Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Januar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2885 7. Wahlperiode 21.01.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Ausgleichsabgabe bei Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung und ANTWORT der Landesregierung Laut einem Artikel des Nordkuriers vom 11. November 2018 möchte die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung vor allem die privaten Arbeitgeber ab 20 Beschäftigten dazu motivieren, statt die Ausgleichsabgabe zu bezahlen, besser einen Menschen mit Behinderung einzustellen . 1. Wie viele private Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten erfüllen die Vorgabe der Pflichtarbeitsplätze für Menschen mit Behinderung nicht und zahlen stattdessen die Ausgleichsabgabe? Im Erhebungsjahr 2017 waren in Mecklenburg-Vorpommern von 3.191 anzeigepflichtigen Arbeitgebern insgesamt 1.506 private Arbeitgeber verpflichtet, die Ausgleichabgabe zu zahlen. 2. Welche konkrete Förderung können Arbeitgeber bei Einstellung eines Menschen mit Behinderung derzeit erhalten? Das Integrationsamt kann mit Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß § 185 Absatz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an Arbeitgeber Geldleistungen gewähren: Drucksache 7/2885 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen, 2. für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, 3. für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 gleichgestellt worden sind, 4. für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und 5. für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Sinne des § 158 Absatz 2 verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde. Die Art der Förderung und die Höhe des Zuschusses richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. 3. Welche zusätzlichen Fördermaßnahmen sind für 2019 geplant, um diese Zahlen zu verbessern? Im Rahmen der Umsetzung des § 61 SGB IX - Budget für Arbeit - übernimmt das Integrationsamt die Aufwendungen für die notwendige Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben gemäß § 185 Absatz 3 Nr. 6 SGB IX in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nr. 6 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Weitere Fördermaßnahmen sind für 2019 nicht vorgesehen. Um die Arbeitgeber auf mögliche Unterstützungsleistungen des Integrationsamtes aufmerksam zu machen, plant das Landesamt für Gesundheit und Soziales verstärkt Öffentlichkeitsarbeit.