Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Januar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2982 7. Wahlperiode 21.01.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Bert Obereiner, Fraktion der AfD Grundbesitz des Bundes, des Landes und der Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung a) Zum Grundbesitz des Bundes in Mecklenburg-Vorpommern: Die erbetenen Daten zum Grundbesitz des Bundes liegen der Landesregierung mangels eigener Zuständigkeit nicht vor. Die Kleine Anfrage wurde daher an die für die Verwaltung und Verwertung von Bundesliegenschaften zuständigen Einrichtungen des Bundes, im Einzelnen die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH, Landesniederlassung Mecklenburg -Vorpommern (BVVG) sowie an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) weitergeleitet. Die Landesregierung erhielt nur die in den Antworten zu den Fragen 1 und 6 wiedergegebenen Daten von der BVVG. Die BImA hat eine Beantwortung abgelehnt. b) Zum Grundbesitz des Landes Mecklenburg-Vorpommern: Grundlage für die Beantwortung der Kleinen Anfrage ist die Übersicht über das Vermögen des Landes mit Stand Ende Haushaltsjahr 2017 (siehe auch Landtagsdrucksache 7/3034). Das dort auf den Seiten 319 ff. ausgewiesene Liegenschaftsvermögen entspricht dem hier zu den Fragen 1 bis 6 dargestellten Grundbesitz des Landes. Drucksache 7/2982 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Landesverwaltung verwendet im Rahmen ihrer fachlichen Aufgaben bei der Kategorisierung eigener Liegenschaften grundsätzlich nicht die Kategorie „Bauland“. Die Ausweisung als Bauland erfolgt durch kommunalen Satzungsbeschluss; denn nach dem Baugesetzbuch ist nicht die Landesverwaltung für die Bauleitplanung zuständig, sondern die jeweilige Gemeinde. Vor diesem Hintergrund kann weder zur potenziellen noch zur geplanten Nutzung noch zum geplanten Verkauf von Landesgrundbesitz als Bauland Auskunft erteilt werden (Fragen 2, 3 und 4). Eine diesbezügliche Abfrage bei den 750 Gemeinden im Land wäre mit einem Aufwand verbunden, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren ist. Die Veräußerung von Landesliegenschaften setzt nach den geltenden Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Mecklenburg- Vorpommern (LHO M-V) nur voraus, dass das Land für ein Grundstück keine Verwendungsmöglichkeit hat (Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 64 LHO M-V). Die Frage, ob ein Grundstück Bauland oder potenzielles Bauland ist, ist für die Entscheidung zur Veräußerung einer Liegenschaft unbeachtlich. c) Zum Grundbesitz der Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern: Der Landesregierung liegen keine Informationen vor, über welchen Grundbesitz die Kommunen verfügen. Eine Abfrage bei den 750 Gemeinden im Land wäre mit einem Aufwand verbunden, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren ist. Daher wurde auf Daten aus dem landesweit geführten amtlichen Nachweis „Geobasisdatenbestand Liegenschaftskataster“ (im Folgenden: Liegenschaftskataster; Aktualität: Stand 17. Dezember 2018), zu finden im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS), zurückgegriffen. Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung . Hinsichtlich der Eigentumsangaben genießt aber nur das Grundbuch den öffentlichen Glauben an die Richtigkeit der dort geführten Angaben. Denn nicht das Liegenschaftskataster, sondern nur das Grundbuch verwirklicht den Publizitätsgrundsatz zu den Eigentümerangaben im Grundstücksrecht. Der öffentliche Glaube des Katasters bezieht sich nur auf die Richtigkeit der Flurstücksdaten (§§ 22 und 23 Geoinformations- und Vermessungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern). Auch der Ausweisung der Nutzungsart im