Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2842 7. Wahlperiode 12.12.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Horst Förster, Fraktion der AfD Organisation und Verbesserung von Rückführungsmaßnahmen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Grundsätzlich wird festgehalten, dass Fragen, die sich allein auf die Darstellung von gesetzlichen Regelungen beziehen, von der Landesregierung durch Benennung der entsprechenden Normen beantwortet werden. Derartige Fragen lassen sich bereits durch den jeweiligen Gesetzestext beantworten. Hierbei handelt es sich um öffentlich zugängliche Quellen. Es handelt sich nicht um besondere Kenntnisse, über die die Landesregierung verfügt und die diese den Mitgliedern des Landtages - zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben - im Rahmen von Kleinen Anfragen mitzuteilen hat. Bei der vorliegenden Kleinen Anfrage betrifft dies die Frage 4. Diese Frage enthält keinerlei Informationsersuchen, welches über die Bitte, gesetzliche Maßnahmen einzeln darzustellen, hinausgeht. Bei der Beantwortung dieser Frage wird wie dargestellt verfahren. Drucksache 7/2842 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Wie viele Abschiebungen sind seit Jahresbeginn in Mecklenburg- Vorpommern gescheitert (bitte nach Monat, Grund des Scheiterns und jeweiliger Anzahl aufgliedern)? a) Wie viele Abschiebungen sind seit Jahresbeginn angesetzt gewesen (bitte nach Monat und Anzahl aufgliedern)? b) Wie viele Abschiebungen sind seit Jahresbeginn erfolgreich gewesen (bitte nach Monat und Anzahl aufgliedern)? Zur Beantwortung der Frage wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Stichtag ist der 19. November 2018. 2018 Monat gescheiterte Abschiebungen Gründe Renitenz Rechtsmittel untergetaucht Kirchenasyl sonstige* Januar 80 13 0 37 2 28 Februar 77 14 0 37 2 24 März 121 16 0 67 3 35 April 57 3 0 33 2 19 Mai 109 6 1 58 10 34 Juni 95 11 1 53 4 26 Juli 100 20 1 46 4 29 August 71 13 3 38 2 15 September 50 12 18 2 18 Oktober 75 11 1 33 4 26 November 30 16 8 6 * Als sonstige Gründe werden beispielhaft aufgezählt: - das Vorbringen von medizinischen Gründen, - Unvollständigkeit des Familienverbandes, - Flugausfälle, - verspätete Ankunft am Flughafen oder - restriktive Handhabung von Überstellungsregelungen durch EU-Mitgliedstaaten Zu a) Eine statistische Erfassung von Abschiebungen erfolgt lediglich in den Kategorien „vollzogene Maßnahmen“ und „gescheiterte Maßnahmen“. Abschiebungen, die zum Zeitpunkt ihrer Vorbereitung aufgegeben oder verschoben wurden, bleiben in der Statistik unberücksichtigt. Zu b) Zur Beantwortung der Frage wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Bis zum Stichtag 19. November 2018 wurden insgesamt 343 Personen abgeschoben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2842 3 2018/Monat Abschiebungen Januar 60 Februar 48 März 44 April 28 Mai 34 Juni 23 Juli 37 August 38 September 11 Oktober 17 November 3 2. Wie viele Personen sind seit 2014 auf Landesebene nach Kenntnis der Landesregierung mit der Koordinierung von Rückführungsmaßnahmen betraut (bitte aufgliedern nach Jahr, Behörde, Anzahl der Mitarbeiter und konkretem Aufgabenbereich)? Mit welchen Aufgaben ist das Landeskriminalamt in Mecklenburg- Vorpommern in die Koordination von Rückführungen involviert? Zur Beantwortung der Frage wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Sie bezieht sich auf das Landesamt für innere Verwaltung - Rückführung (§ 3 Absatz 2 der Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern). Jahr Anzahl Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter Aufgabenzuordnung 2014 2 2 Passersatzbeschaffung, Abschiebung Passersatzbeschaffung, Abschiebung, Haftsachbearbeitung Summe 4 ab Mai 2015 ab September 2015 4 2 2 1 Passersatzbeschaffung, Abschiebung Passersatzbeschaffung, Abschiebung, Haftsachbearbeitung Passersatzbeschaffung, Abschiebung Passersatzbeschaffung, Abschiebung, Haftsachbearbeitung Summe 9 ab März 2016 4 2 1 Passersatzbeschaffung, Abschiebung Passersatzbeschaffung, Abschiebung, Haftsachbearbeitung Passersatzbeschaffung, Freiwillige Rückkehr (Gemeinsames Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr) Summe 7 Drucksache 