Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. April 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/294 7. Wahlperiode 06.04.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Umsetzung des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung weist darauf hin, dass sich die gestellten Fragen nicht auf das oben genannte Artikelgesetz vom 21. Oktober 2016 insgesamt, sondern lediglich auf den Artikel 1 dieses Gesetzes, mithin auf das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) beziehen. Artikel 2 bis 6 blieben unberücksichtigt. Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen wurde am 23.09.2016 im Bundesrat beschlossen und tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft. 1. In der Zuständigkeit welches Ministeriums bzw. welches Fachressorts der Landesregierung wird die Umsetzung des Gesetzes federführend bearbeitet? In der Landesregierung wird die Umsetzung dieses Gesetzes federführend im Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung bearbeitet. Drucksache 7/294 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. An welchen Bund-Länder-Gesprächen, Fachtagungen und sonstigen Beratungen zur gemeinsamen Verständigung der Länder und des Bundes über die Umsetzung und Durchführung des Gesetzes hat die Landesregierung bislang teilgenommen bzw. welche hat sie durchgeführt? a) Welche wesentlichen Ergebnisse zur gemeinsamen Umsetzung des Gesetzes können genannt werden? b) Welche Regelungen für eine bundeseinheitliche Umsetzung des Gesetzes, insbesondere hinsichtlich einheitlicher Formulare und Bescheinigungen sowie einer bundeseinheitlichen Gültigkeit der Anmeldungen und Erlaubniserteilungen, wurden getroffen? Zu 2, a) und b) Eine Vertreterin der Landesregierung nahm an dem Bund-Länder-Gespräch am 15.11.2016 im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend teil. Es handelte sich um einen ersten Austausch zwischen den anwesenden Bundesländern und dem Bund im Hinblick auf die Umsetzung des Gesetzes. Eine bundeseinheitliche Umsetzung des Gesetzes stand zu keinem Zeitpunkt in Rede, da tatsächliche Gegebenheiten und Bedarfe sowie Strukturen der Bundesländer verschieden sind. Bei Beratungen im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gab es zuletzt eine Beratung zur Frage der Umsetzung des § 10 ProstSchG. Abschließende Ergebnisse liegen noch nicht vor. Darüber hinaus ist die Landesregierung im Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht “ über den Verfahrensstand des Prostituiertenschutzgesetzes informiert worden. 3. Welche Maßnahmen zur Ausgestaltung und Umsetzung des Gesetzes in Mecklenburg-Vorpommern sind seitens der Landesregierung geplant? a) Welche Regelungen, Verordnungen, Richtlinien etc. zur Umsetzung des Gesetzes in Mecklenburg-Vorpommern sollen bis wann erarbeitet und erlassen werden? b) Welche Beratungen und Gesprächsrunden hat die Landesregierung bisher auf Landes- und kommunaler Ebene mit welchen Gesprächspartnerinnen /Gesprächspartnern durchgeführt? c) In welcher Form werden die Kommunen bei der Umsetzung des Gesetzes konkret unterstützt (bitte Maßnahmen nennen)? Zu 3, a), b) und c) Die Vorbereitungen der Landesregierung zur Ausgestaltung und zur Umsetzung des Gesetzes auf Landesebene sind noch nicht abgeschlossen. Vorbereitend ist durch die Landesregierung mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gesundheitsämter über die Umsetzung der Gesundheitsberatung nach § 10 ProstSchG beraten worden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/294 3 4. Welche finanziellen Mittel zur Umsetzung und Durchführung des Gesetzes in Mecklenburg-Vorpommern werden von der Landesregierung in welcher Form und in welcher Höhe zur Verfügung gestellt? Die Vorbereitungen der Landesregierung zur Ausgestaltung und zur Umsetzung des Gesetzes auf Landesebene sind noch nicht abgeschlossen. Insoweit können auch noch keine Aussagen zur Form und Höhe finanzieller Mittel gemacht werden. Die Gebührenfreiheit der Gesundheitsberatung nach § 10 ProstSchG wird innerhalb der Landesregierung und in Abstimmung mit anderen Bundesländern geprüft. 