Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2873 7. Wahlperiode 18.12.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Eva-Maria Kröger, Fraktion DIE LINKE Altschulden kommunaler und genossenschaftlicher Wohnungsunternehmen und ANTWORT der Landesregierung Mit dem Doppelhaushalt 2018/2019 des Landes Mecklenburg- Vorpommern wurde ein Sondervermögen „Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ eingerichtet. Ab 2020 sollen daraus Gemeinden unterstützt werden, die Kredite aus Altverbindlichkeiten nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz bedienen oder ihr kommunales Wohnungsunternehmen bei der Kredittilgung von Altverbindlichkeiten unterstützen. 1. Inwieweit liegen belastbare Zahlen über die Größenordnung vorhandener Altverbindlichkeiten kommunaler und genossenschaftlicher Wohnungsunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern im Sinne des § 3 Altschuldenhilfe-Gesetzes vor? Dem Ministerium für Inneres und Europa liegen von den Gemeinden übermittelte Angaben zur Höhe der am 31. Dezember 2017 bei den Gemeinden und bei den kommunalen Wohnungsunternehmen bestehenden Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe- Gesetzes vor. Dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung liegen, auch nach Beteiligung des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen, Landesverband Mecklenburg- Vorpommern e. V., und der Erörterung in der Allianz für das Wohnen mit Zukunft in Mecklenburg-Vorpommern, keine Daten über die Altverbindlichkeiten genossenschaftlicher Wohnungsunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern vor. Drucksache 7/2873 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Maßnahmen sind gegebenenfalls vorgesehen, um die Höhe der Altverbindlichkeiten kommunaler und genossenschaftlicher Wohnungsunternehmen im Sinne des § 3 Altschuldenhilfe-Gesetzes zu untersuchen? 3. Welcher Zeitrahmen ist gegebenenfalls für diese Untersuchungen vorgesehen? Wann werden belastbare Zahlen vorliegen? Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Die in der Antwort zu Frage 1 genannten Angaben hat das Ministerium für Inneres und Europa im Wege einer Abfrage erhoben. Weitere Maßnahmen zur Untersuchung der Höhe der Altverbindlichkeiten der Gemeinden und der kommunalen Wohnungsunternehmen im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes sind nicht vorgesehen. Es wird derzeit davon ausgegangen, dass die Angaben für die weitere Vorbereitung und Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds hinreichend belastbar sind. 4. Inwieweit ist seitens der Landesregierung oder mit anderen ostdeutschen Bundesländern gemeinsam vorgesehen, eine erneute Unterstützung des Bundes bei der Entlastung von Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 Altschuldenhilfe-Gesetzes zu erwirken? Die von Bundesregierung eingesetzte Kommission „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ hat eine Arbeitsgruppe „Kommunale Altschulden“ eingesetzt, deren Auftrag es ist, unter Berücksichtigung der finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten mögliche Ansätze zur Lösung der kommunalen Altschulden-/Kassenkreditproblematik zu entwickeln. In dieser Arbeitsgruppe hat ein Vertreter des Ministeriums für Inneres und Europa bereits über die Situation der Gemeinden und der kommunalen Wohnungsunternehmen in Bezug auf Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes berichtet. 5. Inwieweit erwägt die Landesregierung auch eine Unterstützung bei der Altschuldenentlastung für genossenschaftliche Wohnungsunternehmen ? Als einigungsbedingte Folgelast liegt die Zuständigkeit für Altschulden von Wohnungsunternehmen weiter beim Bund; diese Aufgabe ist nicht im Zuge der Föderalismusreform auf die Länder übertragen worden. Aufgabe des Sondervermögens „Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg- Vorpommern“ ist es ab 2020 auch, Gemeinden mit Krediten aus Altverbindlichkeiten nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz zu unterstützen.