Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Januar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2929 7. Wahlperiode 07.01.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Horst Förster, Fraktion der AfD Konzepte gegen Intensivtäter in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Laut FAZ lassen die Länder aktuell ein „Konzept gegen Intensivtäter erarbeiten, die als Asylbewerber nach Deutschland gekommen sind.“ (Quelle: http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/kriminelle-fluechtlingelaender -pruefen-umgang-mit-intensivtaetern-15906074.html) 1. Welchen Kenntnisstand hat die Landesregierung zur Erarbeitung eines entsprechenden Konzepts zu Intensivtätern, das vom Land Mecklenburg-Vorpommern mitgetragen oder übernommen werden soll (bitte aktuellen Diskussionsstand ausführen)? In welcher Form werden sich die Regierungschefs der Länder Anfang Dezember erneut des Sachverhalts annehmen? Die Chefin und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder hatten am 15. November 2018 eine Arbeitsgruppe beauftragt, bis zur Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) am 5. Dezember 2018 Vorschläge zur Verbesserung der Durchsetzung von Ausweisungen und Abschiebungen bei straffälligen Ausländern/Flüchtlingen und Gefährdern vorzulegen. Das Ergebnis der Arbeitsgruppe wurde der MPK am 5. Dezember 2018 in Form eines Beschlussvorschlages vorgelegt und beschlossen. Mit der Beschlussfassung hat die MPK eine gemeinsame Positionierung der Länder zum Umgang mit straffälligen Ausländern /Flüchtlingen und Gefährdern vorgenommen. Drucksache 7/2929 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Der Beschluss benennt Maßnahmen rechtlicher und verwaltungspraktischer Natur, um alle zur Verfügung stehenden Instrumente des Rechtsstaates zu nutzen, den Verbleib von Gefährdern und ausländischen Straftätern in der Bundesrepublik zu beenden. Die Bundesregierung sowie die Justiz- und die Innenministerkonferenz werden entsprechend ihrer Zuständigkeiten gebeten, Ergebnisse zu den im Beschluss benannten Prüfbitten und konkrete Vorschläge zu deren Umsetzung bis zur MPK am 21. März 2019 vorzulegen. 2. Welche Strukturen sollen nach derzeitigen Konzeptentwürfen in Mecklenburg-Vorpommern verändert werden, um als Intensivtäter straffällig gewordene Migranten früher zu identifizieren und zuverlässig abzuschieben? Fanden seit 2015 strukturelle Anpassungen in Mecklenburg- Vorpommern diesbezüglich statt? Unabhängig von der Herkunft der Tatverdächtigen stellt die Erkennung und wirksame Verfolgung von Intensivtäterinnen und Intensivtätern seit vielen Jahren einen Schwerpunkt der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung dar. Bei nichtdeutschen Intensivtäterinnen und Intensivtätern werden die Ausländerbehörden einbezogen, um den Anforderungen, aber auch den Möglichkeiten ausländerrechtlicher Bestimmungen bei der Bekämpfung der durch Intensivtäterinnen und Intensivtäter begangenen Kriminalität gerecht zu werden. Die zuständigen Landes- und Kommunalbehörden wirken stets darauf hin, dass straffällig gewordene Ausländerinnen und Ausländer frühzeitig identifiziert werden, ihre Identität geklärt ist und die gesetzlich vorgeschriebene Ausreisepflicht durchgesetzt wird. Das Land hat seit Herbst 2015 durchgängig Maßnahmen zur Identitätsfeststellung der nach Mecklenburg-Vorpommern eingereisten Asylbegehrenden ergriffen. In der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) am Standort Nostorf/Horst unterstützten Kräfte der Bundespolizei die Erfassung und den Abgleich der Daten mit dem Kerndatensystem (Maris) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). In der Außenstelle der EAE in Stern Buchholz sind Datenerfassung und Datenabgleich über das sogenannte Fast-ID System der Landespolizei vorgenommen und dem BAMF zur Verfügung gestellt worden. Seit März 2016 werden biometrische Daten aller Asylbegehrenden durch die in der Erstaufnahmeeinrichtung eingesetzten Personalisierungsinfrastrukturkomponenten (PIK) erfasst. Auf dieser Grundlage erfolgt die erkennungsdienstliche Behandlung durch das BAMF. Vor Einführung der PIK sind biometrische Daten erst im Zuge des Asylantragsverfahrens durch das BAMF erhoben worden. Zudem wurden bis Mitte 2018 alle kommunalen Ausländerbehörden mit PIK ausgestattet. Vor diesem Zeitraum wurden Personen, die sich erstmalig in einer kommunalen Ausländerbehörde des Landes meldeten, in der Erstaufnahmeeinrichtung am Standort Nostorf/Horst beziehungsweise deren Außenstelle Stern Buchholz registriert. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2929 3 Des Weiteren wird im Rahmen der Norddeutschen Kooperation - zwischen den Ländern Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern - weiterhin zur besseren Durchsetzung der gesetzlichen Ausreisepflicht und zum Vorbeugen von Untertauchen die Errichtung einer gemeinsamen Abschiebungshafteinrichtung angestrebt. Nach Fertigstellung der Einrichtung stehen dem Land 20 Abschiebungshaftplätze zur Verfügung. 3. Gibt es gegenwärtig innerhalb des Innenministeriums unseres Landes einen Sonderstab, der sich mit Fällen von Gefährdern, Intensivtätern und Integrationsverweigerern auseinandersetzt, um Voraussetzungen für eine Abschiebung zu prüfen? a) Wenn ja, seit wann besteht dieser? b) Wenn ja, welche konkreten Aufgaben nimmt dieser wahr? c) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 3, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Es gibt derzeit keinen Sonderstab für Gefährder, Intensivtäter und Integrationsverweigerer. Dies insbesondere schon deshalb nicht, weil es sich um völlig verschiedene Personengruppen hinsichtlich der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland handelt. Bei ausländischen Intensivtäterinnen und Intensivtätern werden einzelfallabhängig Fallkonferenzen einberufen, an denen in der Regel die Ausländerbehörden beteiligt sind oder die von diesen initiiert wurden. Im Normalfall erhalten die Ausländerbehörden jedoch durch die Landespolizei oder die Staatsanwaltschaft Nachricht von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen [§ 87 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)]. Nach § 43 Absatz 1 AufenthG wird die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländerinnen und Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland gefördert und gefordert. Die Ausländerbehörden haben in den in § 44 AufenthG näher bestimmten Fällen die Möglichkeit, die Teilnahme an einem Integrationskurs anzuordnen. 4. Mit welchen ausländerrechtlichen Fragen befasst sich gegenwärtig die Polizei, wenn sie mit ausländischen Intensivtätern zu tun hat? Die Landespolizei verfolgt im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages alle Straftaten, auch solche von ausländischen Intensivtäterinnen und Intensivtätern. Bei tatverdächtigen Zuwanderinnen und Zuwanderern werden im Regelfall der Aufenthaltstitel, Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsort, das Herkunftsland sowie polizeiliche Erkenntnisse zur Person betrachtet. Möglichkeiten zur Veranlassung ausländerrechtlicher Maßnahmen werden im Zusammenwirken von Polizei, Staatsanwaltschaften und den Ausländerbehörden geprüft. Drucksache 7/2929 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 5. Existieren bei der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern „Intensivtäterkonzepte Zuwanderer“? a) Wenn ja, wie lauten diese Konzepte im Einzelnen (bitte anhängen )? b) Seit wann existieren diese Konzepte? c) Existieren andere Konzepte gegen Intensivtäter im Allgemeinen? Die Fragen 5, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Auf nichtdeutsche Tatverdächtige findet das Intensivtäterkonzept der Landespolizei Anwendung. Ergänzend werden die Ausländerbehörden im Rahmen des Informationsaustausches einbezogen. 6. Wie viele ausländische Intensivtäter waren seit 2014 in Untersuchungshaft (bitte aufgliedern nach Anzahl und Jahr)? Aufgrund welcher Straftaten befanden sich diese Intensivtäter in Untersuchungshaft? Die angefragte Datenkombination ausländische Intensivtäter - Untersuchungshaft wird statistisch nicht erfasst. Zu den seit 2017 erfassten ausländischen Intensivtäterinnen und Intensivtätern konnte aufgrund einer aufwändigen Einzelfallprüfung festgestellt werden, wegen welcher hauptverletzten Rechtsnorm sie bereits in den vergangenen Jahren in Untersuchungshaft (U-Haft) waren oder derzeit noch sind. Aufgrund von Löschfristen konnten die Jahre 2014 bis 2016 in Einzelfallrecherchen nicht erhoben werden. Jahr 2017 2018 (Stand: 06.12.2018) U-Haft Anlass U-Haft Anlass 3 § 224 Strafgesetzbuch 6 § 224 Strafgesetzbuch 2 § 253 Strafgesetzbuch 1 § 242 Strafgesetzbuch 1 § 253 Strafgesetzbuch 1 § 308 Strafgesetzbuch 2 Betäubungsmittelgesetz Gesamt 5 11