Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. Januar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2863 7. Wahlperiode 08.01.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Kosten der Migrationskrise im Land und in den Kommunen und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Ausgaben trägt das Land Mecklenburg-Vorpommern in den Bereichen Asyl, Zuwanderung und Integration (bitte differenziert jeweils nach einzelnen Haushaltstiteln und Gesamtausgaben seit 2014 aufgliedern)? Welche Ausgaben in diesem Bereich werden vom Bund übernommen? In der folgenden Tabelle sind die Ist-Ausgaben des Landes in Millionen Euro in den Jahren 2014 bis 2017 dargestellt: Kapitel/ Titel Zweck 2014 2015 2016 2017 0301 07/ 686 02 Unterstützung des Ehrenamts für Integrationsmaßnahmen - Verstärkungsmittel für Vereine, insbesondere Schulfördervereine zur Unterstützung von Flüchtlingskindern 0,0 0,1 0,0 0,0 0407 03/ 427 02 Beschäftigungsentgelte an Vertretungs- und Aushilfskräfte im Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten 0,0 0,0 1,2 1,3 0407 03/ 511 03 Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte 0,0 0,0 0,1 0,1 0407 03/ 514 03 Haltung von Dienstfahrzeugen 0,0 0,0 0,0 0,0 Drucksache 7/2863 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Kapitel/ Titel Zweck 2014 2015 2016 2017 0407 03/ 514 04 Bewirtschaftung, Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude, Räume, Maschinen und Geräte an den Betrieb für Bau und Liegenschaften (517.03, 518.03, 518.07) 0,0 3,4 6,1 4,9 0407 03/ 514 05 Sonstiges (Bewirtschaftung, Mieten für Fahrzeuge , Reisekostenvergütungen, Umzüge, Geschäftsbedarf Informationstechnik, Fernmeldegebühren , vermischte Verwaltungsausgaben ) 0,0 0,0 0,0 0,0 0407 03/ 519 03 Bauunterhalt 0,0 0,0 0,3 0,3 0407 03/ 533 21 Leistungsentgelte - Informationstechnik 0,0 0,0 0,1 0,0 0407 03/ 533 22 Werkverträge 0,0 0,0 0,0 0,0 0407 03/ 633 03 Erstattungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz , dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch an Landkreise und kreisfreie Städte 31,3 65,3 77,5 46,6 0407 03/ 633 04 Erstattung der Kosten für die Unterbringung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Flüchtlingsaufnahmegesetz an die Landkreise und kreisfreien Städte 19,2 49,4 92,0 55,1 0407 03/ 671 02 Kosten für die Betreibung der Aufnahmeeinrichtung des Landes 1,4 14,4 24,2 8,7 0407 03/ 671 03 Kosten für medizinische Leistungen in der Aufnahmeeinrichtung des Landes 1,0 4,2 4,5 4,0 0407 03/ 671 05 Erstattung analog § 25 Absatz 2 Landeskatastrophenschutzgesetz an Landkreise und kreisfreie Städte 0,0 0,0 0,1 0,0 0407 03/ 671 06 Erstattung analog § 25 Absatz 2 Landeskatastrophenschutzgesetz an sonstige Hilfsorganisationen 0,0 0,0 0,0 0,0 0407 03/ 681 01 Abschiebungen 0,3 0,5 0,8 0,7 0407 03/ 681 02 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz , Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Zwölfen Buch Sozialgesetzbuch in der Aufnahmeeinrichtung des Landes 1,5 10,6 9,1 6,2 0407 03/ 812 03 Beschaffungen für Notunterkünfte und Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes 0,0 1,9 0,5 0,1 0407 03/ 812 05 Informationstechnik-Beschaffungen 0,0 0,0 0,6 0,0 0407 03/ 883 03 Zuweisungen des Landes für Investitionen (für Gemeinschaftsunterkünfte und Inventar) 0,6 1,9 8,7 3,2 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2863 3 Kapitel/ Titel Zweck 2014 2015 2016 2017 0410/ 686 63 Integration durch Sportförderung 0,0 0,0 0,1 0,0 1005/ 684 01 Förderung der sozialen und beruflichen Integration sowie der Partizipation von Migrantinnen und Migranten 0,5 0,6 0,8 2,6 1005/ 684 02 Zuschüsse an Verbände und Vereine für Beratung von Migrantinnen und Migranten 0,1 0,1 0,1 0,1 1026/ 613 01 Zuweisungen an den Kommunalen Sozialverband zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesstelle nach § 42 b Absatz 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch 0,0 0,0 0,2 0,2 