Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. März 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/298 7. Wahlperiode 16.03.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Gunter Jess, Fraktion der AfD Verhältnis von Abschreibungswerten und bereitgestellten Investitionsmitteln in öffentlichen Krankenhäusern in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Nach § 1 Absatz 2 Satz 3 des Landeskrankenhausgesetzes sind Krankenhausträger in der Regel freigemeinnützige, kommunale oder private Träger und das Land sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften rechtsfähige Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser werden nach den Vorschriften des Abschnitts 3 des Landeskrankenhausgesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert. Nach § 3 Absatz 2 des Landeskrankenhausgesetzes sind die §§ 11 bis 14 und die §§ 16 bis 20 des Landeskrankenhausgesetzes auf die Universitätsmedizin Greifswald (UMG) und Universitätsmedizin Rostock (UMR) nicht anwendbar. Damit hat der Gesetzgeber die Universitätsmedizin insbesondere aus der Investitionsfördersystematik ausgenommen, die nicht-universitären Krankenhäusern gewährt wird. Investitionen im Bereich der Universitätsmedizin werden im Wesentlichen aus den Investitionszuschüssen gemäß Landeshochschulgesetz oder als Zuweisung an den Betrieb für Bau und Liegenschaften des Landes bestritten; es handelt sich dabei um Investitionen innerhalb der Landesverwaltung für Krankenversorgung und Forschung und Lehre an einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (siehe auch Vorbemerkung zur Drucksache 6/5905). Drucksache 7/298 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Krankenhäuser des Krankenhausplans gemäß Landeskrankenhausgesetz Mecklenburg-Vorpommern werden nach Krankenhausfinanzierungsgesetz und Landeskrankenhausgesetz nach dem dualen Prinzip finanziert. Dieses besagt, dass die Investitionen vom Krankenhausträger, das heißt in der Regel mit Fördermitteln des Landes, zu leisten sind; die Betriebskosten werden dagegen von den Krankenkassen über die Fallpauschalen und gegebenenfalls weitere Zuschläge zur Verfügung gestellt. 1. Wie hoch waren die jährlichen Abschreibungswerte für die Positionen „Einrichtungen und Ausstattung“ und „Immaterielle Wirtschaftsgüter“ seit 2008 bei den sieben größten Krankenhäusern in Mecklenburg- Vorpommern (bezogen auf Häuser nach dem Landeskrankenhausgesetz § 3 Absatz 1 und 2 und Anzahl der Betten gemäß Krankenhausplan)? Für die Krankenhäuser liegen der Landesregierung keine entsprechenden Daten vor. Der Landesregierung liegt im Bereich der Universitätsmedizin keine Statistik über die in Frage 1 genannten Positionen vor, da diese Positionen in der anzuwendenden kaufmännischen Rechnungslegungssystematik nicht ausgewiesen werden. Die Universitätsmedizinen erstellen ihren Jahresabschluss gemäß § 104b Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes nach der Gliederungssystematik der Krankenhausbuchführungsverordnung beziehungsweise des Handelsgesetzbuches (Wahlrecht). Die in der Frage 1 genannte Position „Einrichtungen und Ausstattung“ ist somit nach der Krankenhausbuchführungsverordnung beziehungsweise nach dem Handelsgesetzbuch im Licht der Universitätsmedizinen nicht existent. Die angefragten „Einrichtungen und Ausstattungen“ dürften als ein Teil des Sachanlagevermögens wiederzufinden sein. Die Position „Immaterielle Wirtschaftsgüter“ findet sich als ein Bestandteil in der Gewinn- und Verlust-Position „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen“ wieder. Aufgrund der genannten Punkte kann hier nur eine Aussage zu den Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Sachanlagen und Umlaufvermögen getroffen werden. Die Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Sachanlagen und Umlaufvermögen (zugunsten Krankenversorgung und Forschung und Lehre) betrugen: Jahr UMG in Euro UMR in Euro 2008 12.499.769 14.036.295 2009 12.574.572 14.776.563 2010 13.884.297 34.455.829 2011 19.113.094 15.625.317 2012 26.389.758 15.293.879 2013 29.442.110 16.407.248 2014 28.005.897 15.908.317 2015 28.108.575 15.451.623 20161 - - 1 Keine Daten aufgrund des noch ausstehenden Jahresabschlusses. