Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2943 7. Wahlperiode 20.12.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion Freie Wähler/BMV Menschen mit Behinderung ohne Wahlrecht in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Menschen mit Behinderung in Mecklenburg-Vorpommern haben kein Wahlrecht, obwohl sie geschäftsfähig sind? Im Rahmen der „Studie zum aktiven und passiven Wahlrecht für Menschen mit Behinderung“ vom Juli 2016, http://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/Forschungsberichte/Forschungsberich te-Teilhabe/fb470-wahlrecht.html, in Auftrag gegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, wurde bundesweit eine Erhebung vorgenommen. Betroffene, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, verlieren das aktive und passive Wahlrecht. Dies gilt sowohl für das Bundes- als auch für das Landeswahlrecht. Die Frage der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen steht mit diesem Wahlrechtsausschluss allerdings nicht in einem unmittelbaren Begründungszusammenhang (vergleiche Seite 149 und Seite 201 der aufgeführten Studie). Nach dieser Erhebung gab es in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2014/2015 1.684 Fälle von Wahlrechtsausschlüssen gemäß § 13 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes, der inhaltlich mit § 5 Nummer 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg- Vorpommern übereinstimmt. Drucksache 7/2943 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Plant die Landesregierung hier Änderungen, um den betroffenen Menschen mit Behinderung, die kein Wahlrecht haben, eine demokratische Teilhabe zu ermöglichen? Wie bereits am 6. August 2018 in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 7/2413 mitgeteilt, hält die Landesregierung ein einheitliches Verfahren auf Bundes- und Landesebene in dieser Frage für unabdingbar (Antwort zu Frage 3). Eine Gesetzesinitiative in Mecklenburg-Vorpommern kann zur Wahrung dieser Einheitlichkeit des Wahlrechtes in Bund und Land daher erst erfolgen, wenn im Bundestag eine Entscheidung über das Bundeswahlrecht getroffen sein wird.