Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2946 7. Wahlperiode 20.12.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jens-Holger Schneider, Fraktion der AfD Paragraph 44 der Kommunalverfassung in Mecklenburg-Vorpommern (§ 44 KV M-V) unter Bedingung der Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen und ANTWORT der Landesregierung In der öffentlichen Anhörung des Innen- und Europausschusses am 6. September 2018 haben die Vertreter der kommunalen Verbände und des Landesrechnungshofes aus Mecklenburg-Vorpommern darauf hingewiesen , dass die Gemeinden nach § 44 KV M-V verpflichtet sind, Abgaben zu erheben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Pflicht bestünde weiterhin auch bei Novellierung des Paragraphen 8 im Kommunalabgabengesetz des Landes (§ 8 KAG M-V). 1. Wie beurteilt die Landesregierung den Hinweis der kommunalen Verbände und des Landesrechnungshofes zu der Bedeutung des § 44 KV M-V bei Abschaffung der Straßenausbaubeiträge? § 44 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern ist an die Abschaffung der Straßenbaubeiträge anzupassen. 2. Wirkt sich die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge auf weitere Rechtsvorschriften aus? Ja. Drucksache 7/2946 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Besteht bei weiteren Rechtsvorschriften hierdurch Änderungsbedarf? Wenn ja, bei welchen Rechtsvorschriften und auf welche Weise? Der Änderungsbedarf weiterer Rechtsvorschriften betrifft die Kompensation des Wegfalls der Einnahmen aus den Straßenausbaubeiträgen, die durch eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer erfolgen soll.