7/2842 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Jahr Anzahl Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter Aufgabenzuordnung 2017 6 2 1 Passersatzbeschaffung, Abschiebung Passersatzbeschaffung, Abschiebung, Haftsachbearbeitung Passersatzbeschaffung, Freiwillige Rückkehr, (Gemeinsames Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr) Summe 9 2018 6 2 1 Passersatzbeschaffung, Abschiebung Passersatzbeschaffung, Abschiebung, Haftsachbearbeitung Passersatzbeschaffung, Freiwillige Rückkehr (Gemeinsames Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr) Summe 9 Des Weiteren gibt es im Ministerium für Inneres und Europa einen Dienstposten, welcher im fachaufsichtlichen Bereich mit dem Thema Rückkehr befasst ist. Das Landeskriminalamt ist in Mecklenburg-Vorpommern nicht in die Koordination von Rückführungen involviert. 3. Wie viele Ausweisdokumente sind bei Personen ohne Bleiberecht seit 2014 beschafft worden (bitte aufgliedern nach Jahr, Anzahl und Herkunftsland)? a) Wie viele Behördenmitarbeiter sind mit der Beschaffung von Ausweisdokumenten in Mecklenburg-Vorpommern beauftragt (bitte nach Land, Kommune und Zahl der jeweiligen Behördenmitarbeiter aufgliedern)? b) Wie viele Ethnologen sind bei mit Rückführungsfragen betrauten Behörden angestellt, die auf wissenschaftlicher Basis Herkunftsregionen ermitteln können? Maßnahmen der Passersatzbeschaffung oder die Anzahl der beschafften Passersatzpapiere werden statistisch nicht erfasst. Zu a) Für das Land wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Für die Kommunen wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2842 5 Kommune Anzahl Mitarbeiterin/Mitarbeiter Schwerin 2 Hansestadt Rostock 34 Landkreis Nordwestmecklenburg 4 Landkreis Ludwigslust-Parchim 5 Landkreis Rostock 9 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 18 Landkreis Vorpommern-Rügen 12 Landkreis Vorpommern-Greifswald 11 Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Beschaffung von Ausweisdokumenten beauftragt sind, hängt mit der jeweiligen Organisationsstruktur der kommunalen Ausländerbehörde zusammen. Zu b) Keine. 4. Welche Konsequenzen gibt es für Personen, die ihre Identität absichtlich verschleiern beziehungsweise nicht an ihrer Klärung mitwirken (bitte gesetzliche Maßnahmen einzeln darstellen)? a) Wie viele ausreisepflichtige Personen haben sich seit 2014 der Klärung ihrer Identität verweigert (bitte aufgliedern nach Anzahl und Jahr)? b) Werden Personen mit ungeklärter Identität bis zur Klärung ihrer Identität in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes oder in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht? Die möglichen rechtlichen Konsequenzen für den betroffenen Ausländer, der seine Identität verschleiert beziehungsweise seine Mitwirkungspflichten zur Klärung seiner Identität verletzt, sind insbesondere den folgenden Rechtsnormen zu entnehmen: Normen des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) - § 25 Absatz 5 - § 25a Absatz 1 Satz 3 - § 25a Absatz 2 Nummer 1 - § 48 Absatz 3 Satz 2 - § 60a Absatz 5 Satz 5 - § 60a Absatz 6 Satz 2 - § 61 Absatz 1c Satz 2 - § 62 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 2 Absatz 14 Nummer 2 und Nummer 3 - § 62b Absatz 1 Nummer 2 Drucksache 7/2842 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Normen des Asylgesetzes (AsylG) - § 15 Absatz 2 Nummer 6 - § 30 Absatz 3 Nummer 2 - § 30a Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 Normen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) - § 1a Absatz 5 Nummern 1, 2 und 4 Mit Blick auf etwaige Leistungskürzungen sei darauf hingewiesen, dass der Tatbestand der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit vom sachlichen Anwendungsbereich des § 1a Absatz 5 Nummer 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausgenommen ist. Das Täuschen an sich hat mithin zunächst keine leistungsrechtlichen Auswirkungen. Wird die Täuschung jedoch von den zuständigen Behörden erkannt, werden sie die betreffende Person zur Mitwirkung an der Identitätsklärung auffordern. Die den Ausländern obliegenden Mitwirkungspflichten umfassen sämtliche Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung fehlender