Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2916 7. Wahlperiode 20.12.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Mignon Schwenke und Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Krautziehplätze an der Trebel und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Bei der Gewässerunterhaltung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Pflege und Entwicklung oberirdischer Gewässer, welche nach § 39 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen ist. Zur Unterhaltung gehören daher regelmäßig Maßnahmen, die geeignet sind, den erreichten Gewässerzustand dauerhaft zu sichern beziehungsweise zu erhalten und auszubilden. Bei der Durchführung dieser Maßnahmen sind aber auch arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen, wie zum Beispiel die Gewährleistung der Standsicherheit für die zum Einsatz kommende Technik, zu berücksichtigen. Der Vorpommern-Kurier vom 17./18. November 2018 berichtete, dass unter Verwendung von Stahlspundwänden ein sogenannter Krautziehplatz an der Trebel bei Wotenick errichtet wird. 1. Wie viele Krautziehplätze unter Verwendung von Spundwänden wurden bisher an der Trebel gebaut? An der Trebel wurden bisher vier Krautziehplätze (Nossendorf, Nehringen, Langsdorf und Thomashof) mit Stahlspundwänden gebaut. Drucksache 7/2916 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele Krautziehplätze sind noch an der Trebel geplant? Es sind noch drei weitere Krautziehplätze an der Trebel in Siemersdorf, Bassendorf und Kronsberg geplant. 3. Wie wird die Notwendigkeit dieser Krautziehplätze begründet? Gemäß § 39 WHG handelt es sich bei der Gewässerunterhaltung um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, welche gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen ist. Dies umfasst insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung des Gewässerbettes, zur Erhaltung der Ufer sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss. 4. Welche Kosten sind für den Bau der Krautziehplätze an der Trebel geplant? In Abhängigkeit vom Standort und örtlicher Gegebenheit variieren die Kosten. Für den Bau sind derzeit Kosten in Höhe von ca. 325.000 Euro bis zu ca. 450.000 Euro je nach Krautziehplatz geplant. Für den Krautziehplatz Wotenick sind 420.000 Euro geplant. 5. Sind die erheblichen Eingriffe in die Natur durch den Bau der Krautziehplätze gerechtfertigt? Wie werden diese begründet? Erhebliche Eingriffe in die Natur liegen durch den Bau der Krautziehplätze nicht vor. Dennoch gilt es, die entstandenen Beeinträchtigungen zu kompensieren. Hierzu gibt es verschiedene rechtliche Vorschriften beziehungsweise Prüfnormen, zum Beispiel die Eingriffs- beziehungsweise Ausgleichsregelung, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und die FFH- Verträglichkeitsprüfung. Begründet werden diese mit der Sicherstellung der Gewässerunterhaltungspflicht und der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2916 3 6. Ist die Dimension des Krautziehplatzes bei Wotenick notwendig? Wie wird diese begründet? Die Größe des Krautziehplatzes ergibt sich aus der anfallenden Krautmenge und aus der Vorgabe, das entnommene Kraut aus Artenschutzgründen für zwei bis fünf Tage vor Ort zu belassen, sowie aus dem Erfordernis, mit Fahrzeugen auf der Fläche zu rangieren. 7. Sind Alternativen zum Projekt Krautziehplatz Wotenick geprüft worden? a) Wenn ja, welche Alternativen waren dies? b) Weshalb wurde sich für die Variante mit großen Stahlspundwänden entschieden? Die Fragen 7, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Ja, Alternativen sind geprüft worden. So ist geprüft worden, ob der Krautziehplatz auf der anderen Trebelseite hätte errichtet werden können. Örtlich ist die Lage des Krautziehplatzes an eine vorhandene Wegeanbindung zur Trebel gebunden. Der Naturhaushalt ist in unmittelbarer Nähe zum vorhandenen Krautziehplatz darüber hinaus bereits durch die Trebelbrücke und durch den vorhandenen Wasserwanderrastplatz beeinträchtigt. Jeder andere Standort hätte zu einem wesentlich größeren Eingriff in die Natur allein wegen der Herstellung der notwendigen Straßenanbindung geführt. Aufgrund der mindestens vier Meter mächtig anstehenden Torfschicht gibt es zur Uferbefestigung mit Stahlspundwänden keine alternativen Lösungen. Statisch sind Spundbohlenlängen zwischen acht und zwölf Metern Länge erforderlich. Die Notwendigkeit der Krautziehplätze mit großen Stahlspundwänden ist auch notwendig, um arbeitsschutzrechtliche Anforderungen sicherzustellen. Für die eingesetzten Bagger ist aufgrund des regelmäßig anstehenden Torfbodens kein tragfähiger Untergrund vorhanden. 8. Werden diese Eingriffe in die Natur ausgeglichen? a) Wenn ja, wie? b) Wenn ja, wo? Die Fragen 8, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Eingriffe in die Natur werden ausgeglichen. Im Rahmen der Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung wurde der gesamte Kompensationsbedarf ermittelt. Die Kompensation erfolgt durch Umsetzung von Maßnahmen aus dem FFH-Managementplan für das FFH-Gebiet „Recknitz- und Trebeltal mit Zuflüssen“. Drucksache 7/2916 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 9. Gibt es Planungen an anderen Fließgewässern in Mecklenburg- Vorpommern, Krautziehplätze mittels Spundwänden zu errichten? Ja, in den Amtsbereichen der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg und Mecklenburgische Seenplatte gibt es Planungen an anderen Fließgewässern zur Errichtung weiterer Krautziehplätze mittels Spundwänden. Im Amtsbereich des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU MM) betrifft dies die Recknitz, wo es aufgrund der Neutrassierung der Recknitz zu einer Verlegung eines Krautziehplatzes kommen wird. Die Planungen sind noch nicht abgeschlossen. 10. Gibt es zu den bisherigen Vorhaben und zu den geplanten Vorhaben Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörden? Wie fallen diese aus? Die Einbeziehung der unteren Naturschutzbehörde erfolgt bereits im Zuge der Planung. Gemeinsam wird nach einer naturverträglichen Lösung gesucht. Da es sich bei der Gewässerunterhaltung um eine gesetzliche Pflichtaufgabe handelt, wird die Naturschutzgenehmigung in der Regel unter Auflagen erteilt.