1102 MG 02/ 613 03 Zuweisungen an Kommunen gemäß Aufgabenzuordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (für unbegleitete minderjährige Ausländer ) 1,7 1,7 1,7 1,7 1026/ 633 01 Erstattungen von Kosten der Hilfe zur Erziehung unbegleiteter minderjährige Ausländer (UMA) 12,5 13,8 34,0 43,6 1026/ 633 03 Zuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte für unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) 0,0 0,0 0,7 0,7 1027/ 633 05 Verbesserung: Allgemeine Zuweisungen des Landes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (30 % der Bundesmittel) 0,0 0,0 1,9 4,4 1027/ 633 15 Verbesserung: Zuweisungen des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte für die Verbesserung der Kindertagesbetreuung (70 % der Bundesmittel) 0,0 0,0 4,5 10,4 1102/ 633 10 Zuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte zur Umsetzung der Asylvereinbarung Februar 2015, für Integrationslotsen (8*100.000 Euro) 0,0 0,8 0,8 0,0 1102/ 633 10 Zuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte zur Umsetzung der Asylvereinbarung Februar 2015, für Verwaltungskosten in Landkreisen/kreisfreien Städte 0,0 4,0 4,0 0,0 1102/ 633 15 Asylvereinbarung 02.08.2016 (komm. Verwaltungskosten Asyl und 100 Euro/Schutzberechtigten ) 0,0 0,0 3,8 8,8 diverse Stellenmehrbedarfe einschließlich Sachkosten beim Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten , Landesamt für innere Verwaltung , Polizei, Schule, Berufsschule, Hochschule, Richter 0,0 11,4 21,2 27,6 Summe 70,1 184,1 299,4 231,2 Drucksache 7/2863 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Das Land hat im sachlichen Zusammenhang zu den oben genannten Ausgaben vom Bund in den Jahren 2014 bis 2017 die folgenden Beträge (in Millionen Euro) über eine Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer erhalten: 2014 2015 2016 2017 0,0 38,4 156,2 81,7 Weiterhin wurde über die zur Entlastung der Länder und Kommunen zur Finanzierung flüchtlingsbedingter Mehraufwendungen geleistete Integrationspauschale des Bundes der Integrationsfonds mit jeweils einer Million Euro für die Jahre 2016 bis 2018 eingerichtet. Veranschlagt wurden diese Ausgaben für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 im Einzelplan 10, Kapitel 1005, Titel 684.01 und im Haushaltsjahr 2018 im Einzelplan 10, Kapitel 1005, MG 60 Titel 684.63. Die 2016 bereitgestellten Mittel wurden fast in kompletter Höhe in das Haushaltsjahr 2017 zur Verausgabung übertragen aufgrund der erst in der zweiten Jahreshälfte 2016 möglichen Antragstellung. Reste in Höhe von 725.227,78 Euro wurden wiederum von 2017 in das Haushaltsjahr 2018 übertragen. Der Bund beteiligt sich außerdem nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zweckgebunden an den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seit dem Jahr 2014 übernimmt der Bund 100 Prozent der Nettoausgaben für Geldleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden vom Land unmittelbar keine Ausgaben getragen. Bezüglich der Ausgaben, die im SGB II vom Bund übernommen werden, wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 2. Welche Ausgaben tragen die Kommunen in den Bereichen Asyl, Zuwanderung und Integration (bitte differenziert nach Ausgabenbereichen aufgliedern)? a) Welche Ausgaben in diesem Bereich werden vom Land erstattet? b) Welche Ausgaben in diesem Bereich werden vom Bund erstattet? c) Wie viele Fördermittel aus dem Integrationsfonds sind seit 2016 beantragt und ausgezahlt worden (bitte pro Jahr und ausgezahlten Beträgen pro Antrag aufgliedern)? Die Kommunen tragen zunächst Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie dem SGB XII. Zu diesen gehören insbesondere: - Monatliche Regelsatzleistungen - Unterkunft und Heizung - Ausstattung bzw. Erstausstattung von Unterkünften - Medizinische Leistungen - Hilfen zur Pflege - Bildung und Teilhabe - Arbeitsgelegenheiten (nur AsylbLG) - Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG) - Mehrbedarfe (§ 30 SGB XII) - Einmalige Bedarfe (§ 31 SGB XII) Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2863 5 Weiterhin treten Aufwendungen für Leistungen nach dem SGB II hinzu, insbesondere für: - Kommunale Eingliederungsleistungen (§ 16a SGB II) - Unterkunft und Heizung - Erstausstattungen für Wohnung inklusive Haushaltsgeräte sowie Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (§ 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB II) - Bildung und Teilhabe Darüber hinaus haben die Kommunen die Aufwendungen für die Betreibung und Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften, die Betreuung dezentral untergebrachter Ausländer sowie für die Herrichtung neuer Gemeinschaftsunterkünfte zu tragen. Zu a) Durch das Land werden die vorgenannten Ausgaben nach Maßgabe des § 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes an den Personenkreis aus § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 der Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung erstattet. Weiterhin betreffen die Ausgaben für die Ausländerbehörden den übertragenen Wirkungskreis, die Kommunen erhalten hierfür Zuweisungen im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FAG). Die Ausgaben für unbegleitete Minderjährige und während des Asylverfahrens trägt vollständig das Land. Zusätzlich beteiligt das Land die Kommunen trotz seiner weit überproportionalen Belastungen auch an den vom Bund zur Verfügung gestellten Umsatzsteuermitteln. Entsprechend den Vereinbarungen zwischen Landesregierung und kommunalen Landesverbänden vom 16. Februar 2015, 23. Oktober 2015 und 2. August 2016 betrifft dies insbesondere Mittel für kommunale Verwaltungskosten, für flüchtlingsbezogene Kinderbetreuung (70 Prozent der Bundesmittel), für Beratungs- und Betreuungsaufwand, für eine Pauschale von 100 Euro je anerkanntem Flüchtling sowie für den Integrationsfonds. Die Beträge für die Jahre 2014 bis 2017 ergeben sich aus der Ausgabentabelle zu Frage 1. In der Ausgabentabelle sind weitere Mittel des Landes zugunsten der kommunalen Ebene enthalten. Zu b) Soweit Personen aus dem der Frage zugrunde liegenden Personenkreis Ansprüche nach dem SGB II haben, umfasst dies auch die Ansprüche auf die gesetzlichen kommunalen Leistungen nach §§ 16a, 22 und 28 SGB II, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten aus eigenen Mitteln getragen werden. Anteilige Ausgaben für den erfragten Personenkreis werden hierbei statistisch nicht erfasst und sind der Landesregierung nicht bekannt. Für die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 Absatz 1 SGB II erhält das Land für Flüchtlinge in Bedarfsgemeinschaften mit einem erstmaligen SGB II-Leistungsanspruch nicht vor Oktober 2015 über die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 9 SGB II in Verbindung mit der Bundesbeteiligungs -Festlegungsverordnung für das jeweilige Jahr eine vollständige Entlastung vom Bund. Drucksache 7/2863 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Diese Mittel gibt das Land nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 des Landesausführungsgesetzes SGB II vollständig an die Landkreise und kreisfreien Städte über den Titel 633.05 im Einzelplan 10, Kapitel 1005 weiter. Ausgenommen sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung, für die das Land den kommunalen Trägern die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet. Die Ausgaben für laufende KdU nach § 22 Absatz 1 SGB II für diesen Personenkreis haben sich nach der amtlichen Statistik der Bundesagentur für Arbeit wie folgt entwickelt (statistisch verwertbare Angaben liegen erst ab Oktober 2016 vor): Oktober bis Dezember 2016 Januar bis Dezember 2017 Januar bis Juli 2018 Summe KdU in Euro 3.909.080 22.155.744 15.076.494 Die Höhe der anteiligen Mittel aus der Bundesbeteiligung zur Entlastung von KdU für diesen Personenkreis belief sich nach der Kassenwirksamkeit auf folgende Höhe: Januar bis