Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2877 7. Wahlperiode 27.12.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Ralf Borschke, Fraktion Freie Wähler/BMV Umgang mit dem Biber in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Ist der günstige Erhaltungszustand der Biberpopulation in Mecklenburg-Vorpommern und Deutschland erreicht? Für die Art Biber ist der günstige Erhaltungszustand in Mecklenburg-Vorpommern und in Deutschland festgestellt worden. 2. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung, um die Biberpopulation einzudämmen? Hinsichtlich des Umganges mit der Art Biber sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Diese Rahmenbedingungen ermöglichen gemäß § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise zur Abwehr erheblicher landwirtschaftlicher Schäden bei fehlender zumutbarer Alternative - die Zulassung von Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG. Eine pauschale Einflussnahme auf die Biberpopulation wäre hingegen durch die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht gedeckt. Drucksache 7/2877 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Über das Instrument des § 45 Absatz 7 BNatSchG hinaus bestehen verschiedene Instrumente für ein entsprechendes Konfliktmanagement mit dem Ziel der Vermeidung oder Minderung entsprechender Konflikte. Dazu zählen im Rahmen des von der Landesregierung mit erheblichem finanziellen und personellen Aufwand im Jahre 2017 begonnenen Projektes zum Bibermanagement die Möglichkeiten der Förderung konkreter konzeptioneller Leistungen in konkreten Konfliktsituationen sowie die Möglichkeiten der Förderung konkreter Präventionsmaßnahmen . 3. Wie wirkt die Landesregierung darauf hin, dass der Biber in den Anhang 5 der FFH Richtlinie aufgenommen wird? Der Bund wurde gebeten, sich für eine Veränderung der Einstufung der Art Biber von Anhang IV in Anhang V der FFH-Richtlinie einzusetzen. 4. Ist es beabsichtigt, die Wasser- und Bodenverbände und andere Betroffene für durch Biber verursachte Schäden zu entschädigen? a) Wie hoch sind die Mittel, die im kommenden Haushalt hierfür bereitgestellt werden? b) Aus welchem Haushaltstitel soll die Finanzierung erfolgen? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Es ist gegenwärtig nicht geplant, derartige Zahlungen, soweit auf diese kein Rechtsanspruch besteht, vorzunehmen. 5. Welche Ergebnisse konnten im Rahmen des Bibermanagements hinsichtlich Eindämmung der Population und Reduzierung der Schäden erreicht werden? Auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich daraus ergebenden Handlungsmöglichkeiten sowie die Frage der Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Biberpopulation wurde bereits in der Antwort zu Frage 2 eingegangen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2877 3 Im Rahmen des im Juli 2017 begonnenen Projektes zum Bibermanagement werden Konfliktsituationen vor Ort eingeschätzt, Konfliktpunkte kontrolliert, Lösungsansätze und Managementmaßnahmen konzipiert sowie von Konflikten betroffene Akteure zu den verschiedenen Handlungsoptionen beraten. Mit Stand Dezember 2018 sind im Rahmen des Projektes 116 Vorhaben angekündigt oder in Bearbeitung, davon sind 55 Vorhaben von Seiten des Bibermanagements mit einem Maßnahmenvorschlag oder aufgrund anderweitiger Erledigung (beispielsweise Biberabwanderung) abgeschlossen worden. Typische Maßnahmenvorschläge sind: Entnahme oder Manipulation von Biberdämmen, Anlage eines Grabschutzes, Sicherung von Anlagenbestandteilen (beispielsweise Durchlass, Staubauwerk). Die Realisierung der Maßnahmenvorschläge befindet sich in verschiedenen Stadien der Planung oder Umsetzung. 6. Welche Richtlinien, Erlasse, Vorgaben und Handreichungen hat die Landesregierung den Unteren Naturschutzbehörden zum Umgang mit dem Biber gegeben? Im Ergebnis der Auswertung der im Rahmen des Projektes zum Bibermanagement gesammelten Erfahrungen ist die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen vorgesehen, die ein landesweit einheitliches und effektives Handeln unterstützen sollen. 7. Inwieweit steht die Errichtung von Dämmen durch den Biber der Forderung der Wasser-rahmenrichtlinie nach einer Durchlässigkeit der Gewässer entgegen? Zum Erreichen der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist neben der Etablierung naturnaher Gewässerstrukturen in der Regel auch die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit eines Fließgewässers notwendig. Da ein Biberdamm als natürliches Bauwerk die Durchwanderbarkeit eines Fließgewässers nicht vollständig und generell auch nicht dauerhaft unterbricht, stellt er die ökologische Durchgängigkeit nicht generell infrage. Biberdämme sind nicht mit einer abgeschlossenen Stautafel gleichzusetzen, sondern besitzen ein Lückensystem, durch das Wasser und auch Organismen einen Weg finden können. Es gibt Untersuchungen, die das bestätigen. Auch werden Dämme zum Beispiel bei höheren Durchflüssen regelmäßig zumindest teilweise beschädigt oder umläufig. So besteht immer wieder eine Möglichkeit der Wanderung. Aus Studien ist außerdem bekannt, dass Biberdämme eher eine Aufwertung der Fließgewässerlebensräume darstellen, da sie die Strukturvielfalt in Gewässer und Niederung erhöhen. Somit stellt der Biber eine Möglichkeit dar, die Ziele der WRRL zu befördern, ohne dass investive Maßnahmen notwendig sind, da er gerade in den intensiv ausgebauten, naturfern begradigten Gewässern Strukturelemente schafft, die als Lebensraum für Gewässerorganismen dienen können. Drucksache 7/2877 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 8. Plant die Landesregierung eine Biberverordnung? Wenn nicht, warum nicht? Die Frage des Erlasses einer sogenannten Biberverordnung ist gegenwärtig noch nicht abschließend entschieden.