Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2856 7. Wahlperiode 27.12.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Kriminelle und terroristische Vereinigungen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Eine gesonderte statistische Erfassung von Verfahren wegen Verstößen gegen die §§ 89a, 129, 129a und 129b des Strafgesetzbuches (StGB) ist erst ab Juli 2012 erfolgt. Die nachfolgend dargestellten Vorgänge beziehen sich daher auf den Erfassungszeitraum vom 16. Juli 2012 bis zum 12. November 2018. 1. Wie viele Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft wegen des Anfangsverdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB in den Jahren 2010 bis 2018 eingeleitet (bitte in der Antwort hier und im Folgenden auch unterteilen nach den Phänomenbereichen Politisch motivierte Kriminalität rechts, Politisch motivierte Kriminalität links, Islamismus, Organisierte Kriminalität und Gewalttäter Sport)? a) In wie vielen Fällen wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt? b) In wie vielen Fällen kam es im vorgenannten Zeitraum zur Erhebung öffentlicher Anklagen? c) In wie vielen Fällen kam es zu rechtkräftigen Verurteilungen? Die Staatsanwaltschaften haben im vorbezeichneten Zeitraum 15 Ermittlungsverfahren wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB eingeleitet. Drucksache 7/2856 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Davon sind fünf Verfahren dem Phänomenbereich der politisch motivierten Kriminalität rechts, zwei Verfahren dem Phänomenbereich der politisch motivierten Kriminalität links und acht Verfahren dem Phänomenbereich des Islamismus zuzuordnen. Zu a) In neun Fällen ist das Verfahren nach § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden. Das betrifft ein Verfahren aus dem Phänomenbereich politisch motivierter Kriminalität rechts, zwei Verfahren aus dem Phänomenbereich politisch motivierter Kriminalität links und sechs Verfahren aus dem Phänomenbereich Islamismus. Zu b) und c) In einem Fall aus dem Phänomenbereich politisch motivierter Kriminalität rechts ist öffentliche Anklage erhoben worden. In diesem Verfahren ist eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt. 2. Wie viele Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft wegen des Anfangsverdachts der Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 StGB in den Jahren 2010 bis 2018 eingeleitet? a) In wie vielen Fällen wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt? b) In wie vielen Fällen kam es im vorgenannten Zeitraum zur Erhebung öffentlicher Anklage? c) In wie vielen Fällen kam es zu rechtkräftigen Verurteilungen? Die Fragen 2, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die Staatsanwaltschaften haben im vorbezeichneten Zeitraum 1.032 Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB eingeleitet. Diese Zahl ist der polizeilichen Kriminalstatistik entnommen, Verfahrensstände sind dort nicht hinterlegt. In der Verfahrensstatistik der Staatsanwaltschaften hingegen werden Vorgänge nach § 129 StGB im Falle politisch motivierter Kriminalität gemeinsam mit anderen Strafvorschriften dieses Bereiches im Sachgebiet Staatsschutz und im Falle von schwerer Bandenkriminalität, insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, im Sachgebiet schwere Gewalt- und Bandenkriminalität erfasst. Diese Zahl ist weitaus höher, als die eingangs aufgeführte Zahl der Ermittlungsverfahren wegen § 129 StGB. Zur Beantwortung der Fragen wäre eine händische Auswertung dieser Akten notwendig, was einen Arbeitsaufwand von mindestens 500 Stunden erfordern würde. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Mitgeteilt werden kann jedoch, dass es sich bei circa der Hälfte der Vorgänge um Verfahren gegen die Anbieter und Nutzer des als politisch motivierte Kriminalität rechts einzuordnenden Internetangebots des ehemaligen sogenannten „Thiazi-Forums“ handelt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2856 3 3. Wie viele Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft wegen des Anfangsverdachts der Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a StGB in den Jahren 2010 bis 2018 eingeleitet? a) In wie vielen Fällen wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt? b) In wie vielen Fällen kam es im vorgenannten Zeitraum zur Erhebung öffentlicher Anklage? c) In wie vielen Fällen kam es zu rechtkräftigen Verurteilungen? Die Fragen 3, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. In Mecklenburg-Vorpommern wurden im vorbezeichneten Zeitraum 59 Verfahren wegen Verstoßes gegen § 129a StGB eingeleitet. Eine Aussage über Phänomenbereiche und Verfahrensabschlüsse ist den Staatsanwaltschaften nicht möglich, weil nach § 142a Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit § 120 Absatz 1 Nummer 6 GVG der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof für die Verfolgung der Straftaten originär zuständig ist. Sofern der Generalbundesanwalt die Verfahren nicht selbst eingeleitet hat, sind sie von den Staatsanwaltschaften des Landes unmittelbar nach der Einleitung an den Generalbundesanwalt abgegeben worden. Auch die Verfahren minderer Bedeutung, die der Generalbundesanwalt nach § 142a Absatz 2 Nummer 2 GVG an die örtlich zuständige Landesstaatsanwaltschaft abgibt, werden nicht durch die Staatsanwaltschaften in Mecklenburg- Vorpommern bearbeitet. Aufgrund des Staatsvertrages zwischen dem Land Mecklenburg- Vorpommern und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit in Staatsschutz- Strafsachen vom 16. Februar 2012 ist die Bearbeitung der Staatsschutzverfahren nach § 129a StGB auf das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg übertragen worden, was nach § 142a Absatz 1 Satz 1 GVG zur Folge hat, dass die Ermittlungen durch die Generalstaatsanwaltschaft in Hamburg zu führen und die Abschlussentscheidung dort zu treffen ist. 4. Wie viele Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft wegen des Anfangsverdachts krimineller und terroristischer Vereinigungen im Ausland nach § 129b StGB in den Jahren 2010 bis 2018 eingeleitet? a) In wie vielen Fällen wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt? b) In wie vielen Fällen kam es im vorgenannten Zeitraum zur Erhebung öffentlicher Anklage? c) In wie vielen Fällen kam es zu rechtkräftigen Verurteilungen? Die Fragen 4, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. In Mecklenburg-Vorpommern wurden im vorbezeichneten Zeitraum 28 Verfahren wegen Verstoßes gegen § 129b StGB eingeleitet. Aufgrund einer gesonderten Berichterstattung der Staatsanwaltschaften kann mitgeteilt werden, dass davon 25 Verfahren dem Phänomenbereich Islamismus zuzurechnen sind. Es handelt sich dabei um Vorgänge, die aufgrund der Aussagen von Geflüchteten im Asylverfahren anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgenommen wurden. Drucksache 7/2856 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Entsprechend den bereits in der Antwort zu Frage 3 dargelegten Zuständigkeitsregelungen sind diese Verfahren dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zur Übernahme vorzulegen . Der Generalbundesanwalt hat den Landesstaatsanwaltschaften mitgeteilt, dass dort von den 25 Vorgängen drei zur Durchführung weiterer Ermittlungen in eigener Zuständigkeit übernommen wurden. Vier Verfahren geringerer Bedeutung sind zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens an den Generalstaatsanwalt in Hamburg weitergeleitet worden. 13 Verfahren hat der Generalbundesanwalt wegen minderer Bedeutung nach § 153c StPO eingestellt und vier Verfahren sind durch den Generalbundesanwalt mangels eines hinreichenden Tatverdachtes nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden. In einem Vorgang steht die Entscheidung noch aus. Weitere Informationen über die Verfahrensabschlüsse in den vom Generalbundesanwalt und vom Generalstaatsanwalt in Hamburg geführten Verfahren liegen der Landesregierung nicht vor.