Dezember 2016 Januar bis Dezember 2017 Januar bis Juli 2018 Summe anteilige Bundesbeteiligung in Euro 8.562.561 21.456.608 14.655.460 Anmerkung für 2016: zuzüglich 24,5 Prozent der KdU für Flüchtlinge Januar bis September 2016; keine getrennte statistische Erfassung; geschätzt ca. 2,5 bis 3 Millionen Euro zusätzliche Bundesbeteiligung, die hinzugerechnet werden müsste. Soweit Personen in diesen Bedarfsgemeinschaften oder nach dem Wohngeldgesetz Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes nach § 28 SGB II haben, erhält das Land nach § 46 Absatz 8 SGB II in Verbindung mit der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung für das jeweilige Jahr eine vollständige Entlastung vom Bund. Diese Mittel gibt das Land nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 des Landesausführungsgesetzes SGB II vollständig an die Landkreise und kreisfreien Städte über den Titel 633.05 im Einzelplan 10, Kapitel 1005 weiter. Ausgenommen sind die Leistungen, bei denen das Land den kommunalen Trägern die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet. Anteilige Ausgaben für den erfragten Personenkreis werden hierbei statistisch nicht gesondert erfasst und sind der Landesregierung nicht bekannt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2863 7 Zu c) Die Höhe der ausgezahlten Fördermittel aus dem Integrationsfonds für die Jahre 2016 bis 2018 ist der folgenden Tabelle (Stand 3. Dezember 2018) zu entnehmen: Auszahlung in 2016 (in Euro) Auszahlung in 2017 (in Euro) Auszahlung in 2018 (in Euro) 1.163,44 129,28 4.091,80 3.180,87 353,43 2.565,00 10.916,87 2.108,53 18.736,24 1.212,98 60.766,64 15.039,54 11.500,00 18.292,53 35.256,27 19.345,75 32.713,45 3.870,00 42.319,66 17.883,23 32.494,98 58.691,15 42.915,41 49.187,53 53.389,65 9.664,59 9.613,31 30.060,00 28.686,47 58.209,83 39.005,01 49.425,39 59.657,25 1.406,00 37.219,14 29.383,82 50.925,10 29.628,40 26.905,68 60.342,72 3.149,28 9.814,21 10.347,30 7.920,00 30.112,85 32.242,64 7.920,00 12.736,12 14.775,98 10.758,94 9.951,00 8.521,06 3.289,27 10.221,35 3.880,35 27.960,71 16.698,12 34.415,93 17.959,60 18.910,67 2.602,53 49.538,80 32.400,00 36.826,20 21.637,67 7.516,80 36.039,30 5.728,19 45.812,92 10.031,32 6.508,31 44.568,59 5.728,50 14.365,67 36.354,83 10.578,38 7.050,76 38.536,34 29.304,00 Drucksache 7/2863 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 Auszahlung in 2016 (in Euro) Auszahlung in 2017 (in Euro) Auszahlung in 2018 (in Euro) 19.800,00 9.500,00 23.085,00 19.716,85 3.307,00 40.958,33 10.703,36 30.060,00 6.291,97 26.193,78 8.039,09 5.687,40 18.630,00 24.266,71 5.620,91 19.596,21 5.607,87 15.212,08 8.100,00 8.606,70 10.793,83 1.194,00 8.910,00 17.941,50 4.187,03 9.541,97 2.272,05 28.833,33 3.008,70 29.354,18 20.642,72 5.283,47 8.099,55 21.956,84 15.579,45 30.337,43 6.415,20 8.179,20 4.350,63 7.753,10 10.795,49 17.570,33 5.791,50 5.011,88 5.427,00 6.210,00 7.922,40 3.025,00 16.128,45 26.526,29 10.488,01 49.100,00 12.634,60 5.400,00 1.890,00 10.680,65 4.801,27 3.685,37 2.275,56 6.034,50 18.000,00 3.240,00 12.134,01 4.626,97 1.259,55 931,50 6.735,15 2.326,49 8.241,75 2.092,50 1.470,15 612,00 5.427,06 3.584,70 1.305,00 774,36 1.620,00 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2863 9 Auszahlung in 2016 (in Euro) Auszahlung in 2017 (in Euro) Auszahlung in 2018 (in Euro) 1.566,00 1.413,90 230,85 1.561,56 Gesamt 15.261,18 1.185.053,80 1.434.825,69 Da das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) nur die beantragten Gesamtausgaben, die bestätigten (zuwendungsfähigen) Gesamtausgaben und die zulässigen Fördersummen erfasst, können die beantragten Fördersummen nicht dargestellt werden. 3. Welche Daten liefern die Kommunen dem Land über Ausgaben in den Bereichen Asyl, Zuwanderung und Integration? a) In welchem Rahmen hat die Landesregierung entsprechende Daten in den letzten Jahren abgefragt? b) Falls keine oder nur unzureichende Daten vorhanden sind, wie plant die Landesregierung, ihre Informationsbasis zu erweitern? