Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2892 7. Wahlperiode 18.12.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jürgen Strohschein, Fraktion der AfD Schullastenausgleich und Schülerbeförderung im Amt Löcknitz-Penkun und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Kosten verursachten die Schülerbeförderung und der Schullastenausgleich im Amt Löcknitz-Penkun seit dem Jahr 2010 (bitte aufschlüsseln nach Schule)? a) Wie hoch waren die Kosten der Schülerbeförderung und des Schullastenausgleiches für Schüler aus dem Bundesland Brandenburg seit dem Jahr 2010 (bitte aufschlüsseln nach Schule)? b) Wie hoch waren die Kosten der Schülerbeförderung und des Schullastenausgleiches für Schüler aus Polen seit dem Jahr 2010 (bitte aufschlüsseln nach Schule)? 2. Konnten Kosten bei der Schülerbeförderung und des Schullastenausgleiches seit der Kreisgebietsreform im Jahr 2011 eingespart werden? a) Wie entwickelten sich im Vergleich zu den Jahren davor die Kosten der Schülerbeförderung (bitte aufschlüsseln nach Schule, Schuljahr und Fahrdiensten der Schülerbeförderung seit 2005)? b) Wie entwickelten sich im Vergleich zu den Jahren davor die Kosten des Schullastenausgleiches (bitte aufschlüsseln nach Schule, Schuljahr und Fahrdiensten der Schülerbeförderung seit 2005)? Die Fragen 1, a), b) und 2, a) b) werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Für die Schülerbeförderung sind die Landkreise, für den Schullastenausgleich sind die Schulträger zuständig. Drucksache 7/2892 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Das Ministerium für Inneres und Europa als oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann sich hier nicht auf § 80 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) berufen und hat demnach keinen Anspruch, bei den Kommunen Informationen abzufordern, die erforderlich wären, um Kleine Anfragen vollständig zu beantworten. § 80 KV M-V stellt das Informationsrecht unter die Voraussetzung, dass seine Ausübung zur Erfüllung der Aufgaben der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist (§ 80 Absatz 1 Satz 2 KV M-V). Aufgabe der Rechtsaufsichtsbehörde ist gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern und § 78 Absatz 2 KV M-V die Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der (kommunalen) Verwaltung. Die Bereitstellung von bei den Kommunen vorhandenen Informationen zur Gesetzesvorbereitung und/oder Kontrolle der Landesregierung durch den Landtag ist keine rechtsaufsichtliche Aufgabe. Die Beschaffung derartiger Informationen gehört demzufolge auch nicht zu den Aufgaben der Rechtsaufsichtsbehörden (vgl. Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage, Rz 811 Pkt. 4.1.1.) und findet daher in § 80 KV M-V keine Ermächtigungsgrundlage (vgl. Gerner in Muth u. a., Potsdamer Kommentar, Rz 4 zu § 123; Glaser, Der Überblick 96, 355). 3. Leistet Polen Ausgleichszahlungen an Mecklenburg-Vorpommern für einen Schullastenausgleich und die Beförderung polnischer Schüler zu Schulen des Landes? a) Wenn ja, welche Erstattungen erfolgten an die Landkreise, Städte und Kommunen? b) Wenn nicht, wurden vonseiten der Landesregierung Verhandlungen mit Polen aufgenommen bzw. sind Verhandlungen geplant? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Nein.