Liegenschaftskataster kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Im Liegenschaftskataster sind zudem keine baurechtlichen Angaben enthalten. Daher können aus der dort ausgewiesenen Nutzung auch keine Aussagen zum baurechtlichen Zustand abgeleitet werden. Zu den Fragen 2, 3 und 4 sind insofern aus ALKIS keine Informationen zu entnehmen. Die in den Fragen 5 und 6 abgefragten Nutzungsarten werden in der Antwort nach Nutzungsartenbereichen zusammengefasst. Grundlage ist die Anlage 8 zum Nutzungsartenkatalog Mecklenburg-Vorpommern (Artikel 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Sport vom 10. September 2015, II 260 - 560-19304-2014/002-011, veröffentlicht im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern 2015 Seite 586). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2982 3 1. Wie viele Hektar Grundbesitz haben der Bund, das Land selbst und die Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern (bitte einzeln auflisten )? Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Die unter diesen Maßgaben ermittelten Flächenangaben ergeben sich aus der folgenden Tabelle. Gebietskörperschaft Grundbesitz Bund gemäß Auskunft der BImA keine Angabe Bund gemäß Auskunft der BVVG 42.755 Hektar (ha) Land 169.402 ha Kommunen 187.472 ha 2. Welche Flächen von dem jeweiligen Grundbesitz sind potenzielles Bauland (bitte einzeln in Hektar und den prozentualen Anteil auflisten )? 3. Welche Flächen davon sollen in den nächsten Jahren tatsächlich direkt durch den Bund, das Land, die Kommune als Bauland genutzt werden (bitte einzeln in Hektar auflisten und geplantes Jahr benennen)? 4. Welche Flächen davon sollen in den nächsten Jahren als Bauland verkauft werden (bitte einzeln in Hektar auflisten und geplantes Jahr benennen)? Die Fragen 2, 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkungen hingewiesen. Der Bund hat zu den erfragten Daten keine Angaben gemacht. Das Land nimmt keine Kategorisierung des Grundbesitzes als Bauland vor. Eine Abfrage bei den 750 Kommunen ist im Rahmen der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage nicht erfolgt. Das Liegenschaftskataster enthält keine Angaben dazu. 5. Welche Flächen von dem jeweiligen Grundbesitz sind land- und forstwirtschaftlich genutzt (bitte einzeln in Hektar und den prozentualen Anteil auflisten)? 6. Wie werden die übrigen im Besitz des Bundes, des Landes und der Kommunen befindlichen Flächen genutzt (bitte einzeln in Hektar und den prozentualen Anteil auflisten)? Die Fragen 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 7/2982 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Die unter diesen Maßgaben ermittelten Flächenangaben ergeben sich aus der folgenden Tabelle. Abweichungen von den in Frage 1 angegebenen Gesamtflächen ergeben sich durch Rundungen. Bund Fläche in ha Anteil in Prozent Bund gemäß Auskunft der BImA keine Angaben keine Angaben Bund gemäß Auskunft der BVVG mit Stand 30.11.2018: - Ackerland 29.353 68,7 - Grünland 9.562 22,4 - Forsten und Holzungen 1.416 3,3 - Sonstige Flächen 1.259 2,9 - Wasserflächen 758 1,8 - Verkehrsflächen 251 0,6 - Gebäude 100 0,2 - Gartenland 56 0,1 Land mit Stand 31.12.2017 - landwirtschaftlich genutzt 86.546 51,1 - forstwirtschaftlich genutzt 2.494 1,5 - wasserwirtschaftlich genutzt 8.593 5,1 - Straßenflächen 5.562 3,3 - Naturschutz 45.405 26,8 - Fischerei 19.809 11,7 - Sonstige Flächen 99 0,0 - Sondervermögen des Betriebs für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern sowie Justizfiskus 895 0,5 Kommunen mit Stand 17.12.2018 - Siedlungsflächen 18.575 9,9 - Verkehrsflächen 30.360 16,3 - landwirtschaftliche Flächen 69.525 37,1 - forstwirtschaftliche Flächen 41.440 22,1 - sonstige Vegetationsflächen 10.547 5,6 - Wasserflächen 17.026 9,0