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Kommunen melden dem Land im Rahmen monatlicher Abrechnungen Daten über die Höhe der nach § 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes erstattungsfähigen Leistungen. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der kommunalen Landesverbände, Gemeinden und des Landes wurde im Frühjahr 2016 untersucht, wie hoch die durch den erhöhten Flüchtlingszuzug verursachten finanziellen Mehrbelastungen des Landes und der Kommunen sind. Im Ergebnis zeigte sich ein Belastungsverhältnis Land und Kommunen von 87 zu 13. Die Belastungen auf kommunaler Seite entfielen ganz überwiegend auf die flüchtlingsbedingten Kosten der Unterkunft und Heizung und auf erhöhte Personalkosten. Diese Kostenpositionen werden seit den Beschlüssen auf Bundes- und Landesebene im Jahr 2016 zu großen Teilen vom Bund und Land getragen. Land und Kommunen sind gehalten, das 2016 festgestellte Belastungsverhältnis zu überprüfen, wenn durch Vorlage entsprechender Daten Änderungen festgestellt werden. Diesbezügliche Hinweise der Landesregierung an die Kommunen, etwa im FAG-Beirat und in Fachgesprächen, etwaige kommunale Belastungen zu dokumentieren, sind erfolgt. Zuletzt hat der Finanzminister die kommunalen Landesverbände mit Schreiben vom 14. November 2018 um detaillierte Darstellung der kommunalen Kosten gebeten. Darüber hinaus wurden keine Daten abgefragt oder gemeldet. Drucksache 7/2863 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 10 4. Wie bewertet die Landesregierung die Ausgaben der Kommunen in den Bereichen Asyl, Zuwanderung und Integration seit 2014? Die Landesregierung hat keine umfassende Kenntnis über die Ausgaben der Kommunen in den Bereichen Asyl, Zuwanderung und Integration. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Eine detaillierte Bewertung der kommunalen Ausgaben und eine Ermittlung des aktuellen Verhältnisses der Ausgaben von Kommunen und Land sind vor diesem Hintergrund nicht möglich. Die Landesregierung geht auch mit Blick auf die vollständige Kostenübernahme des Bundes bei den Kosten der Unterkunft davon aus, dass die im Frühjahr 2016 ermittelte Belastungsverteilung sich nicht zulasten der Kommunen verändert hat, ist jedoch weiterhin daran interessiert, diese Frage gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden zu prüfen. Sofern es die erstattungsfähigen Ausgaben nach § 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes betrifft, basieren diese überwiegend auf gesetzlichen Regelungen und sind insbesondere abhängig von - den laufenden Zugangszahlen an Asylbewerbern und sonstigen ausländischen Flüchtlingen, - dem Herkunftsland und der damit verbundenen Aufenthaltsperspektive der Ausländer, - den Möglichkeiten der Rückführung von Ausländern ohne Bleiberecht, - dem Gesundheitszustand der ausländischen Flüchtlinge sowie - den Möglichkeiten der Integration der Ausländer in den Arbeitsmarkt. Ebenso lässt sich konstatieren, dass die vollständige Übernahme der Kosten für die Ausgaben Bildung und Teilhabe sowie für laufende Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Bund eine erhebliche Entlastung für die Kommunen darstellt. Bei den übrigen kommunalen Leistungen des SGB II handelt es sich um Bestandteile der kommunalen Daseinsfürsorge, die bei entsprechender Bedarfslage sämtlichen Bürgerinnen und Bürgern der Kommune gewährt wird. 5. Wie hat sich nach Kenntnis der Landesregierung das Verhältnis der Ausgaben von Kommunen und Land in den Bereichen Asyl, Zuwanderung und Integration seit 2014 entwickelt (bitte pro Jahr nach bestmöglichem Kenntnisstand angeben)? Eine umfassende Aussage hinsichtlich der Entwicklung des Verhältnisses der Ausgaben von Kommunen und Land in den Bereichen Asyl, Zuwanderung und Integration kann nicht erfolgen, da keine entsprechende Übersicht vorliegt. Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.