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/298 3 2. Wie hoch waren die jährlichen Abschreibungswerte für die Positionen „Einrichtungen und Ausstattung“ und „Immaterielle Wirtschaftsgüter“ seit 2008 bei den sieben kleinsten Krankenhäusern in Mecklenburg- Vorpommern (bezogen auf Häuser nach dem Landeskrankenhausgesetz § 3 Absatz 1 und 2 und Anzahl der Betten gemäß Krankenhausplan)? Hierzu liegen der Landesregierung keine Daten vor. 3. Wie hoch waren die jährlichen Förderungen in den oben erfragten 14 Krankenhäusern gemäß § 13 bzw. § 15 des Landeskrankenhausgesetzes seit 2008 (bitte getrennt angeben)? Auf die Antworten der Landesregierung zu den Kleinen Anfragen auf Drucksache 6/4164 vom 23.07.2015 und auf Drucksache 6/5512 vom 05.07.2016 wird verwiesen. Für die mit Stand vom 24.02.2017 sieben kleinsten Krankenhäuser betrug die Förderung im Haushaltsjahr 2016 (Einzel- und Pauschalfördermittel - EFM und PFM): Short Care Klinik Greifswald (11 Betten) in Euro Summe EFM 0,00 Summe PFM 53.245,81 KMG Klinik Boizenburg (48 Betten) in Euro Summe EFM 0,00 Summe PFM 103.401,54 Klinik Waren Amsee (50 Betten) in Euro Summe EFM 0,00 Summe PFM 130.538,43 Fachkrankenhaus Schwaan-Waldeck (56 Betten) in Euro Summe EFM 0,00 Summe PFM 215.887,03 BDH-Klinik Greifswald (66 Betten) in Euro Summe EFM 2.000.000,00 Summe PFM 182.115,32 Warnow-Klinik Bützow (71 Betten) in Euro Summe EFM 0,00 Summe PFM 159.604,54 MediClin Krankenhaus Crivitz (74 Betten) in Euro Summe EFM 0,00 Summe PFM 200.318,51 Drucksache 7/298 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Für die mit Stand vom 24.02.2017 sieben größten Krankenhäuser betrug die Förderung im Haushaltsjahr 2016 (Einzel- und Pauschalfördermittel - EFM und PFM): HELIOS Kliniken Schwerin (1046 Betten) in Euro Summe EFM 2.439.729,35 Summe PFM 3.391.620,88 Uni Rostock (1028 Betten) in Euro Summe EFM 0,00 Summe PFM 541.051,17 Dietrich-Bonhoeffer-Klinikum Neubrandenburg (939 Betten) in Euro Summe EFM 3.810.000,00 Summe PFM 2.598.180,86 Uni Greifswald (889 Betten) in Euro Summe EFM 0,00 Summe PFM 332.915,39 HELIOS Hanseklinikum Stralsund (665 Betten) in Euro Summe EFM 0,00 Summe PFM 1.838.900,98 Klinikum Südstadt Rostock (448 Betten) in Euro Summe EFM 0,00 Summe PFM 1.485.042,42 KMG Klinikum Güstrow (400 Betten) in Euro Summe EFM 0,00 Summe PFM 1.092.216,96 4. Wie hoch waren die jährlichen Umsätze aus dem regulären Geschäftsbetrieb in den oben erfragten 14 Kliniken seit 2008? Für die Krankenhäuser liegen der Landesregierung hierzu keine Daten vor. Zur unmittelbaren Beantwortung der Frage für die Universitätsmedizinen fehlt es an einer gültigen Definition für das nachgefragte Kriterium „Umsätze aus dem regulären Geschäftsbetrieb“. Infolgedessen werden die im vorgegebenen kaufmännischen Buchführungssystem definierten Gewinn- und Verlust-Positionen 1. bis 5. (1. Erlöse aus Krankenhausleistungen; 2. Erlöse aus Wahlleistungen; 3. Erlöse aus ambulanten Leistungen; 4. Nutzungsentgelte der Ärzte; 5. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen) zusammengefasst: Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/298 5 Umsätze aus Position 1. bis 5. der Gewinn- und Verlustrechnung: Jahr UMG in Euro UMR in Euro 2008 153.265.293 196.023.534 2009 158.995.132 202.134.201 2010 173.322.883 207.154.606 2011 182.354.972 208.592.892 2012 194.197.740 221.009.179 2013 201.360.180 225.655.796 2014 211.224.442 231.284.003 2015 210.798.780 247.092.299 20161 - - 1 Keine Daten aufgrund des noch ausstehenden Jahresabschlusses. 5. Was unternimmt die Landesregierung, um die Wiederbeschaffung von Gütern in den öffentlich getragenen Krankenhäusern in ausreichendem Maße, das heißt gemäß Landeskrankenhausgesetz § 11 Absatz 2 so sicherzustellen, dass die Wertverluste gemäß Abschreibung regelmäßig ausgeglichen werden? Die Krankenhäuser erhalten jährlich nach § 15 des Landeskrankenhausgesetzes pauschale Fördermittel zur Wiederbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen. 6. Nach welchen Kriterien bewertet das zuständige Ministerium, ob die jährliche Förderung der öffentlich getragenen Krankenhäuser den Anforderungen des Landeskrankenhausgesetzes § 11 Absatz 2 genügt? Für die Universitätsmedizin Rostock und für die Universitätsmedizin Greifswald ist nach § 3 Absatz 2 des Landeskrankenhausgesetzes der § 11 des Landeskrankenhausgesetzes nicht anwendbar. Im Übrigen wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/5905 verwiesen. Die Höhe der Förderung der übrigen Krankenhäuser richtet sich nach Maßgabe des vom Landtag verabschiedeten Landeshaushaltsgesetzes und Landeskrankenhausgesetzes.