5. Wie viele Anlauf- und Beratungsstellen für Menschen in der Sexarbeit gibt es in Mecklenburg-Vorpommern (bitte nach Standorten unterscheiden )? a) Wie viele Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit welcher Wochenarbeitszeit sind jeweils hauptamtlich in den Anlauf- und Beratungsstellen für Menschen in der Sexarbeit tätig? b) Von welcher Stelle und in welcher Höhe werden die Anlauf- und Beratungsstellen für Menschen in der Sexarbeit jeweils finanziell unterstützt? Zu 5, a) und b) In der Hansestadt Rostock gibt es eine kommunale Anlaufstelle für Menschen, die in der Sexarbeit tätig sind (SeLa - Selbstbestimmt Leben und Arbeiten). Nach Kenntnis der Landesregierung wird diese Beratungsstelle aus kommunalen Mitteln finanziert. In Bezug auf die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 8 verwiesen. 6. Plant die Landesregierung im Zuge der Umsetzung des Bundesgesetzes die Beratungsarbeit im Land auszubauen? a) Wenn ja, in welcher Form? b) Welche finanziellen Mittel werden dafür zur Verfügung gestellt? c) Wenn nicht, warum nicht? Zu 6, a), b) und c) Die Vorbereitungen der Landesregierung zur Ausgestaltung und zur Umsetzung des Gesetzes auf Landesebene sind noch nicht abgeschlossen. Insoweit können noch keine Angaben gemacht werden. Drucksache 7/294 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 7. Gibt es Vorhaben, eine anerkannte Fachberatungsstelle übergeordnet für das Land einzurichten? a) Wenn ja, zu wann? b) Mit welcher personellen und finanziellen Ausstattung? b) Wenn nicht, warum nicht? Zu 7, a), b) und c) Die Vorbereitungen der Landesregierung zur Ausgestaltung und zur Umsetzung des Gesetzes auf Landesebene sind noch nicht abgeschlossen. Insoweit können noch keine Angaben gemacht werden. 8. An welchen zentralen Standorten in Mecklenburg-Vorpommern sollen die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen, Erlaubniserteilungen und die gesundheitlichen Pflichtberatungen der Sexarbeiterinnen/ Sexarbeiter erfolgen? a) Wie wird bei den Anmeldungen, Erlaubniserteilungen und gesundheitlichen Pflichtberatungen sichergestellt, dass die Anonymität der Sexarbeiterinnen/Sexarbeiter gewahrt bleibt? b) Wie wird sichergestellt, dass für die Anmeldungen, Erlaubniserteilungen und gesundheitlichen Pflichtberatungen qualifizierte Sprachmittlerinnen/Sprachmittler zur Seite gestellt werden? c) In welcher Form und in welchen Sprachen sollen Informationen über die Rechte und gesetzlichen Pflichten sowie über Anlauf- und Beratungsstellen im Land herausgegeben werden? Die gesundheitlichen Pflichtberatungen nach § 10 ProstSchG werden durch die Gesundheitsämter der Landkreise und der kreisfreien Städte erfolgen. Im Übrigen sind die Überlegungen noch nicht abgeschlossen. Zu a) Das Prostituiertenschutzgesetz lässt in § 10 Absatz 4 Satz 2 zu, dass die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 2 ProstSchG verwendeten Alias ausgestellt wird. Zu b) Es liegt in der Verantwortung der mit der Durchführung der gesundheitlichen Beratung nach § 10 ProstSchG betrauten Behörde, wenn erforderlich, Sprachmittlerinnen/Sprachmittler zu den Beratungsgesprächen hinzuzuziehen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/294 5 Zu c) Informations- und Beratungsmaterial zur Gesundheitsberatung wird derzeit länderübergreifend entwickelt, der Prozess ist noch nicht abgeschlossen. 9. Wie steht die Landesregierung zu der Forderung, Anmeldungen, Erlaubniserteilungen, Gesundheitsberatungen und Leistungen der Sprachmittlung für die Sexarbeiterinnen/Sexarbeiter gebührenfrei zu halten? a) Wie soll die Gebührenfreiheit konkret gewährleistet werden? b) Wenn Gebühren erhoben werden sollen, in welcher Höhe liegen sie? c) Unter welchen Bedingungen sind Gebührenbefreiungen vorgesehen ? Zu 9, a), b) und c) Die Frage der Gebührenfreiheit für die Gesundheitsberatung nach § 10 ProstSchG wird derzeit noch innerhalb der Landesregierung und in Abstimmung mit anderen Ländern geprüft. Im Übrigen sind die Überlegungen noch nicht abgeschlossen. 10. Zu wann soll eine erste Evaluierung des Gesetzes und seiner Umsetzung in Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen werden? Die Vorbereitungen der Landesregierung zur Ausgestaltung und zur Umsetzung des Gesetzes auf Landesebene sind noch nicht abgeschlossen. Insoweit können noch keine Angaben zur Evaluierung des Gesetzes gemacht werden.