 1 StVO erforderlich sein. Diese werden dem Straßenbaulastträger (zuständiges Straßenbauamt) durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde auferlegt. Eine Umleitung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn bei einer einmal im Jahr stattfindenden Veranstaltung die Straßensperrung die Dauer von zirka einer Stunde nicht übersteigt , der fließende Verkehr zurücktreten, warten oder sich einen anderen Weg suchen muss. Allerdings sind die Belange des fließenden Verkehrs und der Verkehrssicherheit angemessen zu berücksichtigen. Die Beurteilung unterliegt einer Einzelfallprüfung durch die Straßenverkehrsbehörde . Die Polizei veranlasst bei vorhersehbaren erheblichen Verkehrseinschränkungen eine Verkehrswarnmeldung über die Landesmeldestelle für den Verkehrswarndienst. Die Einschätzung, welche weiteren Maßnahmen zur Absicherung der Brauchtumsveranstaltung zu ergreifen sind, ist abhängig vom konkreten Einzelfall und obliegt den unteren Straßenverkehrsbehörden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2832 3 Die Kosten sind dem Veranstalter/Betreiber vom Straßenbaulastträger (Straßenbauamt) durch Leistungsbescheid aufzuerlegen (vgl. Randnummer 18 zu § 29 VwV-StVO). Zur Reduzierung oder Vermeidung von Kosten für die Absicherungsmaßnahmen kann eine temporäre Sonderbaulast zwischen der betroffenen Gemeinde und dem Straßenbaulastträger vereinbart werden. Damit tritt die Gemeinde in die Pflicht, die von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Maßnahmen auf eigene Kosten und gegebenenfalls mit eigenen Kräften und Mitteln, wie zum Beispiel ehrenamtlichen Helfern und eigenen Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen, umzusetzen. Die polizeiliche Eilzuständigkeit ist bei angemeldeten Veranstaltungen regelmäßig nicht gegeben, sodass die Polizei keine Absperrungen vornimmt. Lediglich die Begleitung im Zuge des Festumzugs auf der Straße kann nach Einzelfallprüfung durch die Polizei zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen. Bitte stellen Sie rechtzeitig vor einer Veranstaltung bei den Amtsvorstehern beziehungsweise den Bürgermeistern der amtsfreien Gemeinden den Antrag auf Erlaubnis. So kann sichergestellt werden, dass Ihre Veranstaltung ein voller Erfolg wird. Mit freundlichen Grüßen“ Zu c) Das Rundschreiben informiert die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister über die rechtlichen Grundlagen und die Zuständigkeiten bei der Genehmigung solcher Veranstaltungen. Das Rundschreiben ist in der behördlichen Praxis als verbindlich anzusehen. 2. Wie bewertet die Landesregierung allgemein den Einsatz der Polizei zur Begleitung von angemeldeten Umzügen und Veranstaltungen größeren Ausmaßes? Eine polizeiliche Begleitung kann im Einzelfall zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen. 3. Verfügt die Polizei allgemein über einen Ermessensspielraum zur Begleitung angemeldeter Umzüge und Veranstaltungen größeren Ausmaßes? Wenn ja, welchen? Ja. Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Drucksache 7/2832 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 4. Wie bewertet die Landesregierung die Entscheidung der örtlich zuständigen Polizei im oben genannten Sachverhalt, den Umzug nicht in gewohnter Weise zu begleiten? Die Aussage trifft nicht zu. Der Umzug ist durch die Polizei begleitet worden. Hinsichtlich des Umfangs wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Wie bewertet die Landesregierung den Hinweis der Polizei, die Stadt Anklam solle die Straßen für den Umzug sperren? Der Sankt-Martinsumzug war langfristig bekannt und wurde rechtzeitig im Hinblick auf die Beantragung einer Erlaubnis nach § 29 Straßenverkehrsordnung eingereicht. Eine Absperrung des Veranstaltungsgeländes wurde in Form einer verkehrsrechtlichen Anordnung des örtlich zuständigen Landkreises erwirkt. Die Polizeiinspektion Anklam hat gegenüber der Stadt Anklam auf die aktuelle Rechtslage verwiesen. 6. Gibt es eine Ermächtigungsgrundlage für die kommunalen Ordnungsbehörden oder Feuerwehren, Umzüge oder Veranstaltungen größeren Ausmaßes unter Benutzung von Blaulicht zu begleiten? Nein. Die Voraussetzungen für den Einsatz von blauem Blinklicht im Straßenverkehr werden durch die Straßenverkehrs-Ordnung (§ 38 Absatz 1 und 2) und die dazugehörige Verwaltungsvorschrift geregelt. Ob der Sicherungszweck und die Abwendung von Gefahren den Einsatz von Blaulicht erfordern, sollte im Übrigen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse entschieden werden.