Identitätsdokumente notwendig sind und nur von ihnen persönlich vorgenommen werden können. Kommen die betroffenen Personen diesen Mitwirkungspflichten nicht nach und können deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, wäre gemäß § 1a Absatz 3 Seite 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes eine Leistungskürzung möglich. Es würden dann grundsätzlich nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfes an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, könnten darüber hinaus Leistungen gewährt werden. Zu a) Identitätstäuschungen oder die Verweigerung, an der Identitätsklärung mitzuwirken, werden statistisch nicht erfasst. Zu b) Asylbewerber beziehungsweise ehemalige Asylbewerber werden grundsätzlich, unabhängig von der Klärung ihrer Identität, in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes oder in Gemeinschaftsunterkünften der Landkreise und kreisfreien Städte untergebracht. Für sonstige Ausländer besteht diese Verpflichtung nicht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2842 7 5. In wie vielen Fällen haben seit 2014 medizinische Gründe dazu geführt, dass Abschiebungen in Mecklenburg-Vorpommern gescheitert sind? a) Welche Krankheitsbilder werden in diesen Fällen besonders häufig diagnostiziert? b) In welchen Kommunen werden spezialisierte Amtsärzte eingesetzt, um entsprechende Krankheiten zu überprüfen (bitte nach Kommunen aufgliedern)? Zur Beantwortung der Frage wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. gescheiterte Abschiebungen aus medizinischen Gründen 2015 85 2016 69 2017 35 2018 32 2014 wurden medizinische Gründe noch nicht als Abschiebungshindernis erfasst. Zu a) Eine statistische Erfassung der einzelnen Krankheitsbilder erfolgt nicht. Zu b) In den Gesundheitsämtern beziehungsweise in den Fachdiensten Gesundheit der Landkreise Rostock, Ludwigslust-Parchim, Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Rügen und Nordwestmecklenburg sowie der Landeshauptstadt Schwerin und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock begutachten Fachärzte des Amtsärztlichen Dienstes, des Sozialpsychiatrischen Dienstes sowie des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes auf Anforderung der Ausländerbehörde im Rahmen von Amtshilfeersuchen abgelehnte Asylbewerber zur Frage der Reisefähigkeit aus medizinischer Sicht bei geplanten Rückführungsmaßnahmen. Im Landkreis Vorpommern-Greifswald ist ein Arzt angestellt, welcher in den Migrationszentren (Greifswald, Pasewalk und Anklam) nur für den Bereich Asyl eingesetzt wird und unter anderem die Begutachtung der Reisefähigkeit vornimmt, wenn nötig auch in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, insbesondere mit Fachärzten für Psychiatrie, des Gesundheitsamtes des Landkreises. Drucksache 7/2842 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 6. Wie hoch war die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Asylklagen in Mecklenburg-Vorpommern seit 2014 (bitte nach Jahr und durchschnittlichem Wert aufgliedern)? Zur Beantwortung der Frage wird auf die nachfolgenden Übersichten verwiesen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer ist in Monaten angegeben. a) Verwaltungsgerichte Mecklenburg-Vorpommern Berichtsjahr 2014 2015 2016 2017 III. Quartal 2018 Hauptverfahren - Asylsachen - 14,2 13,5 11,4 8,4 10,8 Eilverfahren- Asylsachen - 1,8 2,6 2,4 1,2 1,6 b) Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Berichtsjahr 2014 2015 2016 2017 III. Quartal 2018 Berufungen - Asylsachen - 23,0 3,8 10,9 3,4 4,5 7. Welche Staaten gelten nach Kenntnis der Landesregierung bei der Kooperation in Fragen der Rückführung als besonders unkooperativ? Welche Sanktionierungsmaßnahmen gegenüber bei der Rückführung unkooperativen Staaten stehen dem Land Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung? Zur Beantwortung der Frage können die Staaten Iran, Irak, Mauretanien, Türkei, Ägypten, Tunesien, Somalia, Eritrea, Aserbaidschan, Cote d`Ivoire, Senegal, Palästinenser Gebiete, Gambia, Marokko, Libanon, Libyen, Nigeria, Indien und Algerien genannt werden. Seitens Mecklenburg-Vorpommerns bestehen keine Sanktionsmöglichkeiten. Für auswärtige Angelegenheiten ist der Bund zuständig.